Aether — Agenten. 15
ärzte erlassen worden. Die Feststellung der Gebühren auf Grund dieser
Taxen erfolgt auf Erfordern von Behörden für Aerzte und Heilgehilfen
(s. d.) durch die Bezirksärzte (s. d. IV), für Thierärzte durch die Be-
zirksthierärzte, für die letzteren durch den Landesthierarzt und in letzter
Instanz durch die Veterinärkommission (VO. vom 29. September 1869
S. 279 pet. 9 ad III. VO. vom 2. August 1892 S. 334).
B. Bei gerichtlich medicinischen und gesundheitspolizeilichen Verrich-
tungen der Aerzte kommt die durch VO. vom 14. März 1872 S. 135
publicirte Gebührentaxe in Anwendung; es bleiben jedoch die in der
VO. vom 6. September 1856 S. 343 unter 2 und 3 enthaltenen Be-
stimmungen über Zeit und Art der Kostenberechnung bestehen (obige VO.
Abs. 3). Die Feststellung der Rechnungen gehört vor die Kreishaupt-
mannschaft (MVO. vom 7. März 1857 bei Funke IV S. 462). Die
neue Taxe für Thierärzte ist durch VO. vom 1. März 1882 S. 49 be-
kannt gegeben; die Feststellung erfolgt in Civil= und Strafsachen durch
den Richter, bei Zuziehung von Thierärzten an Stelle von Bezirksthier-
ärzten durch die Amtshauptmannschaft, im Uebrigen durch die Verwaltungs-
behörde, welche die Verrichtung veranlaßte (8 3). An der Verpflichtung
der Bezirksärzte (s. d. VI), der Gerichtsärzte (s. d.), der Bezirksthierärzte
(s. d. II) und der Amtsthierärzte (s. d.), gerichtliche und polizeiliche
Handlungen unentgeltlich zu verrichten, ingleichen an den Bestimmungen
über den Reiseaufwand derselben wird durch obige Taxe vom 14. März
1872 (s. § 1 derselben) Nichts geändert.
Aether und ätherische Oele s. Entzündliche Stoffe.
Agendarische Form, Agende. Die Zusammenstellung der bei öffentlichen
Gottesdienste anzuwenden Gebete und die Formulare für besondere gottes-
dienstliche Handlungen giebt die Agende (VO. vom 1. November 1880
S. 146 und die Bemerkungen dazu im Cons.-Bl. von 1880 S. 100,
die Ansprache S. 122 und die Berichtigung zum musikalischen Anhang
durch Bek. vom 14. Januar 1881 im Cons.-Bl. S. 6). Die amtliche,
mit dem Stempel des Landesconsistoriums versehene Ausgabe für die
Pfarrämter, Geistlichen, Kirchendiener und Chorschüler ist als Kirchen-
inventar (s. d.) zu betrachten (Cons.-Bl. Jahrg. 1880 S. 99, S. 124,
S. 178, Jahrg. 1881 S. 10). Die Verpflichtung zur Anschaffung der
Handausgabe 2c. auf Kosten der Kirchencasse ist eingeschärft durch VO.
vom 3. Febr. 1882 im Cons.-Bl. S. 15. Ein Theil der Agende ist dem
Landesgesangbuch (s. d.) als Anhang beigegeben. Agendarische Form
heißt diejenige Form der kirchlichen Handlungen (s. d.) die unentgeltlich
zu vollziehen ist.
Agenten. Wer gewerbsmäßig Immobiliarverträge, Darlehne, Heirathen
und Stellen vermittelt, Creditgeschäfte, Viehhandel, Viehverstellung und
Handel mit ländlichen Grundstücken treibt, unterliegt in Bezug auf Anzeige-
pflicht und Untersagung nach § 35; der GO. und RGes. vom 19. Juni
1893 S. 197 art. III denselben Bestimmungen, wie Trödler (s. d.).
Vom Wandergewerbe (s. d.) ist das Aufsuchen und die Vermittelung von
Darlehns= und Rückkaufsgeschäften ohne vorherige Bestellung ausgeschlossen
(GO. § 56 ag). Die Vorschriften für Rechtsconsulenten (s. d.) in der