Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

12 Aerzte. 
Aufsicht des Bezirksthierarztes erstreckt sich darauf, daß Niemand sich un- 
befugt den Titel „Thierarzt“ beilegt (Instruction vom 16. October 1877 
S. 297 § 12, VO. vom 29. September 1869 S. 279 Pct. 2 zu 
A II). — Apotheker dürfen bei Strafe die Heilkunde nicht betreiben 
(Mand. vom 17. October 1820 S. 161 § 2). Hebammen ((. d.) haben 
sich ebenfalls allen unbefugten Curirens zu enthalten. Die Ausübung 
der Heilkunde als Wandergewerbe (s. d.) ist Nichtapprobirten nicht ge- 
stattet (GO. § 56al). 
IV. Personen, welche die Approbation erlangt haben, sind innerhalb 
des Reichsgebietes in der Wahl des Ortes, wo sie ihre Praxis be- 
treiben wollen, unbeschränkt (GO. 8 299). Die gegenseitige Zulassung 
der in den Grenzdistricten wohnhaften Aerzte, Wund= und Thierärzte ist 
vereinbart worden mit Oesterreich (Uebereinkunft vom 30. September 1882 
im Reichsgesetzbl. von 1883 S. 39 mit Erläuterungen in der M0. 
vom 1. April 1894 in d. Zeitschr. f. V. XV S. 234 und Disciplinar- 
bestimmungen in § 386 der AOV. v. 23. März 1896 S. 84), mit der 
Schweiz (R.-Vertrag vom 29. Februar 1884 S. 45) und mit Luxem- 
burg (Vertr. vom 4. Juni 1883 im Reichsgesetzbl. von 1884 S. 19). 
V. Wer vor Verkündigung der Gewerbeordnung die Berech- 
tigung zur Ausübung der Praxis als A. erlangt hat, gilt als für das 
ganze Reichsgebiet approbirt (GO. § 29). Insbesondere gilt dies auch 
bezüglich der Thierärzte, die vor Verkündigung der Gewerbeordnung die 
Prüfung vor der Direction der Thierarzneischule oder vor der Commission 
für das Veterinärwesen bestanden haben (VO. vom 29. September 1869 
S. 279 pet. 1 ad A I1). 
VI. Die Approbation kann von der Kreishauptmannschaft in öffentlich- 
mündlicher Sitzung zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit 
der Nachweise dargethan wird, auf Grund deren sie ertheilt worden ist, 
oder, wenn der Inhaber der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig geht, auf 
die Dauer dieses Verlustes. Aus anderen Gründen kann die Approbation 
nicht widerrufen, auch kann sie nicht auf Zeit ertheilt werden (GO. § 53L, 
§ 40, § 143). 
VII. Die Bezahlung der approbirten Aerzte ist der Vereinbarung 
mit den Patienten überlassen, die bestehende Taxe gilt lediglich als Norm 
für streitige Fälle, s. ärztliche Taxen. 
VIII. Der Zwang ärztlichen Beistandes ist aufgehoben (GO. 8 144e). 
An den polizeilichen Verrichtungen der A. (s. unten B) wird hierdurch Nichts 
geändert. Approbirte Thierärzte, die in Stellvertretung von Bezirksthier- 
ärzten in Ausführung des Reichsgesetzes über die Viehseuchen von der Po- 
lizeibehörde zu einer veterinärpolizeilichen Verrichtung zugezogen werden, 
haben dieser Aufforderung Folge zu leisten (AVO. vom 9. Mai 1881 
S. 35 8 22). 
B. Sonstige Bestimmungen. 
I. Zur Anzeige von Geburten bei dem Standesamte ist der zu- 
gegen gewesene Arzt in dritter Reihe verpflichtet (RGes. vom 6. Februar 
1875 S. 23 F 18). 
II. Bei Sterbefällen haben die A., wo die Beerdigung vor der
	        
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