180 Erfrorene, Erhängte — Ersatzcommissionen.
25. Mai 1877 S. 501 § 41 flg.). Die Vorschriften für die Gerichte
giebt Gesch. O. § 643.
Erfrorene, Erhängte, über ihre Behandlung s. die Anweisung S. 316
des Ges.= und Verordn.-Bl. von 1874. Im Uebrigen s. Aufhebung.
Erinnerungskreuz von 1870. Das E. ist für Diejenigen gegründet, die
sich während des deutsch-französischen Krieges um die Krankenpflege be-
sonders verdient gemacht oder durch andere hochherzige und aufopfernde
Handlungen ausgezeichnet haben. Das Tragen von Abzeichen, die Aehn-
lichkeit mit dem E. und der Kriegsdenkmünze haben, ist untersagt. Das
E. bleibt nach dem Ableben des Inhabers im Besitze der Familie (Ur-
kunde vom 6. März 1871 S. 29, SW. Jahrg. 1875 S. 180, Jahrg.
1876 S. 211). Im Uebrigen s. Orden.
Erntearbeiten sind, sofern sie nicht bereits nach den Grundsätzen über
dringliche Arbeiten (s. d.) zulässig erscheinen, an Sonn= und Festtagen
nach Beendigung des Vormittagsgottesdienstes gestattet. Das Einholen
von Grünfutter ist außerhalb der Zeit des Vor= und Nachmittagsgottes-
konntes nachgelassen (Ges. vom 10. September 1870 S. 313 § 4 Pct. 2
und 3).
Erntefest unterliegt den Bestimmungen über Feiertagsheiligung nicht (Ges.
vom 10. September 1870 S. 313 § 9). Am Erntefestsonntage ist
regulativmäßige Tanzmusik (s. d. I).
Erntestatistik. Die Ermittelung des Ernteertrages erfolgt alljährlich nach
den Vorschriften der VWO. vom 22. November 1892 S. 430.
Ersatzbehörden. Die Ersatzangelegenheiten stehen unter Leitung des Kriegs-
ministeriums in Gemeinschaft mit dem Ministerium des Innern (VO. vom
24. December 1888 S. 607 Pct. 1). Die Ersatzbehörden sind die Ober-
recrutirungsbehörde (s. d.), die Oberersatzcommissionen (s. d.) und die Ersatz-
commissionen (s. d.).
Ersatzbezirke. Der Bezirk des XII. Armeecorps bildet einen eigenen Ersatz-
bezirk und zersällt zu Ersatzzwecken in Infanteriebrigadebezirke, Aushebungs-
bezinke und nach Befinden Musterungsbezirke, s. Landwehrbezirke.
Ersatzcommissionen sind die Ersatzbehörden erster Instanz und werden für
jeden Aushebungsbezirk (s. Landwehrbezirke) aus einem Officier, in der
Regel dem Landwehrbezirkscommandeur, als Militärvorsitzenden und dem
Amtshauptmann als Civilvorsitzenden gebildet (Wehrordnung von 1888
S. 609 § 2, Ersatzinstr. vom 26. März 1868 S. 525 § 15, Note2,
Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 99, VO. vom 15. October 1874
S. 395 Abs. 1, vom 21. November 1885 S. 138 und vom 24. December
1890 im GBl. von 1891 S. 6, vom 31. December 1892 im GBl. von
1893 S. 9). Das letzte Verzeichniß sämmtlicher Civilvorsitzender des
Reichs giebt Centr.-B. von 1890 S. 183 mit Nachtrag im Jahrg. 1890
S. 323, Jahrg. 1891 S. 30, S. 209, Jahrg. 1892 S. 35, Jahrg. 1893
S. 20, S. 151, S. 227, Jahrg. 1894 S. 117. Zur Entscheidung über
Reclamationen werden jeder E. noch 1 Officier und 4 bürgerliche Mit-
glieder beigegeben; die letzteren werden nebst ebenso vielen Stellvertretern
von 3 zu 3 Jahren durch die Bezirksversammlungen (s. d.), für die
eximirten Städte (s. d.) durch die dortigen Gemeindevertretungen gewählt