100 Bestallungsdecret — Beurlaubung.
nuar 1876 in der Zeitschr. f. R. 43 S. 170 und MVO. vom 8. Ja-
nuar 1878 im Cod. S. 66).
Bestallungsdecret. Das B. wird für Staatsdiener über die Ver-
leihung der Staatsdienereigenschaft ausgestellt und enthält zugleich die
amtlichen Dienstgenüsse mit genauer Sonderung des eigentlichen Dienst-
einkommens (s. Staatsdienst), der zufälligen Dienstgenüsse und der Ver-
gütung für den Dienstaufwand (Ges. vom 7. März 1835 S. 169 § 0).
In der Anstellungsurkunde von richterlichen Beamten ist überdies der
Tag des Eintritts in das Richteramt zu bezeichnen (Ges. vom 20. März
1880 S. 31 § 3). Fuür Lehrer höherer Lehranstalten wird das
Bestallungsdecret vom Cultusministerium ausgestellt (Ges. vom 22. Au-
gust 1876 S. 317 § 4.0). Ueber die Anstellungsurkunden der Geist-
lichen und Volksschullehrer s. Vocation.
Bestellung, s. Zustellung.
Betriebsbeamte. Das Dienstverhältniß der vom Gewerbeunternehmer
gegen feste Bezüge mit Leitung und Beaussichtigung des Betriebs oder
mit höheren technischen Dienstleistungen betrauten Personen (Betriebs-
beamte, Werkmeister, Techniker rc.) regelt RGes. vom 1. Juni 1891
S. 261 §§ 133a— 133e. Hiernach kann das Verhältniß Mangels
andrer Verabredung nach 6 wöchiger Kündigung mit Ablauf jedes Ka-
lendervierteljahrs gelöst werden (§ 133 a). Die für gewerbliche Arbeiter
ergangenen Bestimmungen über Schadenersatz bei Vertragsbruch und Ver-
leitung zu letzterem (s. Arbeitsvertrag) gelten hier gleichfalls (§ 133e).
Die Gründe für sofortige Lösung des Dienstverhältnisses giebt §8 133b
bis 1334. Für Zuwiderhandlungen der B. ist neben diesen der Ge-
werbeunternehmer nur dann strafbar, wenn die Uebertretung mit seinem
Vorwissen begangen wurde oder wenn er es bei Beaufsichtigung oder
uswohl der B. an der erforderlichen Sorgfalt fehlen ließ (8 151
Betriebskrankenkassen, s. Krankenversicherung B III.
Betstühle, s. Kirchenstühle. *-m .
Bettelbriefe. Das Schreiben von B. wird mit Geld bis zu 30 event.
Haft bestraft (Arm.-Ordg. vom 22. October 1840 S. 257 § 105).
Bettler, über Behandlung und Bestrafung derselben s. Armenpolizei.
Bettlerverzeichnisse, s. Vorbestrafungsnotizen.
Beurlaubung. Für Staatsdiener begründet Entfernung ohne Urlaub
oder Ueberschreitung desselben Verlust des Diensteinkommens für die Zeit
unerlaubter Entfernung (Ges. vom 3. Juni 1876 S. 239 § 40. Eine
länger als auf 2 Monate nachgesuchte B. begründet in der Regel für
den 3. Monat den Abzug der Hälfte des Monatsgehaltes, darüber hin-
aus nach Befinden gänzliche Gehaltsentziehung (Ges. vom 7. März 1835
S. 169 § 15). Ueber B. der Gerichtsbeamten s. Gesch.-O. 88§ 139
bis 158. Für Lehrer höherer Lehranstalten gelten die Bestim-
mungen der Staatsdienergesetze ebenfalls. Der Urlaub wird vom Cul-
tusministerium ertheilt, doch kann in dringenden Fällen der Director
sich selbst 3 Tage, den Lehrern bis zu 7 Tagen Urlaub gewähren (Ges.
vom 22. August 1876 S. 317 § 24, A#O. vom 29. Januar 1877