Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

172 Eisenbahnbetrieb. 
bezeichnet worden. Für die Generaldirection, ihre Commissare und Be— 
auftragten bestimmte Schriftstücke sind nicht mit Post zuzustellen, sondern 
dem nächsten Stationsvorstande zur Weiterbeförderung zu übergeben. 
Durch Postvorschuß dürfen die Kosten der Generaldirection nicht einge— 
zogen werden (MVO. vom 28. Januar 1881). 
Eisenbahnbetrieb. Auf Eisenbahnunternehmungen leidet die GO. keine 
Anwendung (GO. 8 60). Die landesrechtlichen Bestimmungen über Ge- 
nehmigungsertheilung (s. Eisenbahnbau), Zwangsenteignung (s. d. A) 
und Eisenbahnbehörden (s. d.) bestehen daher fort. Mit Gültigkeit für 
das gesammte Reichsgebiet ist die Betriebsordnung (früher Bahnpolizei- 
reglement) und die Verkehrsordnung (früher Bahnbetriebsreglement) 
ergangen. 
I. Die Betriebsordnung vom 5. Juli 1892 S. 433, für Sachsen 
veröffentlicht mit VO. vom 16. November 1892 S. 423 regelt in S§ 1—6 
Unterhaltung, Bewachung und Zustand der Bahn, in 88 7—19 Unter- 
haltung, Bewachung und Zustand der Betriebsmittel (insbes. Locomotiven, 
Güter= und Personenwagen, Bremsen, lichter Raum cc.), in §§ 20—52 
die Handhabung des Betriebs (Stationsnamen, Uhren, Rechtsfahrt, Stärke 
der Züge, Fahrgeschwindigkeit, Schutz= und Postwagen, Sonderzüge, Ar- 
beitszüge, Signale 2c.), in §§ 53—65 die Bestimmungen für das Pu- 
blicum (Betreten der Bahnanlagen und Stationen, Bahnübergänge, Ver- 
halten der Reisenden, Strafen, Festnahme), in §8§ 66—71 die Bahn- 
polizeibeamten, in § 72 die Aufsichtsbehörden. Als Anlagen sind bei- 
gegeben die Bestimmungen über die Befähigung der Bahnbetriebsbeamten 
(S. 466), die Signalordnung (S. 477), die Normen für Bau und Aus- 
rüstung der Hauptbahnen (S. 491) und die Bahnordnung für Neben- 
bahnen (S. 509). Im Anschluß an § 44 der letzteren ertheilt VO. vom 
13. Februar 1894 S. 81 Vorschriften für das Passiren von Bahnüber- 
gängen für Führer von Locomobilen, Dampfstraßenwalzen 2c. 
II. Die Verkehrsordnung, veröffentlicht durch RBek. v. 15. Noybr. 
1892 S. 923, regelt in §§ 1—9 die Pflichten der Bahnbediensteten im 
Verkehr mit der Bevölkerung, das Betreten der Bahnhöfe, die Beförderungs- 
pflicht, Frachttarife und Haftung, in §§ 10—29 die Personenbeför- 
derung (Fahrplan, Abfahrtszeit, Fahrkarten, Wartenräume, Ein= und 
Aussteigen, Tabakrauchen, Ausschluß von der Fahrt, Verhalten während 
der Fahrt, Fahrtunterbrechung, Zugsverspätung, Mitnahme von Hunden, 
Handgepäck 2c.), in §§ 30—38 die Beförderung des Reisegepäcks, in 
§§ 39—41 die Beförderung des Expreßguts, in §§ 42, 43 den Leichen- 
transport, in §§ 44—48 die Beförderung von lebenden Thieren, in 
§§ 49—91 die Güterbeförderung, insbesondere Inhalt und Form der 
Frachtbriefe §§ 51, 52, Zollbehandlung § 59, Frachtberechnung § 60, 
Lieferfristen § 63, Haftung §§ 74—91. Die Anlage dazu über die be- 
dingungsweise zugelassenen Gegenstände (entzündliche Stoffe, Gifte cc.) 
giebt RBek. vom 9. Februar 1895 S. 101 mit Nachtr. im Jahrg. 1895 
S. 354, Jahrg. 1896 S. 9 S. 193. Bestimmungen über das Papier 
der Frachtbriefe (§ 521 der Verkehrsordnung) veröffentlicht Centr.B. von 
1892 S. 632, Jahrg. 1893 S. 154, Bestimmungen zu § 53 (Angaben
	        
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