Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

118 Brandversicherungskammer — Branntweinschank. 
gelder findet nicht Statt, wenn der technische Beamte mit den Vorerör= 
terungen (s. Brandstifter) beauftragt worden ist und hiermit die Schäden- 
würderung verbinden kann (Ges. vom 13. October 1886 S. 213 S. 240 
88 32 b, 33, 49 und A#VO. vom 18. November 1876 S. 509 §F 8). 
Die Brandversicherungsinspectoren können zugleich als Sachverständige 
der Baupolizeibehörde (s. Bautechniker II) verwendet werden. Der Aus- 
führung, Leitung und Beaufsichtigung von Privatbauten dürfen sie sich 
ohne Auftrag oder Genehmigung der Brandversicherungskammer nicht 
unterziehen (A#VO. vom 18. November 1876 S. 509 § 6). Ueber die 
Anstellungsprüfung s. Staatstechniker. 
Brandversicherungskammer. Die B. bildet die Mittelinstanz für die 
Gebäudeversicherung wie für das Privatfeuerversicherungswesen, leitet 
unter Aufsicht des Ministeriums des Innern die Landesbrandversicherungs- 
anstalt und ist Dienstbehörde der der ersten Instanz beigegebenen tech- 
nischen Beamten (Ges. vom 13. October 1886 S. 213, S. 240 §8§ 15, 
19, Ges. vom 28. August 1876 S. 427 § 1). Zu den ständigen Mit- 
gliedern der Kammer (einem Vorsitzenden und einer Anzahl Räthe) tritt 
behufs Berathung und Beschlußfassung in Gesetzgebungsangelegenheiten, 
zur Aufstellung des Personal= und Besoldungsetats, zur Berathung über 
Erhebung außerordentlicher Beiträge, Aufnahme von Darlehnen, Erthei- 
lung und Zurückziehung von Concessionen an Privatfeuerversicherungs- 
gesellschaften und einigen anderen Geschäften ein von den Ständen ge- 
wählter Ausschuß von 5 Mitgliedern der mit den ständigen Mitgliedern 
das Plenum der Behörde bildet (Ges. vom 13. October 1886 §§ 21 
bis 29, Ges. vom 28. August 1876 S. 427 S 5). 
Branntweinkleinhandel. Hierüber gelten zunächst die Bestimmungen über 
Erlaubniß zur Schankwirthschaft (s. d.) und zum Branntweinschank (s. d.). 
Als B. gilt der Verkauf in Mengen unter 33½ Liter (AVO. vom 
28. März 1892 S. 28 § 25, GVO. vom 12. April 1875 im DKB. 
S. 14 Pct. I). Der B. berechtigt nicht zum Ausschank und zur Ver- 
abreichung zum Genuß im Laden (Pet. I, Pct. IX). Die unentgelt- 
liche oder nur einmalige Verabreichung ist als unerlaubte nur dann 
anzusehen, wenn die Absicht der Gesetzesumgehung sich in Thatsachen 
kund giebt; auf das Vorhandensein solcher Thatsachen soll bereits in der 
Anzeige hingewiesen werden (Erkenntn. des OLG. vom 9. Februar und 
10. November 1880 im SMW B. von 1882 S. 195, S. 197 und in 
der Zeitschr. f. V. IV S. 228, MVO. vom 5. December 1882 Nr. 563 
III. J.). Das Aussuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spi- 
ritus bei Personen, in deren Gewerbebetrieb er keine Verwendung fin- 
det, ist unzulässig (GO. § 56as). Die Genehmigungspflicht erstreckt sich 
auch auf denaturirten Branntwein (MVO. vom 19. November 1887 
in d. Zeitschr. f. V. IX S. 19, Urtheil des OLG. vom 18. December 
1893 im SVB. 1894 S. 107). 
Branntweinschank. Auch hierfür gelten zunächst die allgemeinen Bestim- 
mungen über das Schankwesen (s. d.). Für die Erlaubnißertheilung ist 
jedoch der Nachweis des Ortsbedürfnisses auch da zu verlangen, wo dies 
durch Ortsstatut nicht eingeführt ist (GO. § 33, VoO. vom 31. Juli 
 
	        
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