Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Branntweinsteuer — Brücken. 119 
1879 S. 313 Pct. II, A##O. vom 28. März 1892 S. 28 § 253). 
Auch die in der VO. vom 12. April 1875 (DKB. S. 14, SW . S. 
198) veröffentlichten allgemeinen Grundsätze über das Schankwesen gel- 
ten vom B. Insbesondere für den letzteren sprechen sie aus: Der B. 
ist an sich weder mit der Schank= noch mit der Gastwirthschaft, noch 
mit dem Branntweinkleinhandel verbunden (Pct. I, Pct. IX), schließt 
dagegen das Recht zum Branntweinkleinhandel (s. d.) in sich (M#. 
vom 8. September 1879 im SWB. S. 177, DKB. S. 38, Zeitschr. 
f. R. 46 S. 479). Geistige Getränke, kalt oder warm, z. B. Rum, Li- 
queure, Grog, Punsch 2c gelten als Branntwein, dürfen daher ohne die Ge- 
nehmigung zum Verschank des letzteren nicht verabreicht werden (Pct. 1 
obiger VO. von 1875). Die Bedürfnißfrage ist streng zu beurtheilen 
(Pet. III). Zum B. in Obsthütten ist die Erlaubniß von gleichen Vor- 
aussetzungen, wie zum B. überhaupt, abhängig. Jedoch ist im Erlaub- 
nißscheine eine nicht zu späte Abendstunde als Schlußzeit zu bestimmen, 
auch sind die Verkaufsbuden sofort nach der Ernte wieder abzubrechen 
(Pct. VIII und ZRKB. von 1870 S. 48). Zeitweilige Ausnahmen von 
den Bestimmungen über die Sonntagsruhe in § 105b Abs. 2 des Res. 
vom 1. Juni 1891 S. 261 können von der Kreishauptmannschaft be- 
willigt werden (MVO. vom 5. Juli 1892 in Zeitschr. f. V. XIII S. 
342, DKB. S. 46). Wegen unentgeltlicher Verabreichung s. Brannt- 
weinkleinhandel. 
Branntweinsteuer ist geregelt durch RGes. vom 24. Juni 1887 in der 
Fassung des RGes. vom 17. Juni 1895 S. 276 mit Ausführungs- 
bestimmungen im Centr. B. Jahrg. 1895 S. 226, 266, 296, 304, 507, 
525, Jahrg. 1896 S. 65, 87, 117, 138, 174, 386, 407, 497. 
Brauberechtigte, Brauurbar, Brauzwang, s. Bierzwang, Reiheschank. 
Braunkohlen, s. Kohlen. 
Brennereien, s. Branntweinbrennereien. 
Brennmaterial, kann zum Gegenstande der Gemeindebesteuerung gemacht 
werden (s. indirecte Abgaben II). Zu seinem An= und Verkauf im Um- 
herziehen bedarf es keines Wandergewerbescheins (AVO. vom 28. März 
1892 S. 28 § 45). Der Verkauf an Sonntagen kann über die reichs- 
gesetzlichen 5 Stunden verlängert werden, s. Handel, insbes. die dort 
aufgeführte MVO. vom 17. Mai 1892 unter D. 
Briefporto, s. Behördencorrespondenz. 
Brieftauben. Militär-B. unterstehen dem Schutze des RGes. vom 28. Mai 
1894 S. 463. 
Brigadebezirke, s. Landwehrbezirke. 
Briquettefabriken sind Aufbereitungsanstalten (s. d.). 
Brodverkauf, s. Backwaaren. 
Brüche, wegen der Arbeiterschutzbestimmungen, s. Bergarbeiter. 
Brücken sind bei Gemeindewegen stets Zubehör des Weges (Ges. vom 
12. Januar 1870 S. 5 § 2) und daher nach den Bestimmungen 
über die Wegebaupflicht (s. d.) von der Gemeinde oder dem Gutsbezirke 
zu unterhalten, zu deren Flur die Ufer gehören; wo die Ufergemeinden 
verschieden sind, somit von beiden zur Hälfte (MVpO. vom 20 März 1889
	        
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