Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

104 Bezirksangelegenheiten — Bezirksassessoren. 
v. 23. März 1893 im SW. S. 75). Weiter ist der volle Gebührenansatz 
zulässig in den nach der VO. vom 28. December 1871 S. 360 (s. Me- 
dicinalpolizei III) zu behandelnden Bausachen, für Begutachtung von 
Gewerbeanlagen (Z8KB. von 1872 S. 71), für Prüfung von Apotheker- 
gehülfen und = Lehrlingen (Mand. vom 30. Januar 1819 S. 137 § 31), 
für Nachrevisionen von Hausapotheken (SW B. von 1876 S. 63), für 
auf behördlichen Antrag erfolgende Prüfung ärztlicher Rechnungen (MV0. 
vom 13. September 1884 im SW B. S. 181, in der Zeitschr. f. V. 
VI S. 77 und Instr. vom 10. Juli 1884 § 34). Für Reisen be- 
hufs Revision von Impfärzten, für die mit den Gewerbeinspectoren (s. d.) 
auszuführenden Revisionen von Fabriken und für Reisen bei Epidemien 
letzterenfalls, wenn die Wiederholung von der Kreishauptmannschaft oder 
Amtshauptmannschaft genehmigt wurde, kann eine Auslösung von 6. 
und Forkommen nach der 5. Staatsdienerclasse (s. Reisekosten) angesetzt 
werden. Dagegen ist bei Reisen in Stellvertretung anderer Bezirksärzte 
sowie zu den Jahresconferenzen eine Auslösung von 12 nachgelassen 
(MVO. vom 3. December 1857 bei Funke VI S. 458, MVO. vom 
12. September 1877, vom 3. März und 16. Juli 1884). Auch für 
die Aufsicht über Reinhaltung der Ortschaften und Flüsse, Beseitigung 
gesundheitsschädlicher Gräben rc. (Instr. § 17) können Kosten in Ansatz 
gebracht werden, wenn in Folge des Verfahrens eine Person kostenpflich- 
tig geworden ist (MVO. vom 30. October 1884 in der Zeitschr. VI 
S. 79). Die Verläge sind bei der Amtshauptmannschaft zu erheben, die 
auch die Verlagsrechnung prüft und nach Bescheinigung der Reisegeneh- 
migung und Entfernung an das Ministerium des Innern einreicht (M. 
vom 29. Mai 1876, 12. September 1877 und 21. October 1882, 
letztere in der Zeitschr. f. R. IV S. 358). 
V. Die Geschäftsführung und das Archivwesen ordnen die 
Instructionen vom 19. September 1869 und 19. September 1871. Die 
B. haben bis Ende März Jahresberichte an die Kreishauptmannschaft 
zu erstatten und Tabellen über Bewegung des ärztlichen Personals, neu- 
angestellte Hebammen cc. beizufügen. In ihren amtlichen Schriften haben 
sie sich des Dienstsiegels zu bedienen (Instr. § 35—38 mit Jahres- 
tabellen-Formular S. 221). 
VI. Sonstige Bestimmungen. Urlaub über 3 Tage bis zu 6 
Wochen ertheilt die Kreishauptmannschaft. Als Stellvertreter kann das 
Ministerium Privatärzte beauftragen (MV0O. vom 3. und 18. April 1864, 
Instr. § 39, MVO. vom 17. März 1884 Nr. 374 II M). Die B. 
haben Hofrang in Cl. IV. Nr. 18. Die Befähigung zum B. wird 
durch Prüfung vor dem Landesmedicinalcollegium erlangt (VO. vom 
29. October 1869 S. 331). Gesundheitspolizeiliche Verfügungen des 
Reichscanzleramtes sind durch die Verordnungsblätter der Kreishaupt- 
mamschaften zur Kenntniß der B. zu bringen (MVO. vom 28. April 
1876). Ueber die Bezirke s. Medicinalbezirke. 
Bezirksangelegenheiten, s. Bezirksversammlung II. 1. 
Bezirksanstalten, Bezirksarmenhäuser, s. Armenhäuser, Bezirksvermögen. 
Bezirksassessoren sind die juristischen Hülfsarbeiter der Amtshauptmann-
	        
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