Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Forstwirthschaft — Fortbildungsschule. 207 
zum Forstschutze Militärcommandos (s. d.) gegeben (VO. vom 9. Mai 
1871 S. 67 §5, 8§7). Auch in Pfarrwaldungen ist für den nöthigen 
Forstschutz zu sorgen (VO. vom 23. Februar 1875 Pct. B 7 im 
Cons.-B. S. 12). 
Forstwirthschaft, s. Waldungen. 
Fortbildungsschule. 
I. Schulpflicht: Die aus der Volksschule entlassenen Knaben sind 
noch 3 Jahre lang zum Besuche der F. verpflichtet. Für Mädchen kann 
ein obligatorischer zweijähriger Fortbildungsunterricht mit wöchentlich zwei 
Stunden eingerichtet werden. Der Besuch einer höheren Lehranstalt bis 
zum 15. Jahre, der mindestens 9jährige Besuch einer höheren oder 
mittleren Volksschule oder entsprechender Privatunterricht entbinden von 
der Verpflichtung zur Theilnahme an der F., wenn das Kind die seinem 
Alter entsprechende Classe erreicht hat (Schulges. vom 26. April 1873 
S. 350 § 4 Abs. 8 und 9, § 14 Abs. 6, AVO. vom 25. August 1874 
S. 155 §8§ 11, 325, und wegen der Realschulen MVO. vom 17. Juni 
1893 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 315). Ueberdies kann die Be- 
freiung vom Fortbildungsunterrichte vom Schulvorstande in besonderen 
Ausnahmefällen genehmigt werden und gilt dann allgemein, nicht nur 
für diesen Schulbezirk (Ges. § 147, MVO. vom 5. September 1893 in 
der Zeitschr. f. V. XV S. 76). Insbesondere kann dies geschehen bei 
Erlangung der nach dem Ziele der betreffenden F. erforderlichen Reife 
(VO. vom 4. November 1878 S. 432 § 8). Auch sonst kann Befreiung 
eintreten, wenn Lebens= und Erwerbsverhältnisse dies wünschenswerth 
erscheinen lassen und der Schüler das 17. Jahr erfüllt hat (MVO. vom 
9. Juni 1888 in der Zeitschr. f. V. IX S. 289). Schüler gewerblicher 
Schulen (s. d.) im Sinne des Ges. vom 3. April 1880 werden von der 
allgemeinen Fortlildungsschulpflicht unter der Voraussetzung befreit, daß 
sie das Lehrziel der letzteren erreichen. Dasselbe gilt von ausländischen 
Kindern, soweit nicht ihre heimathliche Gesetzgebung eine solche Theil- 
nahme fordert (MVO. vom 27. März 1875 und vom 13. März 1875 
in der Zeitschr. f. R. 42 S. 63) und nicht durch Staatsverträge (s. Schul- 
pflichtigkeit) eine derartige Verpflichtung begründet ist. Um jedoch auch 
die hiernach freibleibenden jungen Leute zu treffen, soll von der durch 
die Gewerbeordnung gebotenen Füglichkeit zu Errichtung gewerblicher F. 
(s. d.) thunlichst Gebrauch gemacht werden (MVO. vom 8. November 
1876 im SW. S. 214). Verlängerung der 3jährigen Fortbildungs- 
schulpflicht im Disciplinarwege ist unzulässig (MWVO. vom 10. Juli 1880 
in der Zeitschr. f. V. II S. 282, MVO. vom 13. August 1891 in der 
Zeitschr. f. V. XIV S. 73). Der Unterricht wird in wöchentlich min- 
destens zwei Stunden am Sonntage, jedoch nicht während des Haupt- 
gottesdienstes, oder am Abend eines Wochentages oder, wie ortsgesetzlich 
bestimmt werden kann, nur im Winter mit woöchentlich mindestens 
4 Stunden ertheilt. Wenn der Schulvorstand mit Einverständniß der 
politischen Gemeindevertretung beschließt, den Unterricht auf eine andere 
Zeit zu verlegen, so soll zu Genehmigung derartiger Beschlüsse die Be- 
zirksschulinspection zuständig sein. Auch kann der Schulvorstand den
	        
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