Confirmandenbuch — Confirmation. 133
nicht ein förmlicher Unterricht im bisherigen Bekenntniß sein (VO. vom
23. Mai 1839 S. 168 und Cod. S. 230). Die Superintendenten
haben über die stattgefundenen C. Jahresberichte nach vorgeschriebenem
Formulare (Cons.-B. 1876 S. 9) zu erstatten (VO. vom 13. Juli 1862
S. 298).
II. Für den Uebertritt zu einer nicht anerkannten Religionsgesell-
schaft, für den Uebertritt von Dissidenten zu einer anerkannten, und
für den Austritt aus einer anerkannten ohne Uebertritt in eine andere
Religionsgesellschaft gelten die Bestimmungen über Dissidenten (s. d.).
Confirmandenbuch, Confirmandenliste, Coufirmandenregister. Ueber
sämmtliche ihnen überwiesene Cdnfirmanden haben die Geistlichen auf
Grund der bei ihnen erfolgten Anmeldungen und unter Benutzung der
von den Lehrern bez. Schuldirectoren zu diesem Zwecke unentgeltlich zu
liefernden Unterlagen (Confirmandenlisten) ein Verzeichniß (Confirmanden-
buch) nach vorgeschriebenem Formulare zu halten und bei der geistlichen
Stelle aufzubewahren (Confirm. Ordg. vom 12. Mai 1877 S. 218
§ 7, VO. vom 13. Dezember 1876 S. 722 § 15, MO. vom 23. Fe-
bruar 1878 im Cod. S. 788).
Confirmandengeschenke an Kirchschullehrer (s. d. C) gehören im Zweifel
zum Kirchendienst.
Confirmandenunterricht. Der Confirmation (s. d.) hat in der evangelisch-
lutherischen Kirche ein Vorbereitungsunterricht durch den Geistlichen des
Wohnorts vorauszugehen, in dem die reine evangelische Lehre auf Grund
des kleinen Katechismus Luthers und unter Hinweisung auf die erste
ungeänderte Augsburgische Confession in paränetischer Weise zu behandeln
ist. Der C. wird vom Monat October ab in wöchentlich 2 Stunden
ertheilt und schließt vor der Confirmation mit einer vor versammelter
Gemeinde abzuhaltenden Unterredung (Confirm.-Ordg. vom 12. Mai 1877
S. 218 §§8 8—14). Der Geistliche ertheilt den Unterricht in seiner
Amtswohnung oder wo diese unzureichend ist, in einem von der Kirchen-
gemeinde zu beschaffenden Raume (Confirm.-Ordng. § 8, wonach sich die
einschlagenden Bestimmungen in § 4 des Kirchenges. vom 2. December
1876 S. 715 und in § 4 der AVO. vom 15. December 1876 S. 717
modificiren). Der Schulunterricht soll durch den C. nicht beeinträchtigt
werden, doch hat der Religionsunterricht der Confirmanden in der Schule
während des C. auszufallen (Confirm.-Ordg. § 9, A#. vom 25. August
1874 S. 155 § 10,, auf Kinder reformirter Confession erstreckt durch
MVVO. vom 9. Januar 1877 im Cod. S. 515). Jugendliche Arbeiter
dürfen während des C. in Fabriken nicht beschäftigt werden (RGes. vom
1. Juni 1891 S. 261 § 1366). Die Gebühren für den C. sind mit
Ausnahme derjenigen für den Privatconfirmandenunterricht in Folge der
Fixation der geistlichen Gebühren an die Casse der Kirchengemeinde zu
bezahlen, s. Kirchliche Handlungen A. Die Geistlichen haben Confirmanden=
bücher (s. d.) zu halten.
Confirmation. Die C. der Kinder der evangelisch-lutherischen Kirche er-
folgt durch den Geistlichen des Wohnorts der Kinder nach erfülltem
jährigen Schulbesuch unter der Voraussetzung, daß die Kinder getauft