202 Fischottern — Fleischer.
dung schädlicher oder betäubender Köder (Kokkelskörner rc.), das Be-
täuben durch Schläge unter dem Eise oder durch Sprengmittel, die An-
wendung von Netzen mit Maschen von weniger als 2,5 cm Weite, von
Fallen mit Schlagfedern und gewissen andern Geräthschaften (obige VO.
von 1878 8§8§ 7—110). Die Kreishauptmannschaften sind ermächtigt, für
den Fang von Weißfischen, Schmerlen, Gründlingen, Kaulbarschen, Häs-
lingen und anderen in obiger VO. nicht genannten kleineren Fischen Netze
von geringerer Maschenweite, und für das Fangen von Aalen Reusen
mit nur 1 cm von einander abstehenden Geflechtsstäben ausnahms-
weise zu gestatten (MVO. vom 7. Mai 1881 in der Zeitschr. f. V. II
S. 3229).
V. Strafen. 1) Gerichtlich wird unberechtigtes Fischen und Krebsen
zur Nachtzeit, bei Fackellicht und unter Anwendung schädlicher oder explo-
dirender Mittel bestraft (St GB. § 296). Dagegen werden
2) polizeilich, und zwar
a) mit Geld bis zu 150 /¾ oder Haft bis zu 6 Wochen Zuwider-
handlungen gegen die Bestimmungen unter IV 1, sowie unberechtigtes
Fischen überhaupt geahndet (Ges. vom 16. Juli 1874 S. 99 § 4b,
St GB. § 3704, VO. vom 15. September 1879 S. 351 S 29).
b) Mit Geld bis zu 15.7 oder Haft bis zu 1 Woche wird bestraft,
wer den Bestimmungen unter IV 2 und unter II zuwiderhandelt (Ges.
von 1874 § 4a, VO. vom 28. October 1878 S. 446 § 12).
3) Die Polizeistrafen unter 2 sind neben den Strafen unter 1 zu
erkennen, wenn nicht die gerichtlich strafbare Handlung die polizeiliche
Uebertretung ihrem Begriffe nach in sich enthält (Ges. vom 16. Juli
1874 S. 99 § 4 Schlußs.). Die vorgefundenen Fische und Fischerei-
geräthe unterliegen der Einziehung (Ges. vom 15. October 1868 S. 1247
§ 18 und wegen des weiteren Gebahrens mit den eingezogenen Gegen-
ständen VO. vom 16. October 1868 S. 1252 Pct. 6). Auch die untern
staatlichen Wasserbaubeamten (s. d.) sind zur Ueberwachung der fischerei-
polizeilichen Vorschriften und Anzeigeerstattung an die zuständigen Be-
hörden (Amtshauptmannschaften, Stadträthe RStO., Polizeidirection
Dresden, Polizeiämter Leipzig und Chemnitz) ermächtigt (MVO. vom
1. Juli 1880 und Bek. vom 22. Juni 1880 in der Zeitschr. f. V. 1
S. 320).
Fischottern, Fischreiher sind Raubthiere (s. d.) und können vom Fischerei-
berechtigten getödtet werden, s. Fischerei III.
Fischtransport. Der F. außerhalb der Eisenbahnen darf nur in Ge-
fäßen mit genügendem Wasser erfolgen. Zuwiderhandlungen werden,
soweit sie nicht den Thatbestand der Thierquälerei (s. d.) begründen,
mit Geld bis zu 60 “ oder entsprechender Haft bestraft (VO. vom
4. April 1878 S. 39 §§ 17, 18).
Firation der geistlichen Gebühren, s. Kirchliche Handlungen.
Flaschenbierhandlungen, s. Schankwesen I.
Fleischconservirungsmittel, s. Gesundheitspolizei II.
Fleischer, Fleischschau, Fleischwaaren. Die Zwangs= und Verbietungs-
rechte der städtischen F. sind, sofern sie nicht auf Vertrag beruhen, für