Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

140 Curkosten — Dachbedeckung, Dachpappe. 
I. In kirchlichen Angelegenheiten gebührt dem C. die Ausübung 
der aus der Kirchenhoheit (s. d.) fließenden Rechte über alle Bekenntnisse, 
dagegen steht die Wahrnehmung der besonderen Rechte und Interessen 
der evangelisch-lutherischen Kirche, insbesondere die Ausübung der Kirchen- 
gewalt (s. d.) nunmehr dem evangelisch-lutherischen Landesconsistorium 
(s. d.) unter Oberaufsicht der in evangelicis beauftragten Staatsminister 
(s. d.) und unter Mitwirkung der Synode (s. d.) zu. 
II. Die Leitung des gesammten Schulwesens ist — vorbehältlich der 
Aufsicht der kirchlichen Behörden über den Religionsunterricht (s. d.), 
ihrer Zuständigkeit in Sachen der Kirchschulstellen (s. d.) und der 
Zuständigkeit des Ministeriums des Innern bezüglich der gewerblichen 
Schulen (s. d.) — dem C. verblieben (Kirchenges. vom 15. April 1873 
S. 376 § 48). Das C. ist daher als „oberste Schulbehörde“ die Ober- 
aufsichtsbehörde und letzte Instanz in Angelegenheiten sowohl der höheren 
Unterrichtsanstalten, als der Volksschulen und Privatunterrichtsanstalten 
(Ges. vom 22. August 1876 S. 317 88 4, 35, A#. vom 29. Ja- 
nuar 1877 S. 43 Pct. 19, Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 9 
Abs. 4, 8 15 Abs. 2 und 5, §§ 36, 37, A#O. vom 25. August 1874 
S. 155 8§ 33, 68, 69). 
III. In Stiftungsangelegenheiten gebührt dem C. das staatliche Auf- 
sichtsrecht bezüglich aller Stiftungen, soweit nicht (s. Stiftungen) die Zu- 
ständigkeit des Ministeriums des Innern, des evangelisch-lutherischen 
Landesconsistoriums oder einer stiftungsgemäß dazu berufenen anderen 
Behörde eintritt. 
Curkosten, s. Krankenpflege. 
Curpfuscher, s. Aerzte A III. 
Cymbel. Die Abschaffung des C. bedarf der Genehmigung des evangelisch- 
lutherischen Landesconsistoriums und wird unter der Voraussetzung er- 
theilt, daß an den Kirchenthüren verschlossene Büchsen zu Einlegung des 
Cymbelgeldes angebracht, an den Collectentagen (s. Kirchencollecte) aber 
außerdem Becken aufgestellt werden (MVO. vom 1. September 1868 im 
ZKB. S. 99 und Cod. S. 390). In die allgemeine Kirchencollecte ist 
der Ertrag des C. nicht einzurechnen (VO. vom 12. Februar 1875 im 
Cons.-B. S. 7). Der Anspruch des Pfarrers auf den Ertrag des C. 
an gewissen Tagen ist bei der allgemeinen Fixation der kirchlichen Ge- 
bühren (s. d.), zur Ablösung gelangt. Wo es hergebracht ist, daß der 
Ertrag des C. ganz oder theilweise an die Armencasse abzugeben ist, 
hat es hierbei zu bewenden (Arm.-Ordng. vom 22. October 1840 S. 
257 §§ 13 B., 15). Die Cymbelträger werden vom Kirchenvorstande 
frei gewählt und von der Kircheninspection verpflichtet (KVO. vom 
30. März 1868 S. 204 § 256). — Die Einsendung der durch den 
C. eingehenden devalvirten Münzen an die kgl. Münze zu Dresden findet 
nicht mehr statt (3KB. von 1874 S. 8). 
Dachbedeckung, Dachpappe. Als Regel ist für Städte und Dörfer harte 
Dachung vorgeschrieben. Die Verwendung von Dachpappe, Dachfilz und 
ähnlichen Ersatzmitteln ist nur unter gewissen Beschränkungen, insbeson-
	        
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