Bezirksärzte. 103
zutheilen (VO. vom 22. August 1874 S. 125 § 21, VO. vom 10. Juli
1884 Abs. 3, Instr. §§ 6, 7, 9). Auch im Uebrigen dient er der
Behörde als Sachverständiger, macht ihr Mittheilung von wahrgenom-
menen Uebelständen und trifft in Gemeinschaft mit ihr die erforderlichen
Maaßregeln (Instr. §§ 13, 2, 3). Bei Gefahr im Verzuge hat er das
Recht selbstständiger Anordnung und Androhung von Ordnungsstrafen,
deren Beitreibung jedoch der Behörde überlassen bleibt (Instr. § 5).
Besondere Bestimmungen gelten über das Verhältniß zu den Gewerbe-
inspectoren (s. d.) und Apothekenrevisoren (s. d.).
III. Die Aufsicht des B. über die Medicinalpersonen er-
streckt sich auf die Gerichts= und Polizeiärzte, die sonst in amtlicher Ver-
wendung stehenden und die staatlich unterstützten Aerzte (Instr. 8 43).
Die B. haben Zuwiderhandlungen der Medicinalpersonen zur Anzeige
zu bringen, die Einhaltung der Vorschriften gegen unbefugte Führung
des Titels „Arzt“ und „Doctor"“ (s. Aerzte A III) zu überwachen, von
legitimirten und nicht legitimirten Medicinalpersonen die zur bezirksärzt-
lichen Geschäftsführung erforderliche Auskunft und die Befolgung der
gesundheitspolizeilichen Anordnungen, nöthigenfalls unter Verfügung von
Ordnungsstrafen, zu verlangen (Instr. §§ 7—12, Bemerkung zu § 12
derselben in Beilage — und VO. vom 21. October 1869 S. 315 Pct.
2). Approbirte Aerzte und Heilgehülfen, nicht aber Curpfuscher (s.
Aerzte A III), haben sich beim B. binnen 14 Tagen nach erfolgter
Niederlassung zu melden (VO. vom 21. October 1869 S. 315 Pct.
B 1). Die B. haben über Aerzte, Impfärzte, Apotheker und deren
Hilfspersonal, Hebammen, Leichenfrauen, Heilgehülfen und nichtlegitimirte
Heilkünstler Verzeichnisse als Beilagen zum Jahresberichte zu führen
Instr. §§ 36, 377.
IV. Ver gütung beziehen die B. für die ihnen als solchen obliegen-
den Geschäfte nur insoweit, als dieß ausdrücklich nachgelassen ist (Instr.
§ 41). Unentgeltlich ist daher die Hülfeleistung in den Gerichtsgefäng-
nissen (MO. vom 14. Februar 1876 im SWB. S. 94 und Jahrg.
1875 S. 240), die Prüfung von Schulräumen, wo nicht ein Fall
besonderer Gefährde vorliegt (VO. vom 24. März 1879 S. 100 Pct. 3),
die Untersuchung der Schulkinder in der Richtung von § 47 des Volks-
schulges. (MV O. vom 15. Januar 1889 in der Zeitschr. f. V. X S.
211), die Untersuchung in Sachen des Feuerwehrfonds (s. d.), der
marschunfähig gewordenen Militärpersonen (MVO. vom 3. Juni 1872)
und die Begutachtung der gesundheitspolizeilichen Uebertretungen (A#.
vom 22. August 1874 S. 125 § 215). Nur Verläge (Reiseaufwand
und Schreibgebühren) sind anzusetzen für die Untersuchung von Land-
armen, von in Landesanstalten unterzubringenden Armen und, auf An-
trag sächsischer Staatsbehörden, von öffentlichen Beamten, für ihre Thä-
tigkeit in Choleraangelegenheiten, während für die übrigen in § 29,
§ 30 der Instr. aufgeführten Untersuchungen voll nach der Taxordnung
von 1872 (s. ärztliche Taxen) liquidirt werden darf (MIVO. vom 7. Juli
1884 Nr. 285 II M Péct. 7 nebst Beilagen, MVO. vom 26. August
1884 im JMB. S. 25, MVO. vom 16. Juli 1884 N 942, M0.