Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

102 Bezirksärzte. 
II. Ueber die Herstellung von Wasserleitungen im Falle eines dringen- 
den Ortsbedürfnisses, für die im Wege der Ortsbauordnung Bestimmun- 
gen nicht getroffen worden sind, ingleichen über Wasserleitungen, die von 
einer Gemeinde zu Befriedigung eines dringenden Bedürfnisses anzu- 
legen sind, s. Zwangsenteignung C. 
Bezirksärzte. Der Wirkungskreis der B. ist geordnet durch Ges. vom 
30. Juli 1836 S. 183 Pct. 1 und 6, VO. vom 10. Juli 1884 S. 
209, Instruction vom 10. Juli 1884 S. 210 mit den beiden VO. vom 
7. Juli 1884 nebst Beilagen in der Zeitschr. f. V. VI S. 68. Hiernach 
sind die B. für die unmittelbare Verwaltung der Gesundheitspolizei an- 
gestellt und als solche berufen, in allen Angelegenheiten, die das Medi- 
cinalwesen betreffen, unmittelbare Aufsicht zu führen, den öffentlichen 
Gesundheitszustand und die auf die öffentliche Gesundheitspflege ab- 
zweckenden Maaßregeln zu überwachen, in allen gesundheitspolizeilichen 
Angelegenheiten den unteren Verwaltungsbehörden beiräthig zu sein und 
in Gemeinschaft mit ihnen die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen 
(VO. vom 10. Juli 1884 Pct. 1, Instr. § 1). Nöthigenfalls sind sie 
außerdem Gerichtsärzte (s. d.). 
I. Der Wirkungskreis der B. umfaßt demnach vorzugsweise 
die Epidemien (s. Gesundheitspolizei 1), das Impfwesen (s. d.), die Be- 
aufsichtigung der Nahrungs= und Genußmittel (s. Gesundheitspolizei II), 
das Bauwesen (s. Gesundheitspolizei III), die Reinhaltung der Ortschaf- 
ten und Gewässer (s. Wasserpolizei), das Schulwesen (s. Gesundheits- 
polizei IV), die Krankenanstalten (s. d.) Armen-, Waisen= und Correc- 
tionsanstalten (s. d.), die Medilinalstatistik (s. d.), die Gerichtsgefängnisse 
(s. d.), die Heilquellen und Bäder (s. d.), die Gewerbeanlagen (s. d.), 
die Phosphorzündwaaren-Fabriken (s. d.), die Fabrikation und den Ver- 
kauf von Giften (s. d.) und Arzneiwaaren (s. d.) in und außerhalb der 
Apotheken (s. d.), die ärztlichen Hausapotheken (s. d.) und die Kranken- 
hausapotheken (s. d.), die Mineralwasserfabriken (s. d.), das Hebammen- 
wesen (s. d.), den Leichendienst (s. d.), die Untersuchung der in den 
Landes-, Heil= und Versorganstalten (s. d.) und in anderen öffentlichen 
Anstalten (Instr. § 293) Unterzubringenden, der Landarmen (s. d.), 
der im dienstlichen Interesse zu untersuchenden Beamten (Instr. § 30), 
der in Feuerlöschdienst (s. d.) Verunglückten und Erkrankten und der 
marschunfähig gewordenen Militärpersonen (Instr. § 32), die Fürsorge für 
die Erziehung der bei der Schulaufnahme (s. d.) nicht vollsinnigen Kin- 
der (s. d.), endlich die Prüfung der Gebührenforderungen der Aerzte, 
Apotheker, Heilgehülfen und Hebammen (Instr. 8 34). 
II. Verhältniß zu den Behörden. Die B. sind den unteren 
Verwaltungsbehörden gleichgeordnet und durch sie vom Erfolge ihrer 
Anträge in Kenntniß zu setzen (Ges. vom 30. Juli 1836 S. 183 Pct. 
6, VO. vom 10. Juli 1884 Abs. 2, Instr. § 3, MVO. vom 7. Juli 
1884 Nr. 285 II M Pct. 1). In Medicinalpolizeistrafsachen haben 
die Medicinalbehörden (s. d.) die Strafverfügungen allein zu erlassen, 
der B. hat ihnen aber auf Erfordern hierbei als Sachverständiger zu 
dienen und die zu seiner Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen mit-
	        
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