120 Brückenwaagen — Bürgerliche Ehrenrechte.
in der Zeitschr. f. V. X S. 326, MEntsch. vom 4. October 1892 in
der Zeitschr. f. V. XIV. S. 283). Für das Brückengeld sind die Be-
stimmungen über Wegegeld (s. d.) maaßgebend. Die polizeilichen Be-
stimmungen über B. des Elbstroms s. bei Strompolizei, über andere
Flußbrücken s. Wasserpolizei. Ueber die als Zubehör der öffentlichen
Wege im Sinne von § 1 der VO. vom 9. Juli 1872 S. 347 zu be-
trachtenden B. s. Straßenpolizei.
Brückenwaagen, Zur Eichung und Stempelung festgegründeter B. ist
neben der Obereichungscommission das Eichamt Dresden zuständig (VO.
vom 13. März 1883 S. 9, VO. vom 20. April 1883 in der Leipz.
Ztg. Nr. 92).
Brunnen. Die Fürsorge für öffentliche B. gehört vor die Gemeinde-
behörden (Bürgermeister, Gemeindevorstände, RLG. 8 74c, kl. StO.
Art. IV § 12c). Vorsichtsmaaßregeln für den Bau von B. sind vom
Ministerium des Innern im Sonderabdrucke zur Vertheilung gelangt
und im SW . von 1879 S. 81 abgedruckt. Darnach sollen B. u. A.
von Abtritts= 2c. Gruben nicht unter 10 m, von Senkgruben nicht unter
17 m entfernt sein. Für die Entfernung von Gottesäckern kann eine
Entfernung bis zu 50 m verlangt werden (VO. vom 22. Mai 1882
S. 106 § 5 II)0. Schädenansprüche wegen Entziehung von Brunnen-
wässern durch Eisenbahnbauten gehören nur dann zur Zuständigkeit der
Enteignungsbehörde, wenn sie dem von der Zwangsenteignung (s. d.
A III 1) betroffenen Grundstücksbesitzer erwachsen. Mit Geld bis zu
150 .#ü oder Haft wird bestraft, wer auf öffentlichen Straßen, über-
haupt an Orten, an denen Menschen zu verkehren pflegen, B. dergestalt
unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für Andere erwächst, ingleichen
wer Brunnenbauten ohne die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln vornimmt
(St G. 8§ 367, Pct. 12 und 14).
Buchdrucker, s. Presse, Farben.
Buchführung, s. Gewerbebetrieb E VIII.
Buchhändler, s. Presse. »
Budget, s. Staatshaushalt, Haushaltpläne.
Bücherrolle, s. Urheberrecht.
Bureaubeamte, s. Expedienten.
Bürgergelöbniß, dessen Abnahme ist mit der des Unterthaneneides (s. d.)
zu verbinden (MVO. vom 24. October 1874 im 3K. S. 2, SWB.
S. 238 Zeitschr. f. R. 41 S. 383, RStO. 8 10).
Bürgerliche Eheschließung, s. Eheschließung.
Bürgerliche Ehrenrechte. A. Zum Genusse ist jeder Reichsangehörige
in andern Bundesstaaten unter denselben Voraussetzungen zuzulassen, wie
der Einheimische (RVerf. vom 16. April 1871 S. 64 Art. 3). Zu
Ausübung politischer Rechte im Verhältnisse zum hiesigen Staate (Land-
tag, Gemeindevertretung 2c.) bedarf es dagegen der sächsischen Staats-
angehörigkeit (s. d. B).
B. Der Verlust der b. E. kann neben Todes= und Zuchthausstrafe
stets, neben Gefängnißstrafe im verurtheilenden Erkenntnisse nur dann
ausgesprochen werden, wenn sie 3 Monate erreicht und entweder das