16 Aich-Aemter — Almosenverbände.
VO. vom 30. Juli 1885 gelten auch für Vermittler von Immobiliar-
verträgen, Darlehnen und Heirathen. Im Uebrigen s. Rechtsconsulenten,
Versicherungsagenten, Auswanderungsagenten, Gesindemäkler, Credit-
geschäfte.
Lich-Aemter, s. Eichämter. Z%
Albertsstadt. Die unter diesem Namen vereinigten Militäranstalten bilden
einen selbstständigen Gutsbezirk und einen eigenen Ortsarmenverband,
dessen Angelegenheiten jedoch der Stadtrath zu Dresden verwaltet (Bek.
vom 13. Juni 1883 S. 49).
Albrechtsorden. Der Orden ist begründet durch Statut vom 31. December
1850 (Ges. und Verordn.-Bl. von 1851 S. 48) und wird nach § 2
desselben ertheilt für im Staatsdienste geleistete nützliche Dienste, für
Auszeichnung durch bürgerliche Tugend, Wissenschaft und Kunst, oder
sonstige Auszeichnung. Sämmtliche Classen des Ordens werden auch für
im Felde erworbene Verdienste und als militärische Auszeichnung mit
Kriegsdecoration („mit Schwertern") ertheilt (Nachtrag vom 29. Oktober
1866 S. 238, vom 9. October 1870 S. 404 und vom 31. Januar
1876 S. 180 § 8). Der Orden zerfällt in 7 Classen, nämlich Groß-
kreuz, Comthur 1. und 2. Classe (Statut § 3, mit Nachtrag vom 30. April
1883 S. 34 und vom 21. April 1893 S. 127), Officierskreuz (Nachtrag
vom 11. Juni 1890 S. 85), Ritterkreuz 1. und 2. Classe (Nachtrag vom
31. Januar 1876 S. 180 §§ 1—5) und Albrechtskreuz (Nachtrag vom
31. Januar 1876 §§ 6—10), welches letztere an die Stelle der durch
Nachtrag vom 20. März 1861 S. 55 begründeten goldenen Medaille
getreten ist. An die Stelle der ebenfalls durch Nachtrag vom 20. März
1861 begründeten silbernen Medaille ist das allgemeine Ehrenzeichen (s. d.)
getreten. Im Uebrigen s. Orden.
Albuminpapier. Anlagen zu dessen Herstellung sind als Gewerbeanlagen
(s. d.) zu behandeln (R.-Bek. vom 5. Januar 1887 S. 4).
Alimentationspflicht. Ueber die Behandlung derjenigen, die sich ihrer
gesetzlichen A. entziehen, s. Armenpolizei.
Aller Heiligen, s. Schulferien, Sonntagsruhe I.
Allgemeines Ehrenzeichen wird als Belohnung und Anerkennung für
rühmliche Handlungen oder außerordentliche, verdienstliche Leistungen an
Stelle der früheren silbernen Medaille zum Albrechtsorden (Nachtr. vom
20. März 1861 S. 55) und zum Verdienstorden (Nachtr. vom 24. Sep-
tember 1849 S. 282 § 2) verliehen (Urk. vom 31. Januar 1876 S.
182). Wenn nicht besondere Fälle vorliegen, wird das Ehrenzeichen
nur bei 50 jähriger Dienstzeit verliehen (MVO. vom 7. Juni 1878).
Im Uebrigen s. Orden.
Almosen. Die Verabreichung von A. ist Armenunterstützung (s. d.), soll
daher nur im Verhältnisse der unentbehrlichsten Lebensbedürfnisse erfolgen
(Armen-Ordnung vom 22. October 1840 S. 257 § 331, § 34). Regel
ist, daß die Verabreichung von Naturalien der Verabreichung von A.
vorzuziehen ist (8 35).
Almosenverbände sind durch das practische Bedürfniß hervorgerufene Ver-
eine zur Bekämpfung des Bettelwesens. Das mit dieser Organisation