Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

190 Feldpolizeivergehen — Festungshaft. 
sterium sowohl die Steuerbeamten als die Finanzvermessungsgeometer 
und Privatgeometer beauftragt werden, s. Oblastenvertheilung 1 1. 
III. Die Vergütung erfolgt, soweit nicht Bauschbeträge verabredet 
sind, nach der Gebührenordnung vom 1. October 1892 S. 403 (Bek. vom 
9. März 1893 S. 108), die auch auf die Anfertigung geodätischer Dis- 
membrationsunterlagen durch technische Steuerbeamte Anwendung findet 
(VO. vom 1. December 1892 S. 534, VO. vom 13. November 1879 
S. 403). Alle F. haben Acten zu halten (VO. vom 8. August 1856 
S. 190 Pct. 5). 
Feldpolizeivergehen, Feldrügensachen. Polizeilich, und zwar: 1) mit 
Geld bis zu 150 / oder Haft wird bestraft, wer unbefugt fremde 
Grundstücke, Wege oder Grenzraine abgräbt oder abpflügt, wer unbefugt 
von Wegen oder fremden Grundstücken Erde, Steine, Rasen gräbt oder 
wegnimmt. 2) Mit Geld bis zu 60 J6 oder Haft bis zu 14 Tagen, 
wer den Anordnungen über die Schließung der Weinberge oder das 
Raupen zuwiderhandelt, wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder 
vor beendigter Ernte über Wiesen oder bestellte Aecker, oder über ein- 
gefriedigte oder mit Warnungszeichen gesperrte Wiesen, Weiden, Schon- 
ungen, Aecker und Privatwege geht, fährt, reitet oder Vieh treibt. Da- 
gegen werden alle unter Art. 1—9 des Forststrafgesetzes vom 24 April 
1894 S. 116 fallenden Zuwiderhandlungen als Feldrügensachen 
amtsgerichtlich bestraft (St GB. § 370 Pct 1 und 2, § 368 Pet. 1, 2 
und 9, RGes. vom 1. Februar 1877 S. 346 § 39, Ges. vom 24. April 
1894 S. 126 § 21, VO. vom 15. September 1879 S. 351 § 13). 
Weitere Ausführungsbestimmungen für die Gerichte giebt Gesch.O. 
§ 774. 
Felgenbreite. Das gewerbsmäßig betriebene Frachtfuhrwerk auf Staats- 
straßen soll eine Radfelgenbreite von mindestens 4,43 Zoll Sächsisch haben; 
diese Regel erleidet jedoch Ausnahmen für das zugleich zur Personenbe- 
förderung bestimmte Fuhrwerk und je nach dem Ladegewicht (s. d.) für 
Kohlen-, Stein= und Getreidefuhren. Uebertretungen werden mit Geld von 
3 bis 30 .4 bestraft (Ges. vom 16. April 1840 S. 57 §§ 1, 2, 
7 flg., VO. vom 12. Mai 1841 S. 40). 
Fenster, s. Wohnräume. 
Ferien, s. Schulferien, Beurlaubung. 
Ferienarbeiten, s. Hausaufgaben. 
Fernsprechanlagen, s. Telegraphen. 
Festnahme, s. Haftnahme. 
Festtage, s. Feiertage. 
Festung Königstein bildet einen selbstständigen Ortsarmenverband (V0O. 
vom 15. Juni 1876 S. 268 § 1). Auf derselben wird die Festungs- 
haft (s. d.) verbüßt. Bei provisorischer Erklärung des Belagerungs- 
zustandes (s. d.) kommt für die F. die Instruction des Festungscomman- 
danten zur Anwendung (VO. vom 18. Mai 1872 S. 249 Pet. 1). 
Festungshaft. Die F. ist zulässige Strafart für Verbrechen und Ver- 
gehen und kann sowohl lebenslänglich als zeitig erkannt werden; ihr
	        
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