Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Feuerpolizeivergehen — Feuerungsanlagen. 197 
Art. IV § 12i, RL GO. S§ 74;i, 84, VO. vom 22. August 1874 S. 125 
88 11, 28). Die Erörterungen über die Entstehung des Feuers (Feuer- 
polizei C) sind von den Brandversicherungsbehörden (s. d.) erster Instanz, 
in St. kl. St O. somit von den Bürgermeistern zu führen. 
Feuerpolizeivergehen. Abgesehen von den Strafbestimmungen über Fabri- 
kation, Lagerung, Verkauf und Transport entzündlicher Stoffe (s. d.), 
über Dampfkessel (s. d.), über verbotenes Tabakrauchen (s. d.) und Ab- 
brennen von Feuerwerkskörpern (s. d.) wird 
1) mit Geld bis 60 ¼ oder 14 Tagen Haft bestraft, wer ohne po- 
lizeiche Erlaubniß eine neue Feuerstätte errichtet oder eine bereits vor- 
handene verlegt, wer es unterläßt, die Feuerstätten in brandsicherem Zu- 
stande zu erhalten oder die Schornsteine rechtzeitig kehren zu lassen, wer 
Scheunen, Ställe 2c. mit unverwahrtem Feuer oder Licht betritt, oder 
sich ihnen damit nähert, wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder 
Haiden oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden 
Sachen Feuer anzündet oder Feuerwerk abbrennt, wer die vorgeschriebe- 
nen Feuerlöschgeräthe nicht, oder nicht in brauchbarem Zustande hält 
oder die sonstigen feuerpolizeilichen Anordnungen (s. Feuerpolizei) nicht 
befolgt (St GB. 8 368 Pct. 3—8). 
2) Mit Geld bis zu 90 7 oder Haft bis zu 4 Wochen werden Ge- 
werbetreibende bestraft, die in Feuer arbeiten, wenn sie die Vorschriften 
über Anlegung und Verwahrung ihrer Feuerstätten und über die Art 
und Zeit, sich des Feuers zu bedienen, nicht befolgen (St G. § 369)). 
3) Auch wo keine Feuerlöschverbände bestehen, sind benachbarte Ort- 
schaften zur gegenseitigen Hülfeleistung bei Brandunglück verpflichtet 
(Dorffeuerordnung vom 18. Februar 1775 Cap. II § 6). Mit Geld 
bis 150 . oder Haft wird bestraft, wer der Aufforderung der Polizei- 
behörde oder ihrer Stellvertreter zur Hülfe keine Folge leistet, obgleich 
er dies ohne erhebliche eigne Gefahr konnte (StGB. § 360½0). Diese 
Strafbestimmung, ingleichen § 3688, leidet auch auf die Verpflichtung 
der Einwohner der nächsten Ortschaften zur Hülfeleistung bei Waldbrän- 
den Anwendung (MVO. vom 20. Mai 1881 im SWB. S. 114, RKB. 
S. 28, D#K# B. S. 31 und in der Zeitschr. f. V. II S. 266). 
4) Die Dorffeuerordnung kommt, soweit sie durch spätere Vorschriften 
gegenstandslos geworden ist (s. Feuerpolizei), für die Bestrafung von F. 
nicht mehr in Betracht. Soweit die F. sich dagegen auf noch bestehende 
Bestimmungen derselben gründen, fließen die Strafen noch ferner zur 
Feuerlöschaafe (MVO. vom 7. August 1895 in der Zeitschr. f. V. XVI 
S. 350). 
Feuerspritzen, s. Feuerlöschgeräthe. 
Feuerungsanlagen, Die Feuerung hat stets im geschlossenen Raume zu 
erfolgen. Kamine sind mit eisenbeschlagenen Thüren zu versehen. Rauch- 
fänge sind von gebrannten Mauerziegeln zu wölben oder von Eisenblech 
herzustellen Räucherkammern sollen in der Regel in den Stockwerken 
sein. Backöfsen dürfen in ungewölbten Räumen nur unter gewissen Be- 
dingungen eingebaut werden. Heizungscanäle sind von Eisen, gebranntem 
Thon oder gebrannten Ziegeln oder über feuersicherem Fußboden herzu-
	        
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