Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

142 Dampfkesselüberwachungsvereine. 
mauerung, die besonderen Bestimmungen über bewegliche Dampfkessel 
(s. Locomobilen, Locomotiven, Schiffsdampfkessel, Kochgefäße) und über 
das hierbei einzuhaltende Verfahren giebt RBek. vom 5. August 1890 
S. 163, VO. vom 5. September 1890 S. 121 und MVO. vom 7. Mai 
1894 im SWB. S. 108. Hiernach ist 
1) die behördliche Thätigkeit eine dreifache: 
a) Die Anlegung von Dampfkesseln und jede Veränderung in der Lage 
oder Betriebsart bedarf der Genehmigung der Polizeibehörde (Amts- 
hauptmannschaft, Stadtrath) nach gutachtlichem Gehör der Gewerbe- 
inspection (GO. 8 24 Abs. 1 und 2, VO. vom 5. September 1890 
§8 15—18, 25, 26, 29, 35—40, 44, MVO. vom 24. August 1880 
und 15. Januar 1884 im SW B. S. 21 und Zeitschr. f. V. V S. 194, 
S. 195). Auch bezüglich der Kesselhäuser und Schornsteine, nicht aber 
wegen der übrigen Baulichkeiten, liegt die bautechnische Prüfung den 
Gewerbeinspectoren ob (MVO. vom 25. Januar 1893 in SWB. S. 35, 
Zeitschr f. V. XIV S. 340). 
b) Die Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme der Anlage bedarf 
der Genehmigung derselben Behörde, nachdem die Gewerbeinspection vor 
der Einmauerung oder Ummantlung die Festigkeitsprüfung vorgenommen 
hat (GO. 8§ 24 Abs. 4, RBek, vom 5. August 1890 §§ I1, 12, V0O. 
vom 5. September 1890 88 2, 8, 27—32, 35—40, 44). 
Tc) Außerdem ist jeder D. alljährlich einer äußeren Revision durch die 
Gewerbeinspection oder den Dampfkesselüberwachungsverein (s. d.) zu unter- 
werfen (VO. vom 5. September 1890 §§ 11, 19). 
2) Wer einen D. ohne Erlaubniß in Betrieb nimmt oder den bei der 
Revision gemachten Ausstellungen nicht fristgemäß abhilft, wird mit 
Geld von 15 bis 150 -“ oder Haft bis zu 4 Wochen, alle übrigen 
Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 150 4 oder Haft bis zu 
4 Wochen bestraft, soweit nicht nach GO. § 1472 höhere Strafe eintritt 
(VO. vom 5. September 1890 8§ 41, 42). 
3) Besondere Bestimmungen für feststehende D. im Bereiche der Staats- 
eisenbahnterwaltung giebt MO. vom 27. Januar 1880 im SW B. 
S. 25 und in der Zeitschr. f. V. I S. 85, MO. vom 9. Mai 1882 
im SV. S. 97, DK#B. S. 26). Auch für Locomotiven (s. d.) von 
Privateisenbahnen, für Werksdampfkessel (s. Bergpolizei 4) und für 
Motore (s. d.) ist die Zuständigkeit zum Theil anders geregelt. 
II. Fabriken, in denen D. durch Vernieten hergestellt werden, sind 
Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von § 16 der GO. Ueber die Ver- 
sicherung der Dampfmaschinen bei der freiwilligen Versicherungsabtheilung 
der Landesanstalt s. Maschinenversicherung. 
Dampfkesselüberwachungsvereine. Die regelmäßigen Dampfkesselrevi- 
sionen (s. Dampfkessel I De) können vom Ministerium statt den Gewerbe- 
inspectoren widerruflich Vereinen überlassen werden, die sich die regel- 
mäßige sorgfältige Ueberwachung der ihren Mitgliedern gehörigen Dampf- 
kessel und Dampfgefäße zur Aufgabe gestellt haben (VO. vom 8. Februar 
1877 S. 146, Regul. vom 9. Februar 1877 zur VO. vom 1. März
	        
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