thumbs: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8 279. Gesellschaft. Beiträge und Einlagen der Gesellschafter. 455 
schaft eingebracht wird: das Eigentum, das vorher dem B., C., D., E. und F. als Miterben 
zustand, wird jetzt auf B., C., D., E. und F. als Mitglieder der Gesellschaft A. über- 
tragen. 
7) Die Beiträge sind bald einmalige, bald wiederkehrende. 
Die Höhe der Beiträge ist entweder fest bestimmt oder von dem 
wechselnden Bedarf der Gesellschaft abhängig. Ersterenfalls hat es bei der 
Vertragsbestimmung sein Bewenden, auch wenn es sich herausstellt, daß die 
Beiträge zu niedrig bemessen sind und die Gesellschaft mit ihnen nicht auszu- 
kommen vermag: zu irgendeiner Nachzahlung sind die Gesellschafter also nicht 
verpflichtet (707), mag die Gesellschaft auch infolge des Mangels an Mitteln 
der Auflösung verfallen. 
Beispiel. In dem oben zu a genannten ersten Fall wird die von B. eingebrachte 
Drehorgel schadhaft. Hier ist niemand verpflichtet, die Ausbesserung des Instruments auf 
eigne Kosten zu besorgen; reicht also die Gesellschaftskasse zur Deckung der Kosten nicht aus, 
so muß die Orgel bleiben wie sie ist. 
e) Die Beiträge sind entweder für sämtliche Gesellschafter gleich bestimmt oder sind bei den 
einzelnen Gesellschaftern nach Art und Umfang verschieden. Im Zweifel ist das erstere an- 
zunehmen (706 1). Beispiel: wenn G. in die Gesellschaft A. eintritt, nachdem ihm mitgeteilt 
ist, daß die bisherigen fünf Gesellschafter als ihren Beitrag je 1000 Mk. bar eingeschossen 
haben, so muß er im Zweisel ebenfalls 1000 Mk. einschießen. 
b) Die Beiträge, die ein Gesellschafter vertragsmäßig leistet, bilden 
seine Einlage. Sie sind ihm, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird oder er 
für seine Person aus der Gesellschaft ausscheidet, zurückzuerstatten, es sei denn, 
daß sie nur in Diensten bestehn (733 II, 738 1); insofern stellen die Beiträge 
also nicht bloß eine Pflicht, sondern zugleich ein Recht des Gesellschafters dar. 
Eine Verzinsung der Einlagen findet nur statt, wenn der Gesellschaftsvertrag 
es besonders bestimmt. 
e) Jeder Gesellschafter kann nach der für gegenseitige Verträge im allgemeinen gel- 
tenden Regel die Leistung des ihm obliegenden Beitrages so lange verweigern, bis sämt- 
liche 1 andre Gesellschafter zur Leistung ihrer Beiträge bereit sind, falls sich nicht aus der 
Art seines Beitrages oder aus besondern Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ein andres 
ergibt. Kommt ein Gesellschafter mit seinem Beitrage in Verzug, so haben die andern Ge- 
sellschafter — gleichfalls der für gegenseitige Verträge geltenden allgemeinen Regel ent- 
sprechend — das Recht, nachträgliche Erfüllung und Schadensersatz wegen Verspätung zu 
sordern oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrage zurück- 
zutreten. Doch können sie das Rücktrittsrecht (327, 356) und wohl auch das Verlangen von 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur einstimmig geltend machen. Außerdem kann, wenn 
der Verzug ein gröblicher ist, jeder von ihnen die Gesellschaft kündigen (723 1). Wird die 
Erfüllung der Beitragspflicht eines Gesellschafters durch einen Zufall unmöglich, ehe die Ge- 
fahr des Beitrages auf die Gesellschaft übergegangen ist, so sind die für gegenseitige Verträge 
im allgemeinen geltenden Regeln nicht anwendbar?: sie würden dahin führen, daß die Ge- 
sellschaft von Rechts wegen aufgelöst wird, und das entspricht den Interessen der Parteien 
keineswegs. Vielmehr stellt das Gesetz die Auflösung in das Ermessen der andern Gesell- 
schafter, indem es einem jeden das Recht gibt, die Gesellschaft zu kündigen (s. 723 1). 
1) Ortmann, Anm. 4 zu § 705. Abw. Planck-Unzner, Vorbem. zu Titel 14 IV, 1 b- 
Crome 2 § 281 1. 
2) Abw. Planck-Unzner, Vorbem. zu Titel 14, IV.
	        
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