Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Aerzte. 11 
nur insoweit ein, als obigen Bedingungen nicht genügt ist (3KB. von 
1875 S. 44). Dagegen wird mit Geld bis zu 300 Js und im Un—- 
vermögensfalle mit Haft, also gerichtlich (s. Gewerbepolizeivergehen), be- 
straft, wer ohne hierzu approbirt zu sein, sich als Arzt bezeichnet 
oder sich einen ähnlichen Titel beilegt, durch den der Glaube erweckt 
wird, der Inhaber sei eine geprüfte Medicinalperson (GO. 8 1475). 
Diese Strafe kann daher auch gegen Solche verfügt werden, die nach 
Obigem zur Führung des Doctortitels berechtigt sind (Zeitschr. f. V. II 
S. 142). Zu den Titeln, welche hiernach unzulässig sind, gehört die 
Bezeichnung „Specialist“" (SW . Jahrg. 1879 S. 35, Jahrg. 1874 
S. 199; ob auch der Titel „Naturarzt," ist bestritten SW B. von 1879 
S. 38, dagegen Urtheil des Oberlandesgerichts vom 29. April 1894 
in der Zeitschr. f. V. XVI S. 263). Auch die „geprüften Heilgehülfen“ sind 
für Sachsen berechtigt, ihre Dienstleistungen in der erlernten Kunstfertig- 
keit öffentlich anzubieten, nicht aber die „geprüften Heildiener“ des preußi- 
schen Rechts (s. Heilgehülfen). Auch Thierärzte fallen unter § 147; der 
G., wenn durch die von ihnen gewählten Titel (z. B. „Specialist für 
Geschlechts= und Hautkrankheiten"“) der Glaube geweckt wird, daß sie ihre 
Befähigung auch zur Ausübung der Heilkunde an Menschen nachgewiesen 
haben (SWB. von 1881 S. 34). Die Anwendung des sog. Lachgases 
(Stickoxydulgases) ist nur approbirten und ihnen gleichgestellten Aerzten 
gestattet (SWB. 1876 S. 114). Als Cassenärzte von Krankenkassen 
dürfen Nichtärzte nicht angestellt werden, s. Krankenversicherung B II. 
Die Bezirksärzte haben Aufsicht darüber zu führen, daß Niemand unbe- 
rechtigt den Doctortitel führt oder ohne erlangte Approbation sich mit 
Titeln bezeichnet, die den Glauben erwecken, der Inhaber sei eine ge- 
prüfte Medicinalperson. Medicinalpolizeiliche oder strafrechtliche Zuwider- 
handlungen dieser Personen haben sie der Behörde anzuzeigen. Der unten 
’:B V erwähnten Verpflichtung zur Anmeldung beim Bezirksarzte und zur 
Anzeige bei Epidemien (s. Gesundheitspolizei 1) unterliegen sie nicht (MV0O. 
vom 4. December 1882 im SW. von 1883 S. 24 und in der Zeitschr. 
f. V. IV S. 73), wohl aber der Verpflichtung, dem Bezirksarzte jeder 
Zeit Auskunft zu ertheilen, sowie den Bestimmungen über das von diesem 
zu führende Verzeichniß des ärztlichen Personals (Instruction vom 10. Juli 
1884 S. 210 S§5 7, 8, 12, 36, 37). Personen, die nicht approbirte 
Thierärzte sind, dürfen sich der Behandlung von Seuchen nur unter 
Leitung eines approbirten Thierarztes unterziehen. Sie sind verpflichtet, 
dem Bezirksthierarzte von ansteckenden Krankheiten, die ihnen in ihrer 
Praxis vorkommen, sofort Anzeige zu machen. Zuwiderhandlungen gegen 
polizeiliche Vorschriften Seitens der mit Thierheilkunde sich beschäftigenden 
Personen werden mit Geld bis zu 60 5# oder Haft bis zu 4 Wochen, 
unbefugte Verabreichung von Heilmitteln mit Geld bis zu 150% event. 
Haft bestraft. Die Bezirksärzte, Bezirksthierärzte und der Landesthier- 
arzt sind von polizeilichen Untersuchungen gegen Personen, die sich mit 
Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, zu benachrichtigen (VO. vom 
29. September 1869 S. 279 Pct. 11—13, Pct. 15 ad A II, und 
Pct. u ad A II8, VO. vom 19. December 1851 S. 488). Auch die
	        
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