194 Feuerlöschgeräthschaftscasse — Feuerlöschverbände.
2) Besitzer von Fabriken, die eine wohlausgerüstete Fabrikfeuerwehr
unterhalten, erhalten 4%, Besitzer selbstständiger Güter, die eine oder
mehrere Fahrspritzen unterhalten, 1% ihrer Brandcassenbeiträge als
Beihilfe, vorausgesetzt, daß die Feuerwehr und die Fahrspritzen in den
öffentlichen Dienst gestellt sind. Die von den Privatversicherungsgesell-
schaften zu zahlenden Beiträge erhalten sie außerdem (8 137 der Ges.
vom 5. Mai 1892 S. 201 und 13. October 1886 S. 240, A##O.
vom 18. November 1876 S. 509 § 74, Ges. vom 5. Mai 1892 S.
207).
¾- Auch die an andern Privatfeuerlöschgeräthen beim Löschen ent-
standenen Schäden sind aus der Feuerlöschcasse (s. d.) zu vergüten.
4) Die an nichtsächsischen F. entstandenen Schäden werden auf
Verlangen aus der Brandversicherungscasse vergütet. In dem Proto-
colle, das die Verwaltungsbehörde unmittelbar nach dem Brande aufzu-
nehmen hat, sind daher diese Schäden namhaft zu machen. Der An-
spruch ist binnen 4 Wochen vom Tage des Brandes bei der Behörde
des Brandortes geltend zu machen (Ges. vom 13. October 1886 S. 213,
S. * 8 138, 148 Abs. 7, AVO. vom 18. November 1876 S. 509
88 51,, 84)
III. Sonstige Bestimmungen: Zur Controle darüber, daß die F. in
gehöriger Ordnung sind, die Verzeichnisse ordentlich geführt und die Vor-
schriften über die Normalschraubengewinde beobachtet werden, sind regel-
mäßige Revisionen und Spritzenproben durch die Feuerpolizeibehörde (s. d.)
zu veranstalten (Dorffeuerordnung vom 18. Februar 1775 Cap. I 8 4,
Instr. vom 23. März 1836 S. 76 88 98, 11, 13, VO. vom 18. No-
vember 1876 S. 509 § 81.). Ueber die Bedienungsmannschaften (.
Feuerlöschdienst, über die Vereinigung mehrerer Gemeinden zur Unter-
haltung gemeinschaftlicher Feuerlöschgeräthe s. Feuerlöschverbände, über
die Anwendung der Geräthschaften bei ausgebrochenem Feuer s. Feuer-
polizei B. Privatpersonen, welche die vorgeschriebenen F. überhaupt nicht
oder nicht in brauchbarem Zustande halten und der Aufforderung zu Er-
füllung dieser Verpflichtung binnen 4 Wochen nicht nachkommen, werden
mit Geld bis zu 60 = oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft (StGB.
368, und AVO. vom 18. November 1876 S. 509 § 81 Absl. 2
und 3).
Feuerlöschgeräthschaftscafse, s. Feuerlöschcasse.
Feuerlöschordnungen. Ueber das Feuerlöschwesen der einzelnen Gemein-
den oder Feuerlöschverbände (s. d.) sind F. zu errichten (Dorffeuerord=
nung vom 18. Februar 1775 Cap. II §§ 3—5, A#O. vom 18. No-
vember 1876 S. 509 § 80). Ueber derartige F. gelten nach Ansicht
des Ober-Landesgerichts auch insoweit, als die darin geordneten Leistungen
den Character von Gemeindeleistungen (s. d.) haben, nicht die Bestim-
mungen über Ortsstatute (s. d.), sondern über Polizeiregulative (Erk.
vom 16. Juni 1887 in der Zeitschr. f. V. IX S. 29).
Feuerlöschverbände. Die Vereinigung benachbarter Gemeinden zu ge-
meinsamer Organisation des Feuerlöschdienstes (s. d.) zu Unterhaltung
gemeinschaftlicher Feuerlöschgeräthe (s. d.) und zu Bildung einer gemein-