Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

158 Eheconsens. 
im SWB. S. 232 und in der Zeitschr. f. V. II S. 28). Für Ungarn 
mit Ausnahme von Croatien und Slavonien (MVO. vom 14. Mai 1889 
in der Zeitschr. f. V. X S. 254, SWB. S. 113, DKB. S. 31, ZKB. 
S 24) darf nur der Justizminister das Zeugniß ausstellen; heirathen 
sächsische Staatsangehörige in Ungarn, so ist das Zeugniß von der sächsi- 
schen Behörde (Amtshauptmannschaft, Stadtrath) auszustellen (MVO. 
vom 25. Januar 1896 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 162). Weitere 
Verträge dieser Art sind abgeschlossen mit der Schweiz (Vertr. vom 
4. Juni 1886 im Centr.-B. S. 232, Bek. vom 2. September 1886 
S. 159 und MVO. vom 2. September 1886 in der Zeitschr. f. V. X 
S. 120, SW B. S. 186), mit den Niederlanden (Bek. vom 28. De- 
cember 1871 S. 359), mit Schweden und Norwegen (Bek. vom 14. April 
1874 S. 43), mit Italien (Bek. vom 9. August 1875 S. 315) und 
mit Belgien (Bek. vom 12. November 1875 S. 417), mit den beiden 
letzteren dermaaßen, daß das Zeugniß über die bürgerliche Cheschließungs- 
fähigkeit von den dortigen Personenstandsbeamten ausgestellt wird (Bek. vom 
22. Mai 1878 im Centr.-B. S. 284). Auch russische und griechische 
Staatsangehörige können von der Beibringung des Zeugnisses nicht ent- 
bunden werden, obgleich sie dazu wegen des Erfordernisses kirchlicher Ein- 
segnung nicht in der Lage sind (MVO. vom 19. April 1890 in der 
Zeitschr. f. V. XI S. 253, SW. S. 85, D#KB. S. 24, 83KB. S. 29) 
und ähnlich bulgarische Angehörige (MVO. vom 24. Februar 1892 in 
der Zeitschr. f. V. XIV S. 146)0. Ebensowenig genügt türkischen Staats- 
angehörigen gegenüber ein bloses Unbedenklichkeitszeugniß der hierländi- 
schen türkischen Consuln (Zeitschr. f. V. XVII S. 60). Ist der Bräu- 
tigam Italiener, Franzose oder Belgier, so muß vor Ausstellung des 
Unbedenklichkeitszeugnisses der Nachweis verlangt werden, daß das Auf- 
gebot im Heimathsstaate nach den dortigen Vorschriften erfolgt ist. Ge- 
hört nur die Braut einem dieser Staaten an, so sind die Verlobten zu- 
vor über die Folgen eines Verstoßes gegen die Formvorschriften ihres 
heimathlichen Rechts zu belehren (MVO. vom 9. August 1895 in der 
Zeitschr. f. V. XVII S. 67). 
2) Für das Königreich Bayern bestehen die Ehebeschränkungen unter 
II noch fort. Ist daher der Bräutigam bahrischer Staatsangehöriger 
und nicht in der Pfalz heimathsberechtigt, so bedarf es des unter Pct. 1 
erwähnten Zeugnisses der Aufsichtsbehörde auch hier, jedoch ist die Lega- 
lisation des ihm zu Grunde zu legenden Zeugnisses der Heimathsbehörde 
nicht erforderlich gegenüber den Magistraten der unmittelbaren Städte, 
den Bezirksämtern und den exponirten Bezirksamtsassessoren zu Reichen- 
hall und Tegernsee (MVO. vom 26. Februar 1877 im SMB. S. 67 
und in der Zeitschr. f. R. 44 S. 182 nebst beigedrucktem Formulare für 
das Zeugniß, MVO. vom 2. Mai 1892 im SWB. S. 89, 8 #B. S. 23, 
D##. S. 27 und Zeitschr. f. V. XIV S. 141). Da dieses Zeugniß die 
in §8 49, 74, des RGes. vom 6. Februar 1875 gedachte Aufgebots- 
bescheinigung (s. d.) schon in sich schließt, so haben die die Ehe vollziehen- 
den sächsischen Standesbeamten das Aufgebot nur insoweit bekannt zu 
machen, als dies nach dem RGes. vom 6. Februar 1875 außerhalb
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.