Einzelhaft — Eisenbahnbau. 169
lern, den Mitgliedern des Schulvorstandes und den etwa freiwillig er-
schienenen Gemeindemitgliedern. Die E. von Hülfslehrern oder Vicaren
bewirkt der Ortsschulinspector nach Genehmigung des Bezirksschulinspec-
tors in Gegenwart der Kinder (Ges. vom 26. April 1873 S. 350
§ 20 Pct. 3 Abs. 5 Pct. 4, AVO. vom 25. August 1874 S. 155 § 39).
Wegen der Kirchschullehrer s. d. B.
Einzelhaft. Zuchthaus und Gefängniß können sowohl für die ganze Dauer
als theilweise in E. dergestalt vollzogen werden, daß die Gefangenen un-
ausgesetzt von andern Gefangenen gesondert zu halten sind. Ohne Zu-
stimmung der Gefangenen darf die E. die Dauer von 3 Jahren nicht
übersteigen (St GB. 8§ 22).
Einziehung, s. Wegeeinziehung, Beschlagnahme.
Einzugsgeld ist unzulässig, s. Gemeindemitgliedschaft.
Eisenacher Convention, s. Ausweisung C 12.
Eisenbahnarbeiter unterliegen besonderer polizeilicher Beaufsichtigung und
Meldepflicht, zu deren Durchführung Legitimationspapiere über Staats-
angehörigkeit und Personenidentität, Bescheinigung des Bauunternehmers,
daß der Inhaber Beschäftigung erhalten könne, und Meldescheine vor-
geschrieben sind. Andrerseits sind die E. um die Berechnung des auf
sie ausfallenden Lohnbetrages controliren zu können, berechtigt, Einsicht
in die Accordbedingungen zu verlangen. Beschwerden der E. sind durch
2 bis 3 ihres Mittels bei der Bauleitung anzubringen (VO. vom
24. December 1888 im GBl. von 1889 S. 1). Ueber die Pensions-
casse für die Arbeiter der sächsischen Staatseisenbahnen s. Altersversiche-
rung 1 und IV. « . .
Eisenbahnbau. I. Der Zwangsenteignung (s. d.) haben die speciellen
Vorarbeiten, diesen die Concessionsertheilung, dieser die generellen Vor-
arbeiten vorauszugehen. Zu Vornahme der letzteren bedarf es der Ge-
nehmigung der Ministerien der Finanzen und des Innern. Die Prüfung
des Ergebnisses der generellen Vorarbeiten erfolgt auf Grund der ein-
zureichenden Grundrisse, Längen= und Querprofile, Beschreibung der An-
lage, Kostenanschläge 2c. durch das Finanzministerium. Die Corcession
selbst ertheilt das Ministerium des Innern (VO. vom 30. September
1872 S. 439 §#§ 1—6, 12, VO. vom 26. Juni 1851 S. 285 §F 20).
Die speciellen Vorarbeiten bilden die Grundlage für die Ausführung
des Bahnbaues und unterliegen der Revision und Feststellung beider
Ministerien. Nach erfolgter Genehmigung der Enteignungsgrundrisse
haben die Unternehmer eine ihnen genau entsprechende Absteckung der
Mittellinie und Bahnbreiten auszuführen, mindestens 14 Tage lang vor
dem Enteignungstermine ein Exemplar der Bahngrundrisse nebst Bei-
lagen in der Canzlei der Amtshauptmannschaft zur Einsichtnahme für
die Anlieger auszulegen und in den Baubureaux zu gleichem Zwecke
zugänglich zu halten (VO. vom 30. September 1872 S. 439 8§8 7
bis 12 und VO. vom 7. März 1874 S. 17, wonach sich § 3 der AVO.
vom 3. Juli 1835 S. 374 modificirt). Wegen der Straßenbahnen . d.
II. Zum Schutz der im Bau befindlichen Eisenbahnen ist das Betre-
ten der Bahnstraßen, Werkplätze und sonstigen Zubehörungen bei 1 bis