Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

16 Aich-Aemter — Almosenverbände. 
VO. vom 30. Juli 1885 gelten auch für Vermittler von Immobiliar- 
verträgen, Darlehnen und Heirathen. Im Uebrigen s. Rechtsconsulenten, 
Versicherungsagenten, Auswanderungsagenten, Gesindemäkler, Credit- 
geschäfte. 
Lich-Aemter, s. Eichämter. Z% 
Albertsstadt. Die unter diesem Namen vereinigten Militäranstalten bilden 
einen selbstständigen Gutsbezirk und einen eigenen Ortsarmenverband, 
dessen Angelegenheiten jedoch der Stadtrath zu Dresden verwaltet (Bek. 
vom 13. Juni 1883 S. 49). 
Albrechtsorden. Der Orden ist begründet durch Statut vom 31. December 
1850 (Ges. und Verordn.-Bl. von 1851 S. 48) und wird nach § 2 
desselben ertheilt für im Staatsdienste geleistete nützliche Dienste, für 
Auszeichnung durch bürgerliche Tugend, Wissenschaft und Kunst, oder 
sonstige Auszeichnung. Sämmtliche Classen des Ordens werden auch für 
im Felde erworbene Verdienste und als militärische Auszeichnung mit 
Kriegsdecoration („mit Schwertern") ertheilt (Nachtrag vom 29. Oktober 
1866 S. 238, vom 9. October 1870 S. 404 und vom 31. Januar 
1876 S. 180 § 8). Der Orden zerfällt in 7 Classen, nämlich Groß- 
kreuz, Comthur 1. und 2. Classe (Statut § 3, mit Nachtrag vom 30. April 
1883 S. 34 und vom 21. April 1893 S. 127), Officierskreuz (Nachtrag 
vom 11. Juni 1890 S. 85), Ritterkreuz 1. und 2. Classe (Nachtrag vom 
31. Januar 1876 S. 180 §§ 1—5) und Albrechtskreuz (Nachtrag vom 
31. Januar 1876 §§ 6—10), welches letztere an die Stelle der durch 
Nachtrag vom 20. März 1861 S. 55 begründeten goldenen Medaille 
getreten ist. An die Stelle der ebenfalls durch Nachtrag vom 20. März 
1861 begründeten silbernen Medaille ist das allgemeine Ehrenzeichen (s. d.) 
getreten. Im Uebrigen s. Orden. 
Albuminpapier. Anlagen zu dessen Herstellung sind als Gewerbeanlagen 
(s. d.) zu behandeln (R.-Bek. vom 5. Januar 1887 S. 4). 
Alimentationspflicht. Ueber die Behandlung derjenigen, die sich ihrer 
gesetzlichen A. entziehen, s. Armenpolizei. 
Aller Heiligen, s. Schulferien, Sonntagsruhe I. 
Allgemeines Ehrenzeichen wird als Belohnung und Anerkennung für 
rühmliche Handlungen oder außerordentliche, verdienstliche Leistungen an 
Stelle der früheren silbernen Medaille zum Albrechtsorden (Nachtr. vom 
20. März 1861 S. 55) und zum Verdienstorden (Nachtr. vom 24. Sep- 
tember 1849 S. 282 § 2) verliehen (Urk. vom 31. Januar 1876 S. 
182). Wenn nicht besondere Fälle vorliegen, wird das Ehrenzeichen 
nur bei 50 jähriger Dienstzeit verliehen (MVO. vom 7. Juni 1878). 
Im Uebrigen s. Orden. 
Almosen. Die Verabreichung von A. ist Armenunterstützung (s. d.), soll 
daher nur im Verhältnisse der unentbehrlichsten Lebensbedürfnisse erfolgen 
(Armen-Ordnung vom 22. October 1840 S. 257 § 331, § 34). Regel 
ist, daß die Verabreichung von Naturalien der Verabreichung von A. 
vorzuziehen ist (8 35). 
Almosenverbände sind durch das practische Bedürfniß hervorgerufene Ver- 
eine zur Bekämpfung des Bettelwesens. Das mit dieser Organisation
	        
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