Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

168 Einschätzungsdistricte — Einweisung. 
(s. d.) wird für jeden Einschätzungsdistrict (s. d.) eine E. gebildet. Sie 
besteht aus dem Bezirkssteuerinspector oder einem von dem Finanzmini— 
sterium für ihn bestellten Stellvertreter als Vorsitzendem und 3—6 Mit- 
gliedern mit ebensoviel Stellvertretern. Für jede Commssion mit Aus- 
nahme derjenigen für Städte der RSt . wird ein Mitiglied durch den 
Bezirksausschuß, im Uebrigen werden die Mitglieder durch die Gemeinde- 
vertretungen gewählt. Die Bezirksausschüsse können dieselben Personen 
für je eine größere Anzahl von Einschätzungsdistricten wählen. Für 
selbstständige Güter tritt, wenn deren nur eines im Districte vorhanden 
ist, dessen Besitzer, wenn mehrere vorhanden sind, einer von ihnen als 
Mitglied hinzu. Die Wahl durch die Gemeindevertretungen hat bis 
20. November, die Wahl durch die Bezirksausschüsse im Monate Decem- 
ber zu erfolgen; die Wahl gilt auf 2 Jahre. Die Mitglieder erhalten 
für 6 Stunden tägliche Arbeitszeit 3. Tagegelder, die von den Be- 
zirksausschüssen gewählten außerdem Reisekosten (Ges. vom 2. Juli 1878 
S. 129 S§8 22—83, 43, AO. vom 11. October 1878 S. 225 §§ 9 
bis 21, 38—40, insbesondere das Verzeichniß der für jeden Einschätz- 
ungsdistrikt ausfallenden Mitglieder; ahlen S. 249, die Anweisung über 
das Einschätzungsverfahren in §§8 42, 43 des Ges., und die Einschätz- 
ungsgrundsätze in §§ 14—21 des Ges., §§ 17, 40 der AuO., sowie 
in der Instruction vom 7. December 1878 S. 522, A#O. vom 30. Juni 
1894 S. 144 8 172, § 22). Ueber Beschwerden gegen die Wahl 
entscheiden in Städten letztinstanzlich die Stadtverordneten (MVO. vom 
28. Januar 1893 im SW . S. 47). Nächst der Einschätzung gebührt 
der E. der Regel nach auch die Entscheidung über Steuerreclamationen 
(s. d.). 
Einschätzungsdistricte. Für die Einschätzung zur Einkommensteuer sind 
die 25 Steuerbezirke des Landes (s. Steuerbehörden 1) in Districte ge- 
theilt, deren jeder der Regel nach eine Gemeinde umfaßt. Für jeden 
District wird eine Einschätzungscommission (s. d.) gewählt (Ges. vom 
2. Juli 1878 S. 129 8§§ 23, 24, AVO. vom 11. October 1878 S. 
225 § 9 und das Verzeichniß der Districte S. 249). 
Einschulung, s. Schulbezrke. 
Einwandrer, s. Staatsangehörigkeit. 
Einweisung. Die E. der Geistlichen erfolgt im Auftrage des evange- 
lisch-lutherischen Landesconsistoriums nach kirchlicher Abkündigung und 
Einladung des Kirchenvorstandes, der weltlichen Mitinspection und des 
Collators unter Beistand eines, bei gleichzeitiger Ordination (s. d.) zweier 
Geistlicher, in der Pfarrkirche durch den Ephorus. Bei der ersten 
Anstellung ist die E. mit der Ordination zu verbinden. Die E. der 
Superintendenten erfolgt durch einen Commissar des LandescMonsistoriums 
(VO. vom 22. Juni 1875 S. 271 8§ 11, 1310). Außer den in dieser 
VO. genannten 57 haben die Geistlichen eine weitere Vergütung, ins- 
besondere für Fortkommen, nicht zu erhalten (Cons.-B. von 1879 S. 
37). Die feierliche E. von Directoren und ständigen Lehrern der Volks- 
schule erfolgt durch den Bezirksschulinspector oder in seinem Auftrage 
den Ortsschulinspector (Director) in der Schule vor versammelten Schü-
	        
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