12 Aerzte.
Aufsicht des Bezirksthierarztes erstreckt sich darauf, daß Niemand sich un-
befugt den Titel „Thierarzt“ beilegt (Instruction vom 16. October 1877
S. 297 § 12, VO. vom 29. September 1869 S. 279 Pct. 2 zu
A II). — Apotheker dürfen bei Strafe die Heilkunde nicht betreiben
(Mand. vom 17. October 1820 S. 161 § 2). Hebammen ((. d.) haben
sich ebenfalls allen unbefugten Curirens zu enthalten. Die Ausübung
der Heilkunde als Wandergewerbe (s. d.) ist Nichtapprobirten nicht ge-
stattet (GO. § 56al).
IV. Personen, welche die Approbation erlangt haben, sind innerhalb
des Reichsgebietes in der Wahl des Ortes, wo sie ihre Praxis be-
treiben wollen, unbeschränkt (GO. 8 299). Die gegenseitige Zulassung
der in den Grenzdistricten wohnhaften Aerzte, Wund= und Thierärzte ist
vereinbart worden mit Oesterreich (Uebereinkunft vom 30. September 1882
im Reichsgesetzbl. von 1883 S. 39 mit Erläuterungen in der M0.
vom 1. April 1894 in d. Zeitschr. f. V. XV S. 234 und Disciplinar-
bestimmungen in § 386 der AOV. v. 23. März 1896 S. 84), mit der
Schweiz (R.-Vertrag vom 29. Februar 1884 S. 45) und mit Luxem-
burg (Vertr. vom 4. Juni 1883 im Reichsgesetzbl. von 1884 S. 19).
V. Wer vor Verkündigung der Gewerbeordnung die Berech-
tigung zur Ausübung der Praxis als A. erlangt hat, gilt als für das
ganze Reichsgebiet approbirt (GO. § 29). Insbesondere gilt dies auch
bezüglich der Thierärzte, die vor Verkündigung der Gewerbeordnung die
Prüfung vor der Direction der Thierarzneischule oder vor der Commission
für das Veterinärwesen bestanden haben (VO. vom 29. September 1869
S. 279 pet. 1 ad A I1).
VI. Die Approbation kann von der Kreishauptmannschaft in öffentlich-
mündlicher Sitzung zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit
der Nachweise dargethan wird, auf Grund deren sie ertheilt worden ist,
oder, wenn der Inhaber der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig geht, auf
die Dauer dieses Verlustes. Aus anderen Gründen kann die Approbation
nicht widerrufen, auch kann sie nicht auf Zeit ertheilt werden (GO. § 53L,
§ 40, § 143).
VII. Die Bezahlung der approbirten Aerzte ist der Vereinbarung
mit den Patienten überlassen, die bestehende Taxe gilt lediglich als Norm
für streitige Fälle, s. ärztliche Taxen.
VIII. Der Zwang ärztlichen Beistandes ist aufgehoben (GO. 8 144e).
An den polizeilichen Verrichtungen der A. (s. unten B) wird hierdurch Nichts
geändert. Approbirte Thierärzte, die in Stellvertretung von Bezirksthier-
ärzten in Ausführung des Reichsgesetzes über die Viehseuchen von der Po-
lizeibehörde zu einer veterinärpolizeilichen Verrichtung zugezogen werden,
haben dieser Aufforderung Folge zu leisten (AVO. vom 9. Mai 1881
S. 35 8 22).
B. Sonstige Bestimmungen.
I. Zur Anzeige von Geburten bei dem Standesamte ist der zu-
gegen gewesene Arzt in dritter Reihe verpflichtet (RGes. vom 6. Februar
1875 S. 23 F 18).
II. Bei Sterbefällen haben die A., wo die Beerdigung vor der