Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Bierdruckapparate — Bierzwang. 113 
Zu den Festfeiern der Gesellschaft genügt die Genehmigung des Ephorus, 
s. Liturgie A. « 
Bierdruckapparate. Das Ministerium hat davon abgesehen, die Art der 
Reinigung der B. vorzuschreiben. Die hierfür empfohlenen Maaßregeln 
und die sonstigen Bestimmungen über die Einrichtung und Beschaffenheit 
der B. giebt MVO. vom 27. Juni 1880 (DKB. S. 32, Z3KB. S. 31, 
W. S. 143, Zeitschr. f. V. I S. 207), MVO. vom 7. Juni 1881 
(SWB. S. 129, 8KB. S. 34, DKB. S. 33, Zeitschr. f. V. XI S. 260), 
M. vom 12. Februar 1885 (SWB. S. 53, Zeitschr. f. V. VI S. 129), 
MV0. von 1887 (SWB. S. 229, die Ersetzung des gläsernen Einsatzes 
durch den Controlhahn betr.), MO. vom 31. Januar 1888 (eitschr. 
f. V. IX S. 218, die Rückstauventile betr.) und M. vom 19. April 
1890 (8KB. S. 30, D##B. S. 25, Zeitschr. f. V. XI S. 259, die 
Verwendung von vulkanisirtem Kautschuk betr.). Die Ueberwachung der 
Reinigungsmaaßregeln kommt auf dem Lande den Gemeindevorständen 
zu (MV0O. vom 20. August 1880). Soweit jedoch von dem Bezirks- 
ausschusse das Bedürfniß hierzu anerkannt wird, sind von den Amts- 
hauptmannschaften für St. kl. St., Landgemeinden und selbstständige Guts- 
bezirke aus der Mitte der Mechaniker, Klempner, Schlosser 2c. Revisoren 
anzustellen und zu verpflichten, die unter Zuziehung des Bürgermeisters 
(Gemeindevorstands, Gutsvorstehers) jeden B. mindestens 2mal zu revi- 
diren, Nachrevisionen zu halten und den Erfolg der Amtshauptmannschaft 
anzuzeigen haben. Neue B. dürfen nicht vor erfolgter Besichtigung in 
Gebrauch genommen werden. Die Revisionsgebühren sind von der Amts- 
hauptmannschaft mit dem Bezirksausschusse festzusetzen und von den 
Besitzern der B. zu tragen. Die getroffenen Einrichtungen sind in den 
Amtsblättern bekannt zu machen (MO. vom 6. October 1881 im 
SW. S. 241 und in der Zeitschr f. V. III S. 34). Im Uebrigen 
unterliegen B. den Bestimmungen des Nahrungsmittelgesetzes (s. Ge- 
sundheitspolizei II) und den dazu im RGes. vom 25. Juni 1887 S. 273 
§ 189 § 2 ergangenen Bestimmungen über den Verkehr mit blei= und 
zinkhaltigen Gegenständen. 
Bierschank, s. Schankwesen. 
Biersteuer. Ueber die staatliche Biersteuer bestimmen die Reichsgesetze. 
Zu Gemeinde= und Armenzwecken kann sowohl eine Abgabe vom Schank- 
betriebe (s. Gewerbesteuer II) als eine Verbrauchsabgabe von Bier (s. 
indirecte Abgaben II), letztere jedoch nur mit ministerieller Genehmigung 
erhoben werden. 
Bierzwang, Brauzwang. Der B. ist nach den Bestimmungen der GO. 
über gewerbliche Verbietungsrechte (s. d.), soweit er nicht auf Vertrag 
beruht, aufgehoben, soweit nicht aufgehoben, bedingungsweise für ablösbar 
erklärt (GO. 8§ 7, a, 81). Die in 88 7 Schlußs., 8 Schlußs, der GO. 
den Landesgesetzen vorbehaltenen Bestimmungen über Ablösung sind, soweit 
dies nach dem Ges. vom 27. März 1838 S. 277 und vom 19. October 
1843 S. 152, ingleichen nach § 43 des Ges. vom 15. October 1861 
S. 187 für Sachsen noch erforderlich war, enthalten im Ges. vom 12. Mai 
1873 S. 428 und in der AVO. vom 12. Mai 1873 S. 434. Dar- 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 8
	        
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