Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Feldmesser. 189 
Feldmesser. Das Gewerbe der F. darf frei betrieben werden, Behörden 
und Corporationen sind jedoch berechtigt, F. auf die Beobachtung der 
bestehenden Vorschriften eidlich zu verpflichten und öffentlich anzustellen. 
In diesem Falle gelten über Wirkung und Rücknahme der Anstellung 
sowie über die Gebühren dieselben Bestimmungen wie für Auctionatoren 
(GO. 88 36, 50, 53, 54, 78, AVO. vom 28. März 1892 S. 28 
8 39). Hierzu ist für Sachsen bestimmt: 
I. Wer das Recht erlangen will, sich zu Ausführung von Aufträgen 
öffentlicher Behörden in Fächern, in denen er geprüft ist, ein für alle 
Mal verpflichten zu lassen, hat nach seiner Wahl entweder die Prüfung 
für Staatstechniker (s. d.) oder die Prüfung zur Erlangung des Prä- 
dicats „geprüfter Feldmesser“ zu bestehen. Die Prüfung für Staats- 
techniker berechtigt zur Führung des Titels „geprüfter Vermessungs- 
ingenieur“ und befähigt zum Eintritte in den Staatsdienst, ohne jedoch 
hierauf ein Recht zu verleihen (VO. vom 19. Januar 1852 S. 49, 
VO. vom 29. Mai 1863 S. 500, VO. vom 24. December 1851 S. 
483 § 1, VO. vom 20. November 1880 S. 152 § 9, V0O. vom 
1. Juli 1888 S. 138 Schlußs.). Die Prüfung zu Erlangung der 
Bezeichnung „geprüfter Feldmesser“ wird vor der hierfür bestehenden königl. 
Commission unter dem Vorsitze des Rectors der technischen Hochschule 
im April jeden Jahres abgehalten. Den geprüften F. sind die In- 
genieure, welche die Prüfung für Staatstechniker (s. d.) bestanden haben, 
die geprüften Forstleute und die geprüften Markscheider gleichzuachten 
(VO. vom 20. November 1880 S. 152, VO. vom 19. Januar 1852 
S. 49, VO. vom 9. August 1855 S. 189, VO. vom 8. August 1856 
S. 190 Pect. 2, VO. vom 3. December 1868 S. 1349 § 9, VO. vom 
19. Juni 1863 S. 634). Die Verpflichtung und Rücknahme der An- 
stellung erfolgt durch die Kreish. Dresden (VO. vom 14. Februar 1896 
(S. 30). 
II. Verwendung. Die zu 1 Genannten können von öffentlichen 
Behörden ohne weitere Prüfung und Verpflichtung zu allen in ihr Fach 
einschlagenden Arbeiten verwendet werden. Geodätische Arbeiten sind 
vorzugsweise verpflichteten F. zu übertragen, Behörden sollen mit diesen 
Arbeiten nur die unter I Genannten beauftragen; den Privaten ist ihre 
Verwendung zu diesem Zwecke nur empfohlen, jedoch bedürfen geodätische 
Unterlagen für Grundstückstheilungen (s. Dismembrationsanbringen), mit 
denen Flurstücksgliederung verbunden ist, der an Ort und Stelle vorzu- 
nehmenden Prüfung durch einen technischen Steuerbeamten (s. Vermes- 
sungsbeamte), wenn die Unterlagen nicht von einem der unter I genann- 
ten geprüften Techniker herrühren (VO. vom 19. Januar 1852 S. 49 
§§ 4, 5, VO. vom 8. August 1856 S. 190, VO. vom 12. Juli 1851. 
S. 289 8§ 4, VO. vom 10. December 1870 S. 333). Die technischen 
Steuerbeamten sind zu Anfertigung von geodätischen Unterlagen für 
Grundstückstheilungen mit Flurstücksgliederung, ausgenommen bei Zwangs- 
enteignung, Gemeinheitstheilung und Grundstückszusammenlegung, gleich- 
falls ermächtigt (VO. vom 13. November 1879 S. 403). Mit den 
Nachvermessungen bei Eisenbahnexpropriationen können vom Finanzmini-
	        
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