Costümbälle — Cultusministerium. 139
die gegentheilige Auffassung des Bundesamts die Aufnahme nicht mehr
ohne Weiteres von seiner Bezahlung durch den Armenverband abhängig
gemacht, sondern wo polizeiliche Gründe in Frage kommen, die Verbind-
lichkeitserklärung der Gemeinde herbeigezogen werden (MVO. vom 15.
März 1895 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 359 und die dort ange-
zogenen früheren Entscheidungen). Soweit die Einlieferung polizeiliche
Maaßregel ist, trägt der Armenverband daher auch den Transportauf-
wand nicht (MVO. vom 29. Januar 1896 und 13. April 1885 in d.
Zeitschr. f. V. XVII S. 159, VI S. 214). Ermäßigungsgesuche
der Armenbehörde gehen an die Kreishauptmannschaft (MVO. vom 19.
December 1891 in SW B. von 1892 S. 8). Die Vorschriften über
Arbeitsbücher (s. d.) leiden auf Zöglinge, die als Lehrlinge oder Fabrik-
arbeiter untergebracht sind, ebenfalls Anwendung; es ist jedoch in den
Arbeitsbüchern ihrer Eigenschaft als beurlaubter Correctionäre keine Er-
wähnung zu thun (D#. von 1879 S. 16). Die zu landwirthschaft-
lichen Arbeiten beurlaubten Zöglinge unterliegen der Unfallversicherung
s. d. I 3).
Costümbälle, s. Maskenbälle.
Creditgeschäfte. Wer gewerbsmäßig Geld= oder Creditgeschäfte betreibt,
hat bei Geldstrafe bis zu 500 oder Haft dem Schuldner binnen 3
Monaten nach Jahresschluß einen schriftlichen Rechnungsauszug mitzu-
theilen. Ausgenommen sind Bank= und Creditinstitute (RGes. vom
19. Juni 1893 S. 197 Art II, Art. 4). Im Uebrigen s. Agenten,
Pfandleiher. »· *
Criminalpolizei, s. Gerichtliche Polizei. «
Croquis. Die C. sind die zu Zwecken der Grundsteuer angefertigten bild—
lichen Darstellungen der Lage und Gestalt der Flurstücke nach ihrer natür-
lichen Reihenfolge. Die Kreissteuerräthe haben Sorge zu tragen, daß
den Gemeinden auf Verlangen Abschriften derselben ertheilt werden (Ges.
vom 9. September 1843 S. 97 § 25, A#O. vom 26. October 1843
S. 153 8 11, Abs. 3).
Cultus, s. Confessionelle Verhältnisse, Liturgie.
Cultusministerialcasse. Der C. gebührt u. A. die Verwaltung und
Verzinsung der Ablösungscapitalien und Landrentenbriefe der Pfarr= und
Schullehne, sowie die Aufbewahrung der zu den Kirchenämtern gehöri-
gen Staatspapiere. Ersterenfalls hat sie die Ausloosung zu überwachen,
letzterenfalls nicht (VO. vom 6. August 1851 S. 306 §. 7, Ges. vom
10. Februar 1851 S. 45 § 3, Bek. vom 19. Januar 1850 S. 11,
Cons.-B. von 1879 S. 68 und, sovweit hierdurch nicht erledigt, Cod.
S. 289, S. 310, S. 314). Die Auszahlung der Pensionen an Geist-
liche, Lehrer und deren Hinterlassene erfolgt nur zum Theil noch durch
diese Casse, s. Geistliche IX, Lehrerpensionen.
Cultusministerium. Ueber die Zuständigkeit des Ministeriums des Cultus
und öffentlichen Unterrichts gelten nächst den allgemeinen Bestimmungen
über die Ministerialdepartements (s. d.) die in der VO. vom 7. November
1831 S. 323 unter 4 E aufgeführten Bestimmungen. Neuere Abände-
rungen sind: