Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

188 Fastnachtsdienstag — Feldmäuse. 
Faftnachtsdienstag ist regulativmäßige Tanzmusik (s. d. II). 
Feiertage. I. Kirchliche Bestimmungen. Die Anordnung allgemeiner. 
Fest= und Bußtage der evangelisch-lutherischen Kirche gebührt dem Landes- 
consistorium, bedarf jedoch der Genehmigung der zuständigen politischen 
Behörde und, soviel die Aufhebung und Verlegung von F. sowie die 
Anordnung außerordentlicher Buß= und F. betrifft, des Vortrags an die 
in evangelieis beauftragten Staatsminister. Dem Kirchenvorstande ge- 
bührt die Aufsicht über die würdige Feier der Sonn= und F. (Kirchenges. 
vom 15. April 1873 S. 376 § 5 Pet. 6, §7 Pct. 6, Ges. vom 
16. April 1873 S. 374 FS V, Kirchenvorstandsordnung vom 30. März 
1868 S. 204 § 189). In der evangelisch-lutherischen Kirche sind als 
volle F. der 1. und 2. Feiertag des Weihnachts-, Ostern= und Pfingst- 
festes, die 2 Bußtage (s. d.), der Charfreitag (s. d.), das Reformations- 
fest, Himmelfahrt und Neujahrstag zu begehen. Der Gründonnerstag 
wird als halber F. begangen. Zum Todtenfest (s. d.) ist der letzte 
Sonntag im Kirchenjahre bestimmt. Am nächsten bez. vorhergehenden 
Sonntage sind Mariä Reinigung, Heimsuchung und -Verkündigung, 
Michaelisfest, Johannisfest, Königs Geburtstag (s. d.) und Constitutions- 
fest (s. d.) kirchlich zu feiern. Als örtliche F. werden Kirchweihfest (s. d.) 
und Erndtefest (s. d.) gefeiert (Rescr. vom 13. Januar 1831 S. 25, 
und die später dazu ergangenen Bestimmungen, insbesondere VO. vom 
13. Juni 1871 S. 128 und Cod. S. 146). Die sog. beweglichen Feste 
sind Ostern, Gründonnerstag, Charfreitag, Himmelfahrt und Pfingsten. 
Die F., die in den katholischen Schulen der Oberlausitz außer den bei- 
den Bekenntnissen gemeinschaftlichen noch als volle F. zu begehen sind, 
ingleichen über das Sedanfest, s. Schulferien. 
II. Die polizeilichen Bestimmungen s. unter Sonntagsruhe. 
Feimen dürfen innerhalb der Gehöfte oder in unmittelbarer Nähe von 
Gebäuden dann nicht errichtet werden, wenn dies der Polizeibehörde nach 
Maaßgabe der Oertlichkeit gefährlich erscheint (Funke II S. 750). Ge- 
gen das Campiren in F. soll im Wege der Strafandrohung (s. d.) vor- 
gegangen werden (MVO. vom 24. Juli 1882 im SWB. S. 146 und 
in der Zeitschr. f. V. III S. 300). 
Feldmäuse. Das Ministerium des Innern hat eine Anleitung zur Ver- 
tilgung der F. bearbeiten lassen, die vom Landesculturrath verbreitet 
wird. Die Regierungsbehörden sind angewiesen worden, in den einzel- 
nen Bezirken auf die Bildung von Verbänden der Flurbesitzer zu ge- 
meinschaftlicher Vertilgung der F. hinzuwirken (VO. von 1877 im 
SW. S. 98, B8KB. S. 21). Auch die Straßenbau= und die Staats- 
eisenbahnverwaltung soll sich bezüglich der Gräben und Böschungen bei 
den gemeinschaftlichen Maaßregeln betheiligen; zu den Kosten hat die 
Straßenbauverwaltung bis zu 1. pro ha beizutragen (M. vom 
3. März 1879). Bei ungewöhnlich starker Vermehrung der F. soll 
den Ortsobrigkeiten gestattet sein, verpflichtete Kammerjäger (s. d.) aus- 
nahmsweise zu Vertilgung der F. mit gefärbtem Arsenik zu ermächtigen 
(VO. vom 19. Januar 1856 S. 5, Anlage zur VO. vom 6. Februar 
1895 S. 17 § 18).
	        
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