Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

136 Controlwesen — Correctionsanstalten. 
Controlwesen, s. Wehrpflicht, Landwehrbezirke. 
Copialien, Copisten, s. Abschriften, Abschreiber. 
Correctionsanstalten. Unter dieser Bezeichnung werden sowohl die staat- 
lichen Besserungs= und Erziehungsanstalten, als auch die nicht staatlichen 
Zwangsarbeitsanstalten (s. Armenhäuser) begriffen. Die Voraussetzung 
für Einlieferung. 
A. in die staatlichen Corrections-(Besserungs-) Anstalten 
Hohnstein, Waldheim und Sachsenburg bildet die Ueberweisung an die 
Landespolizeibehörde (VO. vom 14. December 1870 S. 373 F 13). 
Von diesen Anstalten ist die zu Waldheim für erwachsene weibliche (VO. 
vom 5. Januar 1875 S. 6, VO. vom 4. Mai 1865 S. 187), die zu 
Sachsenburg für jugendliche (Bek. vom 23. August 1867 S. 224), die 
zu Hohnstein für erwachsene männliche Personen bestimmt. Für letztere 
besteht eine Filiale zu Radeberg (MVO. vom 5. November 1878). 
Personen unter 18 Jahren sind stets nach Sachsenburg, über 18 aber 
unter 20 Jahren je nach ihrer Beschaffenheit entweder nach Sachsen- 
burg oder in eine der beiden andern Anstalten einzuliefern (MVO. 
vom 8. Mai 1872). Nur Personen, die sich nach ihrer geistigen und 
körperlichen Beschaffenheit zur Correction eignen, in der Regel also nur 
jüngere, sich dem Vagantenthume zwar zuneigende, aber der lüderlichen 
Gewohnheit noch nicht verfallene Personen sollen, und zwar baldmög- 
lichst, eingeliefert werden. Dagegen ist von Einlieferung alter, rückfäl- 
liger, gebrechlicher, wenig arbeitsfähiger Personen in der Regel ab- 
zusehen (MVO. vom 12. Juni 1878, 5. November 1878, 22. Mai 
1877). Den Regierungen von Schwarzburg-Rudolstadt, Sachsen-Weimar 
und Sachsen-Meiningen steht das Recht der Mitbenutzung der sächsischen 
Anstalten zu (s. die unten unter 2 aufgeführten Verordnungen). Ueber 
Einlieferung, Aufenthalt, Beurlaubung und Entlassung gelten im Allge- 
meinen die Bestimmungen über Strafanstalten (s. d.), soweit sie nicht 
ausdrücklich auf die Strafanstalten beschränkt sind. 
1) Einlieferung. Nach erfolgter Ueberweisung an die Landes- 
polizeibehörde (s. d.) ist der Bestrafte noch vor der Berichterstattung 
ärztlich darauf hin zu prüfen, ob er sich zur correctionellen Behandlung 
eignet (MV. vom 7. Februar 1880 im D## B. S. 11, 8K B. S. 13 
und in der Zeitschr. f. V. I S. 127). Die Einlieferung hat in der 
Regel mittels Schubtransportes (s. d.) zu erfolgen (VO. vom 13. Octo- 
ber 1874 S. 419 §§ 1a, 1b). Den Einlieferungsschriften sind die bei 
den Acten befindlichen Legitimationspapiere, insbesondere die Dienst= und 
Arbeitsbücher (MVO. vom 18. April 1877 im SWB. S. 77, 3KB. 
S. 31, De#. S. 29), die Confirmationsscheine und, wo die Confir- 
mation noch nicht erfolgt ist, die Taufscheine beizufügen (MVO. vom 
8. Juli 1878 im DKB. S. 35, 8KB. S. 39, MV0O. vom 28. Juli 
1879 im Dss. S. 29, 3KB. S. 44). Das erkennende Gericht hat 
die Ueberweisung der Kreishauptmannschaft anzuzeigen. Letztere fertigt 
ihre Entschließung der Verwaltungsbehörde zu, welche die Einlieferung 
in Ausführung bringt und die Gerichtsbehörde (bei Landgerichten die 
Staatsanwaltschaft) von der Entschließung der Landespolizeibehörde ab-
	        
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