Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Disciplinargerichte, Disciplinarhof, Disciplinarkammern. 149 
Zuschläge zur Einkommensteuer aufzubringen ist (obiges Ges. Art. 5). 
Zu dieser ist auch das Einkommen aus der Landwirthschaft und aus der 
Verpachtung, Vermiethung oder Benutzung von Grundstücken zur eignen 
Wohnung heranzuziehen; die Grundsteuerbeiträge sind von dem einkom nen- 
steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen (Ges. vom 2. Juli 1878 S. 129 
§ 15 Pct. 1 und 3, § 17 und d). Die sonstigen Bestimmungen be- 
treffen die Steuererhebung (s. d. II), Steuerstrafen (s. d. A), Rechts- 
mittel (s. d. II), Steuerbezirke, Steuerkreise und Steuerbehörden (s. d. 1). 
Diseiplinargerichte, Disciplinarhof, Disciplinarkammern. Zur Ent- 
scheidung über die im Disciplinarverfahren (s. d.) zu verfügende Ent- 
lassung von Staatsdienern, Lehrern höherer Unterrichts- 
anstalten und städtischen Beamten bestehen als Disciplinargericht 
erster Instanz die Disciplinarkammer, als zweite Instanz der Disciplinar= 
hof, die beide ihren Sitz in Dresden haben und nach den allgemeinen 
strafprocessualen Vorschriften entscheiden. Die Disciplinarkammer besteht 
aus 5, der Disciplinarhof aus 7 vom König ernannten Mitgliedern, 
unter denen der Vorsitzende und ersterenfalls mindestens 2, letzterenfalls 
mindestens 3 Mitglieder ein richterliches Amt bekleiden oder bekleidet 
haben müssen. Bei Entscheidungen über Dienstentlassung städtischer Be- 
amter werden die Disciplinargerichte durch 2 vom König ernannte im 
städtischen Dienste befindliche oder gewesene Beamte verstärkt. Für die 
Disciplinarkammer wird ein Untersuchungsrichter, für beide Behörden ein 
Beamter als Staatsanwalt (bei dem Disciplinarhofe der General- 
Staatsanwalt) bestellt (Ges. vom 3. Juni 1876 S. 279 §§ 19 bis 
34, VO. vom 3. Juni 1876 S. 250, Ges. vom 22. August 1876 
S. 317 § 34, Ges. vom 23. August 1878 S. 214). Zum Theil ab- 
weichende Bestimmungen gelten für richterliche Beamte. Die erkennen- 
den Behörden sind für Verweis und Geldstrafe das Justizministerium, 
der Disciplinarsenat des Oberlandesgerichts und die Disciplinarkammern 
der Landgerichte, für Dienstentlassung das aus dem Disciplinarsenat des 
Oberlandesgerichtes bestehende Disciplinargericht als I Instanz, der aus 
dem Präsidenten und den Senatspräsidenten des Oberhandelsgerichts sowie 
3 Landgerichtspräsidenten bestehende Disciplinarhof als II. Instanz (Ges. 
vom 20. März 1880 S. 31 §§ 24—45, Ges. vom 1. März 1879 S. 59 
88 17—19). Für Rechtsanwälte ist das Ehrengericht (Vorsitzender, 
Stellvertreter und 3 Mitglieder des Vorstands der Anwaltskammer) erste 
Instanz, der Ehrengerichtshof (Präsident und 3 Mitglieder des Reichs- 
gerichts und 3 Mitglieder der Anwaltskammer beim Reichsgerichte) die 
Berufungsinstanz (R. Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 S. 177 
§§ 491, 67, 90, 102). Für Disciplinarvergehen der Universitäts= 
professoren besteht die Disciplinarkammer aus dem Vorsitzenden und 
einem Mitgliede der Disciplinarkammer für Staatsdiener, sowie einem 
vom Könige auf 5 Jahre gewählten ordentlichen Professor, der Discipli- 
narhof aus dem Vorsitzenden und 2 Mitgliedern des Disciplinarhofes 
für Staatsdiener, dem Universitätsrector und einem vom Könijse auf 
5 Jahre gewählten ordentlichen Professor (Statut vom 29. April 1892 
S. 178 8§§ 54, 55, Ges. u. Bek. vom 29. April 1892 S. 177, S. 200)
	        
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