Bezirksversammlung. 111
wählt. Die Gesammtzahl der Abgeordneten beträgt mindestens 24; bei
mehr als 50000 Einwohnern treten für je 10000 Einwohner 3 Ab-
geordnete hinzu. Die Wahl erfolgt auf 6 Jahre; aller 3 Jahre scheidet
die Hälfte aus. Näheres hierüber, sowie über Wahlverfahren, Stimm-
berechtigung, Wählbarkeit und Ablehnungsgründe, s. Ges. vom 21. April
1873 S. 284 §§ 3—19, AVO. vom 20. August 1874 S. 113 S§ 12
bis 23 und wegen der Ausloosung MVO. vom 17. November 1877 im
SW. von 1878 S. 125.
II. Zuständig ist die B. nach §§ 20—24 dieses Gesetzes
1) in Vertretung des Bezirksverbandes für Bezirkszwecke Einrichtungen
und Ausgaben zu beschließen und zu diesem Zwecke den Bezirk mit Ab-
gaben oder Anleihen zu belasten oder das Bezirksvermögen (s. d.), jedoch
mit Ausschluß des Stammvermögens, zu verwenden (Ges. § 20)). Be-
zirks zwecke sind Einrichtungen zum Zwecke der Armenversorgung, der
öffentlichen Krankenpflege, zu Beförderung des Gemeindewegebaues und
zur Abwehr eines allgemeinen Nothstandes (Ges. § 21), die Unter-
stützung bedürftiger Familien von zum Dienste einberufenen Mannschaften
der Reserve, Ersatzreserve und Landwehr (Ges. vom 15. Januar 1875
S. 21), event. auch die Almosenverbände (s. d.), nicht aber die Bezirks-
sparcassen (s. Sparcassen). Als gleichbedeutend mit „Bezirkszweck“ sind
auch die „Zwecke der Selbstverwaltung“ anzusehen, zu denen den Bezirks-
verbänden die Antheile an der Kriegskostenentschädigung (Ges. vom 25. Juni
1874 S. 85 § 1 und dazu: Bezirksvermögen) gewährt worden sind
(MVO. vom 21. Juli 1877 im SW B. von 1878 S. 125). Beihülfen
an die Obstbauvereine sind nur dann Bezirkszwecke, wenn sie zur Be-
pflanzung der Gemeindewege mit Obstbäumen oder zur Anlernung von
Baumwärtern verwendet werden (MVO. vom 3. April 1880). Hier-
nächst sind die Bezirksverbände Lieferungsverbände für Landlieferungen
(s. d.) im Kriege und zur Unterstützung der Familien einberufener Mann-
schaften (s. Militärfamilien), sowie weitere Communalverbände im Sinne
der Reichsgesetze, insbesondere der GO. (A#O.vom 28. März 1892
S. 28 §. 7) und der Altersversicherung (AVO. vom 2. Mai 1890 S.
69 § 2), dagegen nicht im Sinne der Krankenversicherung (s. d. C).
2) Der B. gebühren die Wahlen zum Bezirksausschuß und Kreis-
ausschuß (Ges. vom 21. April 1873 S. 284 § 20,), die Wahl der Mit-
glieder der Musterungscommissionen und der den Aushebungscommissionen
beizugebenden Taxatoren und Stellvertreter zum Zwecke der Pferdeaus-
hebung (s. d.), der außerordentlichen Mitglieder der Ersatzcommission
(s. d.), der Ausschußmitglieder für die Untervertheilung der Landliefe-
rungen (s. d.) im Kriege und der Sachverständigen zur Feststellung
ihrer Vergütung, der Wahlmänner für den Ausschuß der Landesver-
sicherungsanstalt (s. Altersversicherung III), der Mitglieder des Ausschusses
zur Entscheidung über Einsprüche gegen die Schöffenurliste, zur Aufstellung
der Schöffenjahresliste und der Geschwornenvorschlagsliste (s. Schöffen),
wogegen die Wahl der Mitglieder zu den Einschätzungscommissionen für
die Einkommensteuer durch den Bezirksausschuß erfolgt (Ges. vom 2. Juni
1878 S. 129, § 27). Sämmtliche Wahlen erfolgen in Gemäßheit der