Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Aether — Agenten. 15 
ärzte erlassen worden. Die Feststellung der Gebühren auf Grund dieser 
Taxen erfolgt auf Erfordern von Behörden für Aerzte und Heilgehilfen 
(s. d.) durch die Bezirksärzte (s. d. IV), für Thierärzte durch die Be- 
zirksthierärzte, für die letzteren durch den Landesthierarzt und in letzter 
Instanz durch die Veterinärkommission (VO. vom 29. September 1869 
S. 279 pet. 9 ad III. VO. vom 2. August 1892 S. 334). 
B. Bei gerichtlich medicinischen und gesundheitspolizeilichen Verrich- 
tungen der Aerzte kommt die durch VO. vom 14. März 1872 S. 135 
publicirte Gebührentaxe in Anwendung; es bleiben jedoch die in der 
VO. vom 6. September 1856 S. 343 unter 2 und 3 enthaltenen Be- 
stimmungen über Zeit und Art der Kostenberechnung bestehen (obige VO. 
Abs. 3). Die Feststellung der Rechnungen gehört vor die Kreishaupt- 
mannschaft (MVO. vom 7. März 1857 bei Funke IV S. 462). Die 
neue Taxe für Thierärzte ist durch VO. vom 1. März 1882 S. 49 be- 
kannt gegeben; die Feststellung erfolgt in Civil= und Strafsachen durch 
den Richter, bei Zuziehung von Thierärzten an Stelle von Bezirksthier- 
ärzten durch die Amtshauptmannschaft, im Uebrigen durch die Verwaltungs- 
behörde, welche die Verrichtung veranlaßte (8 3). An der Verpflichtung 
der Bezirksärzte (s. d. VI), der Gerichtsärzte (s. d.), der Bezirksthierärzte 
(s. d. II) und der Amtsthierärzte (s. d.), gerichtliche und polizeiliche 
Handlungen unentgeltlich zu verrichten, ingleichen an den Bestimmungen 
über den Reiseaufwand derselben wird durch obige Taxe vom 14. März 
1872 (s. § 1 derselben) Nichts geändert. 
Aether und ätherische Oele s. Entzündliche Stoffe. 
Agendarische Form, Agende. Die Zusammenstellung der bei öffentlichen 
Gottesdienste anzuwenden Gebete und die Formulare für besondere gottes- 
dienstliche Handlungen giebt die Agende (VO. vom 1. November 1880 
S. 146 und die Bemerkungen dazu im Cons.-Bl. von 1880 S. 100, 
die Ansprache S. 122 und die Berichtigung zum musikalischen Anhang 
durch Bek. vom 14. Januar 1881 im Cons.-Bl. S. 6). Die amtliche, 
mit dem Stempel des Landesconsistoriums versehene Ausgabe für die 
Pfarrämter, Geistlichen, Kirchendiener und Chorschüler ist als Kirchen- 
inventar (s. d.) zu betrachten (Cons.-Bl. Jahrg. 1880 S. 99, S. 124, 
S. 178, Jahrg. 1881 S. 10). Die Verpflichtung zur Anschaffung der 
Handausgabe 2c. auf Kosten der Kirchencasse ist eingeschärft durch VO. 
vom 3. Febr. 1882 im Cons.-Bl. S. 15. Ein Theil der Agende ist dem 
Landesgesangbuch (s. d.) als Anhang beigegeben. Agendarische Form 
heißt diejenige Form der kirchlichen Handlungen (s. d.) die unentgeltlich 
zu vollziehen ist. 
Agenten. Wer gewerbsmäßig Immobiliarverträge, Darlehne, Heirathen 
und Stellen vermittelt, Creditgeschäfte, Viehhandel, Viehverstellung und 
Handel mit ländlichen Grundstücken treibt, unterliegt in Bezug auf Anzeige- 
pflicht und Untersagung nach § 35; der GO. und RGes. vom 19. Juni 
1893 S. 197 art. III denselben Bestimmungen, wie Trödler (s. d.). 
Vom Wandergewerbe (s. d.) ist das Aufsuchen und die Vermittelung von 
Darlehns= und Rückkaufsgeschäften ohne vorherige Bestellung ausgeschlossen 
(GO. § 56 ag). Die Vorschriften für Rechtsconsulenten (s. d.) in der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.