168 Einschätzungsdistricte — Einweisung.
(s. d.) wird für jeden Einschätzungsdistrict (s. d.) eine E. gebildet. Sie
besteht aus dem Bezirkssteuerinspector oder einem von dem Finanzmini—
sterium für ihn bestellten Stellvertreter als Vorsitzendem und 3—6 Mit-
gliedern mit ebensoviel Stellvertretern. Für jede Commssion mit Aus-
nahme derjenigen für Städte der RSt . wird ein Mitiglied durch den
Bezirksausschuß, im Uebrigen werden die Mitglieder durch die Gemeinde-
vertretungen gewählt. Die Bezirksausschüsse können dieselben Personen
für je eine größere Anzahl von Einschätzungsdistricten wählen. Für
selbstständige Güter tritt, wenn deren nur eines im Districte vorhanden
ist, dessen Besitzer, wenn mehrere vorhanden sind, einer von ihnen als
Mitglied hinzu. Die Wahl durch die Gemeindevertretungen hat bis
20. November, die Wahl durch die Bezirksausschüsse im Monate Decem-
ber zu erfolgen; die Wahl gilt auf 2 Jahre. Die Mitglieder erhalten
für 6 Stunden tägliche Arbeitszeit 3. Tagegelder, die von den Be-
zirksausschüssen gewählten außerdem Reisekosten (Ges. vom 2. Juli 1878
S. 129 S§8 22—83, 43, AO. vom 11. October 1878 S. 225 §§ 9
bis 21, 38—40, insbesondere das Verzeichniß der für jeden Einschätz-
ungsdistrikt ausfallenden Mitglieder; ahlen S. 249, die Anweisung über
das Einschätzungsverfahren in §§8 42, 43 des Ges., und die Einschätz-
ungsgrundsätze in §§ 14—21 des Ges., §§ 17, 40 der AuO., sowie
in der Instruction vom 7. December 1878 S. 522, A#O. vom 30. Juni
1894 S. 144 8 172, § 22). Ueber Beschwerden gegen die Wahl
entscheiden in Städten letztinstanzlich die Stadtverordneten (MVO. vom
28. Januar 1893 im SW . S. 47). Nächst der Einschätzung gebührt
der E. der Regel nach auch die Entscheidung über Steuerreclamationen
(s. d.).
Einschätzungsdistricte. Für die Einschätzung zur Einkommensteuer sind
die 25 Steuerbezirke des Landes (s. Steuerbehörden 1) in Districte ge-
theilt, deren jeder der Regel nach eine Gemeinde umfaßt. Für jeden
District wird eine Einschätzungscommission (s. d.) gewählt (Ges. vom
2. Juli 1878 S. 129 8§§ 23, 24, AVO. vom 11. October 1878 S.
225 § 9 und das Verzeichniß der Districte S. 249).
Einschulung, s. Schulbezrke.
Einwandrer, s. Staatsangehörigkeit.
Einweisung. Die E. der Geistlichen erfolgt im Auftrage des evange-
lisch-lutherischen Landesconsistoriums nach kirchlicher Abkündigung und
Einladung des Kirchenvorstandes, der weltlichen Mitinspection und des
Collators unter Beistand eines, bei gleichzeitiger Ordination (s. d.) zweier
Geistlicher, in der Pfarrkirche durch den Ephorus. Bei der ersten
Anstellung ist die E. mit der Ordination zu verbinden. Die E. der
Superintendenten erfolgt durch einen Commissar des LandescMonsistoriums
(VO. vom 22. Juni 1875 S. 271 8§ 11, 1310). Außer den in dieser
VO. genannten 57 haben die Geistlichen eine weitere Vergütung, ins-
besondere für Fortkommen, nicht zu erhalten (Cons.-B. von 1879 S.
37). Die feierliche E. von Directoren und ständigen Lehrern der Volks-
schule erfolgt durch den Bezirksschulinspector oder in seinem Auftrage
den Ortsschulinspector (Director) in der Schule vor versammelten Schü-