Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

194 Feuerlöschgeräthschaftscasse — Feuerlöschverbände. 
2) Besitzer von Fabriken, die eine wohlausgerüstete Fabrikfeuerwehr 
unterhalten, erhalten 4%, Besitzer selbstständiger Güter, die eine oder 
mehrere Fahrspritzen unterhalten, 1% ihrer Brandcassenbeiträge als 
Beihilfe, vorausgesetzt, daß die Feuerwehr und die Fahrspritzen in den 
öffentlichen Dienst gestellt sind. Die von den Privatversicherungsgesell- 
schaften zu zahlenden Beiträge erhalten sie außerdem (8 137 der Ges. 
vom 5. Mai 1892 S. 201 und 13. October 1886 S. 240, A##O. 
vom 18. November 1876 S. 509 § 74, Ges. vom 5. Mai 1892 S. 
207). 
¾- Auch die an andern Privatfeuerlöschgeräthen beim Löschen ent- 
standenen Schäden sind aus der Feuerlöschcasse (s. d.) zu vergüten. 
4) Die an nichtsächsischen F. entstandenen Schäden werden auf 
Verlangen aus der Brandversicherungscasse vergütet. In dem Proto- 
colle, das die Verwaltungsbehörde unmittelbar nach dem Brande aufzu- 
nehmen hat, sind daher diese Schäden namhaft zu machen. Der An- 
spruch ist binnen 4 Wochen vom Tage des Brandes bei der Behörde 
des Brandortes geltend zu machen (Ges. vom 13. October 1886 S. 213, 
S. * 8 138, 148 Abs. 7, AVO. vom 18. November 1876 S. 509 
88 51,, 84) 
III. Sonstige Bestimmungen: Zur Controle darüber, daß die F. in 
gehöriger Ordnung sind, die Verzeichnisse ordentlich geführt und die Vor- 
schriften über die Normalschraubengewinde beobachtet werden, sind regel- 
mäßige Revisionen und Spritzenproben durch die Feuerpolizeibehörde (s. d.) 
zu veranstalten (Dorffeuerordnung vom 18. Februar 1775 Cap. I 8 4, 
Instr. vom 23. März 1836 S. 76 88 98, 11, 13, VO. vom 18. No- 
vember 1876 S. 509 § 81.). Ueber die Bedienungsmannschaften (. 
Feuerlöschdienst, über die Vereinigung mehrerer Gemeinden zur Unter- 
haltung gemeinschaftlicher Feuerlöschgeräthe s. Feuerlöschverbände, über 
die Anwendung der Geräthschaften bei ausgebrochenem Feuer s. Feuer- 
polizei B. Privatpersonen, welche die vorgeschriebenen F. überhaupt nicht 
oder nicht in brauchbarem Zustande halten und der Aufforderung zu Er- 
füllung dieser Verpflichtung binnen 4 Wochen nicht nachkommen, werden 
mit Geld bis zu 60 = oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft (StGB. 
368, und AVO. vom 18. November 1876 S. 509 § 81 Absl. 2 
und 3). 
Feuerlöschgeräthschaftscafse, s. Feuerlöschcasse. 
Feuerlöschordnungen. Ueber das Feuerlöschwesen der einzelnen Gemein- 
den oder Feuerlöschverbände (s. d.) sind F. zu errichten (Dorffeuerord= 
nung vom 18. Februar 1775 Cap. II §§ 3—5, A#O. vom 18. No- 
vember 1876 S. 509 § 80). Ueber derartige F. gelten nach Ansicht 
des Ober-Landesgerichts auch insoweit, als die darin geordneten Leistungen 
den Character von Gemeindeleistungen (s. d.) haben, nicht die Bestim- 
mungen über Ortsstatute (s. d.), sondern über Polizeiregulative (Erk. 
vom 16. Juni 1887 in der Zeitschr. f. V. IX S. 29). 
Feuerlöschverbände. Die Vereinigung benachbarter Gemeinden zu ge- 
meinsamer Organisation des Feuerlöschdienstes (s. d.) zu Unterhaltung 
gemeinschaftlicher Feuerlöschgeräthe (s. d.) und zu Bildung einer gemein-
	        
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