Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Feuerlöschgeräthe. 193 
Angabe ihrer Leistungen sowie die Leiter der Löschanstalten namentlich 
aufzuführen. Anträge auf Belohnung sind bei Verlust binnen 8 Tagen 
vom Tage des Brandes bei der Verwaltungsbehörde des Brandortes 
anzubringen (Ges. vom 13. October 1886 S. 213, 240 88 138, 148b, 
A#O. vom 18. November 1876 S. 509 8§ 51 Pct. 1 und 3, § 837). 
— Uebungen der Feuerwehren können an Sonn= und Feiertagen bis 
½ Stude vor Beginn des Vormittagsgottesdienstes gestattet werden 
(AVO. vom 10. September 1870 S. 317 § 11). Auszüge mit Musik 
sind dagegen erst nach dem Vormittagsgottesdienste gestattet; für hierauf 
gerichtete Gesuche sind Kosten nicht in Ansatz zu bringen (MVO. vom 
26. Mai und VO. vom 20. Juni 1882 im Cons.-B. S. 197 und in 
der Zeitschr. f. V. III S. 326, MVO. vom 18. October 1884 Nr. 725 
II N, MVO. vom 24. Mai 1888 in der Zeitschr. f. V. IX S. 284, 
ZK B. S. 25). Die Verleihung ordensähnlicher Abzeichen (s. d.) an 
Feuerwehrleute ist den Stadträthen nicht gestattet; dagegen ist durch VO. 
vom 11 Mai 1885 S. 46 ein Ehrenzeichen für Mitglieder freiwilliger 
Feuerwehren gestiftet worden, das im Namen des Königs nach ununter- 
brochener 25jähriger Mitgliedschaft verliehen wird und den allgemeinen 
Bestimmungen über Orden (s. d.) unterliegt. In die 25 jährige Dienst- 
zeit ist auch die Zeit des activen Militärdienstes vor und nach dem Feuer- 
wehrdienst zu rechnen (MVO. vom 24. September 1896 im SMB. 
S. 226). Unterlassene Hülfeleistung bei Feuersgefahr ist auch abgesehen 
von regulativmäßiger Verpflichtung hierzu mit Geld bis zu 150 4 oder 
Haft zu bestrafen (StGB. § 360/0, 3 KB. von 1858 S. 43). Die An- 
weisung über das Verhalten der Feuerlöschmannschaften bei ausgebroche- 
nem Feuer s. unter Feuerpolizei B. 
Feuerlöschgeräthe. I. Zahl und Beschaffenheit. Vorgeschrieben ist, 
daß an jedem Orte die erforderlichen Feuerspritzen, Zubringer, Schläuche 
und andern öffentlichen und Privatfeuerlöschgeräthschaften angeschafft und 
in gutem Stande erhalten werden. Die F., von deren Haltung nicht 
entbunden werden kann, sind für Gemeinden die fahrbare Feuerspritze, 
sowie mehrere Feuerhaken und Leitern, für Private Feuerhaken, Leitern, 
Laternen, Löschbesen und Feuereimer (AVO. vom 18. November 1876 
S. 509 § 80, ZKB. von 1872 S. 27 und soweit hierdurch nicht er- 
ledigt, Dorffeuerordnung vom 18. Februar 1775 Cap. II 8S§ 1, 2). 
Die F. sind mit dem Namen des Besitzers zu versehen; über die F. der 
Gemeinden ist ein vollständiges Verzeichniß zu führen (Dorffeuerordnung 
Cap. II 88 13, 14, Instr. vom 23. März 1836 S. 76 § 21). Damit 
die Schläuche der Spritzen und Zubringer verschiedener Orte nach Be- 
darf aneinander geschraubt werden können, sind für alle Schrauben 2 Nor- 
malgewinde vorgeschrieben, deren Durchmesser bei dem größeren 77, bei 
dem kleineren 59 mm betragen muß; die einzelnen Schraubengänge müssen 
von Kante zu Kante gemessen bei beiden Gewinden 4 mm betragen (VO. 
vom 10. October 1856 S. 385, VO. vom 28. Juni 1869 S. 161. 
II. Die Anschaffung und Unterhaltung erfolgt, abgesehen von 
den Bestimmungen über Spritzenprämien (s. d.), bei 
1) öffentlichen F. auf Kosten der Feuerlöscheasse (s. d.). 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 13
	        
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