Eisenbahnbeamte, Eisenbahnbehörden. 171
formel (VO. der Kreish. Zw. vom 14. October 1874), in Dresden
durch die Polizeidirection zu erfolgen (MVO. vom 31. Januar 1878).
Locomotivführer von Werksbahnen sollen von der Amtshauptmannschaft
nur dann in Pflicht genommen werden, wenn ihre Befähigung von der
Generaldirection der Staatsbahnen bescheinigt ist (MVO. vom 24. Ja-
nuar 1891 in der Zeitschr. f. V. XII S. 150). Die Verhastung eines
im Dienste begriffenen Eisenbahn-Betriebs- oder Aufsichtsbeamten ist ab—
gesehen von dringenden Fällen und unbeschadet der Maaßnahmen zur
Verhütung der Flucht unzulässig. Von der Verhaftung und Haftent-
lassung, von Einleitung und Ausgang des Strafverfahrens gegen Eisen-
bahnbeamte ist sowohl die Eisenbahndirection als die nächst vorgesetzte
Behörde des Beamten durch die Gerichte zu benachrichtigen (Gesch.O.
§ 698, VO. vom 5. December 1860 im Ges.= u. Verordn.-Bl. von
1861 S. 25). Die vom Schöffendienst befreiten Bahnpolizeibeamten
nennt Bek. vom 12. December 1885 S. 148. Die Bestimmungen über
die Befähigung der Eisenbahnbeamten sind unter dem 5. Juli 1892 er-
gangen und der Betriebsordnung als Beilage beigegeben (S. 466). Die
sächsischen Ausführungsbestimmungen dazu giebt bie Prüfungsordnung
vom 4. November 1893 S. 238 mit Nachtr. vom 30. März 1896 S.
57. — Sämmtliche mit vollen Dienstbefugnissen versehenen Eisenbahn-
stationen führen die Bezeichnung „Bahnhofsinspectionen“, die lediglich
für den Güterverkehr den vollen Stationsdienst ausübenden Zwischen-
stellen den Titel „Güterexpeditionen“; die Vorstände heißen Bahnhofs=
inspectoren bez. Güterstationsvorstände (VO. vom 1. Juli 1870 S. 239).
Die Anstellung im höheren technischen Staats-Eisenbahndienst setzt das
Bestehen der für Staatstechniker (s. d.) geordneten Prüfungen einschließ-
lich der Locomotivführerprüfung voraus. Die Bestimmungen über die
letztere enthält WO. vom 12. Juni 1878 S. 105, vom 17. Mai 1881
S. 121, vom 31. December 1885 in der Zeitschr. f. V. VII S. 113
und vom 1. Juli 1888 S. 140 § 1 Schlußs., § 29, „Bestimmungen“
vom 5. Juli 1892 S. 466 Pct. XIIII. Die Prüfung der Locomotiv-
führer der im Privatbesitz befindlichen Gruben-, Werkbahnen= und Bau-
zugslocomotiven gebührt der Gewerbeinspection, falls sich nicht im öffent-
lichen Interesse ihre eidliche Verpflichtung nöthig macht (s. Locomotiven).
— Die Titel Baurath, Bauinspector und Maschineninspector sind ein-
geführt durch VO. vom 27. October 1891 S. 87. Der Vorstand der
Betriebstelegraphenoberinspection führt den Titel Betriebstelegraphen-
direktor (Bek. vom 24. April 1896 S. 95). — Für die Unterbeamten
der Staatseisenbahnen und der unter Staatsverwaltung stehenden Pri-
vateisenbahnen besteht eine Unterstützungscasse mit Beitrittspflicht; ihr
Statut ist vom 20. Juli 1867, ein Nachtrag vom 23. September
1874; der Eintritt in diese Casse ist auch für die unteren staat-
lichen Straßen= und Wasserbaubeamten (s. d.) vorgeschrieben. Von
persönlichen Gemeindeleistungen (s. d. C) sind Eisenbahnbeamte thun-
lichst freizulassen. Die Beamten und Geschäftsstellen, mit denen die Be-
fugniß zum Protrocolliren (s. d.) verbunden ist, und die bei der Prüf-
ung von Dampfkesseln (s. d.) mitwirken, sind mittelst besonderer VO.