Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Confirmandenbuch — Confirmation. 133 
nicht ein förmlicher Unterricht im bisherigen Bekenntniß sein (VO. vom 
23. Mai 1839 S. 168 und Cod. S. 230). Die Superintendenten 
haben über die stattgefundenen C. Jahresberichte nach vorgeschriebenem 
Formulare (Cons.-B. 1876 S. 9) zu erstatten (VO. vom 13. Juli 1862 
S. 298). 
II. Für den Uebertritt zu einer nicht anerkannten Religionsgesell- 
schaft, für den Uebertritt von Dissidenten zu einer anerkannten, und 
für den Austritt aus einer anerkannten ohne Uebertritt in eine andere 
Religionsgesellschaft gelten die Bestimmungen über Dissidenten (s. d.). 
Confirmandenbuch, Confirmandenliste, Coufirmandenregister. Ueber 
sämmtliche ihnen überwiesene Cdnfirmanden haben die Geistlichen auf 
Grund der bei ihnen erfolgten Anmeldungen und unter Benutzung der 
von den Lehrern bez. Schuldirectoren zu diesem Zwecke unentgeltlich zu 
liefernden Unterlagen (Confirmandenlisten) ein Verzeichniß (Confirmanden- 
buch) nach vorgeschriebenem Formulare zu halten und bei der geistlichen 
Stelle aufzubewahren (Confirm. Ordg. vom 12. Mai 1877 S. 218 
§ 7, VO. vom 13. Dezember 1876 S. 722 § 15, MO. vom 23. Fe- 
bruar 1878 im Cod. S. 788). 
Confirmandengeschenke an Kirchschullehrer (s. d. C) gehören im Zweifel 
zum Kirchendienst. 
Confirmandenunterricht. Der Confirmation (s. d.) hat in der evangelisch- 
lutherischen Kirche ein Vorbereitungsunterricht durch den Geistlichen des 
Wohnorts vorauszugehen, in dem die reine evangelische Lehre auf Grund 
des kleinen Katechismus Luthers und unter Hinweisung auf die erste 
ungeänderte Augsburgische Confession in paränetischer Weise zu behandeln 
ist. Der C. wird vom Monat October ab in wöchentlich 2 Stunden 
ertheilt und schließt vor der Confirmation mit einer vor versammelter 
Gemeinde abzuhaltenden Unterredung (Confirm.-Ordg. vom 12. Mai 1877 
S. 218 §§8 8—14). Der Geistliche ertheilt den Unterricht in seiner 
Amtswohnung oder wo diese unzureichend ist, in einem von der Kirchen- 
gemeinde zu beschaffenden Raume (Confirm.-Ordng. § 8, wonach sich die 
einschlagenden Bestimmungen in § 4 des Kirchenges. vom 2. December 
1876 S. 715 und in § 4 der AVO. vom 15. December 1876 S. 717 
modificiren). Der Schulunterricht soll durch den C. nicht beeinträchtigt 
werden, doch hat der Religionsunterricht der Confirmanden in der Schule 
während des C. auszufallen (Confirm.-Ordg. § 9, A#. vom 25. August 
1874 S. 155 § 10,, auf Kinder reformirter Confession erstreckt durch 
MVVO. vom 9. Januar 1877 im Cod. S. 515). Jugendliche Arbeiter 
dürfen während des C. in Fabriken nicht beschäftigt werden (RGes. vom 
1. Juni 1891 S. 261 § 1366). Die Gebühren für den C. sind mit 
Ausnahme derjenigen für den Privatconfirmandenunterricht in Folge der 
Fixation der geistlichen Gebühren an die Casse der Kirchengemeinde zu 
bezahlen, s. Kirchliche Handlungen A. Die Geistlichen haben Confirmanden= 
bücher (s. d.) zu halten. 
Confirmation. Die C. der Kinder der evangelisch-lutherischen Kirche er- 
folgt durch den Geistlichen des Wohnorts der Kinder nach erfülltem 
jährigen Schulbesuch unter der Voraussetzung, daß die Kinder getauft
	        
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