14 Aerztliche Empiriker — Aerztliche Taxen.
ist statutarisch eine Standes- und Ehrengerichtsordnung festzusetzen und
über Beschwerden oder Anträge auf Einleitung des ehrengerichtlichen Ver-
fahrens durch einen Ehrenrath zu entscheiden, gegen den Berufung an den
Ehrengerichtshof zulässig ist. Außerdem haben die A. B. Delegirte zu
dem ärztlichen Kreisvereinsausschuß (s. d.) zu wählen, können Anträge an
die Unterbehörden stellen und auf Veranlassung der letzteren Gutachten
abgeben. Die Disciplinarmittel sind Warnung, Verweis, Geldstrafe bis
zu 1500 A, Aberkennung des Wahlrechts und der Wahlfähigkeit bis
zu 5 Jahren (Ges. v. 23. März 1896 S. 81, AVO. vom 23. März
1896 S. 84 (88§ 2, 38).
Aerztliche Empiriker, s. Aerzte A III.
Aerztliche Gebühren, s. Aerztliche Taxen.
Aerztliche Hausapotheken. Die Aerzte sind von dem allgemeinen Ver-
bote der Ausgabe von Arzneimitteln durch Andere als Apotheker (s. d.)
ausgenommen 1) wenn sie an Orten wohnen, wo sich keine Apotheke
befindet, und 2) bei Besuchen in auswärtigen Orten, in beiden Fällen,
soweit Gefahr im Verzuge ist; 3) behufs unentgeltlicher Verabreichung
an Arme. In diesen Fällen dürfen sie sowohl gebrauchsfertige Arzneien
vorräthig halten (Nothapotheken) als selbst Arzneien zubereiten (Haus-
apotheken). Die Errichtung von H. bedarf der Genehmigung; der
Bezirksarzt ist über die Gesuche zu hören und hat die H. zu revidiren
(VO. vom 1. Juli 1886 S. 144 § 3, § 11, VO. vom 2. März
1894 S. 87, Instruction vom 10. Juli 1884 S. 210 § 24 Pct. 10).
Weitere Bestimmungen über diesen Gegenstand, insbesondere die Aus-
lösung der Bezirksärzte und die vom Besitzer der H. zu entrichten-
den Kosten giebt SWB. von 1876 S 63. Auch den Thierärzten
ist das Selbstdispensiren unter gewissen Bedingungen nachgelassen; die
Aufsicht über diese H. haben die Bezirksthierärzte, und soviel die H.
der letzteren betrifft, der Landesthierarzt (VO. vom 29. September 1869
S. 279 zu A II Pct. 7, 8, 14, 15 zu A ll: Pct. m—a, Pct. w,
Pct. 2).
Aerztliche Kreisvereine. Die ärztlichen Bezirksvereine (s. d.) jedes Re-
gierungsbezirkes bilden zusammen den ärztlichen Kreisverein. Die Depu-
tirten der Bezirksvereine bilden mit den Deputirten der Kreisvereine zum
Landesmedicinalcollegium (s. d.) den Kreisvereinsausschuß. Diese Aus-
schüsse sind berathende und beschließende Körperschaften zu Wahrung und
Vertretung der Interessen des ärztlichen Berufsstandes überhaupt und
des betreffenden Kreisvereins insbesondere. Die Kreisvereine sind die
Wahlkammern für die zehn außerordentlichen ärztlichen Mitglieder des
Landesmedicinalcollegiums (s. d.) Näheres s. VO. vom 23. März 1696
S. 84 §§ 1—22, 32—38.
Aerztliche Prüfungen, s. Aerzte A I—IV.
Aerztliche Taxen. A. Die Bezahlung der approbirten Aerzte ist der
freien Vereinbarung überlassen, für streitige Fälle können jedoch von den
Centralbehörden Tagen festgesetzt werden (GO. 8 80.). Auf Grund
dieser Bestimmung ist durch M.-Beschl. vom 29. Juni 1872 die Taxe
für Aerzte, durch VO. vom 2. August 1892 S. 334 die Taxe für Thier=