Correctionsanstalten. 137
schriftlich benachrichtigt (MVO. vom 5. März 1875 im 8KB. S. 8 und
in der Zeitschr. f. R. 42 S. 76, Gesch. O. §§ 779—781, MWO. von
1886 im SWB. S. 181, D##B. S. 61, 8KB. S. 68). Das Gericht
hat den Ueberwiesenen nach erfolgter Strafverbüßung nicht zu entlassen,
sondern sich wegen Fortdauer der Haft mit der Verwaltungsbehörde zu
vernehmen (MV0O. vom 30. December 1881 in der Zeitschr. f. V. III
S. 84, MVO. vom 4. Juli 1882 im SWB. B 141, D#. S. 38,
und in der Zeitschr. f. V. III S. 363, MVO. vom 28. August 1884
in der Zeitschr. f. V. VI S. 14, Gesch. O. § 781). Die actenmäßige
Notiz hat von der einliefernden Verwaltungsbehörde auszugehen (MO.
vom 27. Januar 1876 in der Zeitschr. f. R. 43 S. 471). Befindet
sich die einzuliefernde Person in einem außerhalb des Regierungsbezirks
gelegenen Amtsgerichte in Verwahrung, so kann die Einlieferung auf
Anordnung der zuständigen Kreishauptmannschaft von der Amtshaupt-
mannschaft, zu deren Bezirk das Gefängniß gehört, erfolgen (Meschluß
vom 19. April 1880 in der Zeitschr. f. V. I S. 184). Der Aufwand
für Bekleidung (s. d.) der Einzuliefernden ist Polizeiaufwand. Jede Ein-
lieferung ist im Strafregister (s. d.) zu verlautbaren.
2) Ueber Aufenthalt, Beurlaubung und Entlassung gilt Fol-
gendes: Die Correctionshaft ist auf 2 Jahre beschränkt (St GB. § 362),
in welche die Urlaubszeit nicht einzurechnen ist (MVO. vom 24. Decbr.
1870 und S#WB. von 1876 S. 130). Die Einlieferung erfolgt daher
stets auf unbestimmte Zeit. Die Entschließung, ob und auf welche
Zeit ein Correctionär zu beurlauben oder wieder einzuziehen sei, steht
der Anstaltsdirection zu. Dieselbe hat jedoch wegen Beurlaubung und
Entlassung Bericht an die Kreishauptmannschaft zu erstatten, wenn die
Polizeibehörde des ausgemittelten Aufenthaltsortes die Aufnahme ver-
weigert, wenn die Anstaltsdirection den Wiedereinziehungsantrag der Po-
lizeibehörde ablehnt, wenn die Entlassung vor oder wegen Ablauf der
2jährigen Frist oder mit Ablauf des ersten Jahres ohne vorausgegangene
Beurlaubung erfolgen soll. Der gesammte auf Beurlaubung bezügliche
Geschäftsverkehr mit den Landesanstalten und die Entschließungen, welche
die Aufenthaltsgestattung für die Beurlaubten und Entlassenen betreffen,
gehören auf dem Lande und in Städten kl. StO. vor die Amtshaupt-
mannschaften. Bei Ausweisung hat die Anstaltsdirection die Verwal-
tungsbehörde vom Zeitpunkte der Entlassung rechtzeitig zu benachrichtigen.
Die Ausführung der Ausweisung liegt nach M. vom 27. October
1881 im SWB. S. 237 nur bei Schubtransport, nicht bei Zwangs-
paß, der Einlieferungsbehörde ob. Die Entlassung geschieht mittelst
Zwangspaß. Verschiedene Classen der Beurlaubten giebt es nicht mehr
(MVO. vom 15. September 1880 in der Zeitschr. f. V. I S. 345,
VO. vom 22. August 1874 S. 125 §§8 4, 5, M0. vom 30. März
1875 in der Zeitschr. f. R. 42 S. 94, VO. vom 13. October 1874
S. 419 §8 1 Schlußs., 4e, und soweit hierdurch nicht erledigt, die
beiden MVO. vom 24. December 1870 und vom 1. August 1862 an
die Kreisdirectionen, zwei gleichzeitige Verordnungen an die Anstalts-=
directionen, beide abgedruckt bei Funke VI 134, und MVO. vom 16. De-