Disciplinargerichte, Disciplinarhof, Disciplinarkammern. 149
Zuschläge zur Einkommensteuer aufzubringen ist (obiges Ges. Art. 5).
Zu dieser ist auch das Einkommen aus der Landwirthschaft und aus der
Verpachtung, Vermiethung oder Benutzung von Grundstücken zur eignen
Wohnung heranzuziehen; die Grundsteuerbeiträge sind von dem einkom nen-
steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen (Ges. vom 2. Juli 1878 S. 129
§ 15 Pct. 1 und 3, § 17 und d). Die sonstigen Bestimmungen be-
treffen die Steuererhebung (s. d. II), Steuerstrafen (s. d. A), Rechts-
mittel (s. d. II), Steuerbezirke, Steuerkreise und Steuerbehörden (s. d. 1).
Diseiplinargerichte, Disciplinarhof, Disciplinarkammern. Zur Ent-
scheidung über die im Disciplinarverfahren (s. d.) zu verfügende Ent-
lassung von Staatsdienern, Lehrern höherer Unterrichts-
anstalten und städtischen Beamten bestehen als Disciplinargericht
erster Instanz die Disciplinarkammer, als zweite Instanz der Disciplinar=
hof, die beide ihren Sitz in Dresden haben und nach den allgemeinen
strafprocessualen Vorschriften entscheiden. Die Disciplinarkammer besteht
aus 5, der Disciplinarhof aus 7 vom König ernannten Mitgliedern,
unter denen der Vorsitzende und ersterenfalls mindestens 2, letzterenfalls
mindestens 3 Mitglieder ein richterliches Amt bekleiden oder bekleidet
haben müssen. Bei Entscheidungen über Dienstentlassung städtischer Be-
amter werden die Disciplinargerichte durch 2 vom König ernannte im
städtischen Dienste befindliche oder gewesene Beamte verstärkt. Für die
Disciplinarkammer wird ein Untersuchungsrichter, für beide Behörden ein
Beamter als Staatsanwalt (bei dem Disciplinarhofe der General-
Staatsanwalt) bestellt (Ges. vom 3. Juni 1876 S. 279 §§ 19 bis
34, VO. vom 3. Juni 1876 S. 250, Ges. vom 22. August 1876
S. 317 § 34, Ges. vom 23. August 1878 S. 214). Zum Theil ab-
weichende Bestimmungen gelten für richterliche Beamte. Die erkennen-
den Behörden sind für Verweis und Geldstrafe das Justizministerium,
der Disciplinarsenat des Oberlandesgerichts und die Disciplinarkammern
der Landgerichte, für Dienstentlassung das aus dem Disciplinarsenat des
Oberlandesgerichtes bestehende Disciplinargericht als I Instanz, der aus
dem Präsidenten und den Senatspräsidenten des Oberhandelsgerichts sowie
3 Landgerichtspräsidenten bestehende Disciplinarhof als II. Instanz (Ges.
vom 20. März 1880 S. 31 §§ 24—45, Ges. vom 1. März 1879 S. 59
88 17—19). Für Rechtsanwälte ist das Ehrengericht (Vorsitzender,
Stellvertreter und 3 Mitglieder des Vorstands der Anwaltskammer) erste
Instanz, der Ehrengerichtshof (Präsident und 3 Mitglieder des Reichs-
gerichts und 3 Mitglieder der Anwaltskammer beim Reichsgerichte) die
Berufungsinstanz (R. Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 S. 177
§§ 491, 67, 90, 102). Für Disciplinarvergehen der Universitäts=
professoren besteht die Disciplinarkammer aus dem Vorsitzenden und
einem Mitgliede der Disciplinarkammer für Staatsdiener, sowie einem
vom Könige auf 5 Jahre gewählten ordentlichen Professor, der Discipli-
narhof aus dem Vorsitzenden und 2 Mitgliedern des Disciplinarhofes
für Staatsdiener, dem Universitätsrector und einem vom Könijse auf
5 Jahre gewählten ordentlichen Professor (Statut vom 29. April 1892
S. 178 8§§ 54, 55, Ges. u. Bek. vom 29. April 1892 S. 177, S. 200)