208 Fortbildungsschule.
Unterricht auf wöchentlich 6 Stunden erweitern (Ges. § 14 Abs. 2 und 3,
A#VO. 8 32 Abs. 1 und 2, MV0O. vom 9. November 1878 im Cod.
S. 524). Arbeitgeber haben ihren fortbildungsschulpflichtigen Arbeitern
die dazu nöthige Zeit einzuräumen und sind bei von ihnen verschuldeten
Schulversäumnissen straffällig (Schulges. § 5 Abs. 2 und 4, RGes. vom
1. Juni 1891 S. 261 88§8 1201, 126). Die Weigerung der Erziehungs-
pflichtigen, die Fortbildungsschulpflichtigen in die F. zu schicken, ist, so
lange sie nicht in positivem Handeln Ausdruck gefunden hat, als Schul-
versäumniß, nicht als eigenmächtiges Einschreiten zu bestrafen (M0.
vom 22. Januar 1876 in der Zeitschr. f. R. 43 S. 83). Im Uebrigen
gelten die Bestimmungen über Schulversäumnisse (s. d.) und eigenmäch-
tiges Einschreiten (s. d.) auch hier (Ges. § 5 Abs. 2 und 4, A#.#.
§ 36 Abs. 6 und 10). Zum Besuche der F. einer andern Schulge-
meinde bedarf es nur des Einverständnisses der beiderseitigen Schulvor-
stände, es kann jedoch § 4 des Ges. (Genehmigung des Bezirksschul-
inspectors) auch hier angewendet werden (MO. vom 25. Januar, 15. Fe-
bruar und 23. August 1876 in der Zeitschr. f. R. Bd. 43 S. 82, Bd.
44 S. 529, S. 530).
II. Aufgabe der F. ist die weitere allgemeine Ausbildung, insbeson-
dere die Befestigung in denjenigen Kenntnissen und Fertigkeiten, die für
das bürgerliche Leben vorzugsweise von Nutzen sind. In der sechsstün-
digen sog. erweiterten F. (s. oben I) können auch solche Unterrichtszweige
in den Lehrplan ausgenommen werden, die in der Volksschule gar nicht
oder nur andeutend berücksichtigt werden. Die Vereinigung der allge-
meinen F. mit einer gewerblichen Schule (s. d.) ist unter der Voraus-
setzung zulässig, daß der allgemeine Fortbildungszweck dadurch nicht be-
einträchtigt wird. Die F. wird in der Regel ohne Berücksichtigung des
Bekenntnisses eingerichtet (Lehrplan vom 18. October 1881 S. 197,
Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 14 Abs. 1, 4 und 5, A#. vom
25. August 1874 S. 155 § 32 Abs. 3 und 4).
III. Schulzucht. Die zulässigen Strafmittel der F. sind Erinnerun-
gen und Verweise durch den Lehrer, den Ortsschulinspector (Director),
vor dem Lehrercollegium, vor dem Schulvorstande oder vor der Bezirks-
schulinspection, Strafarbeiten im Hause oder unter Zurückbehaltung in
der Schule, zwangsweise Abholung zur Schule, Carcerstrafe (s. d.), end-
lich Ausstoßung mit öffentlicher Bekanntmachung vor der Classe und mit
dem Verluste der Fähigkeit zur Aufnahme in eine andere öffentliche F.
Dagegen ist körperliche Züchtigung und disciplinelle Verlängerung der
3jährigen Schulpflicht (s. oben 1) ausgeschlossen. Ueber die verfügten
Strafen ist vom Lehrer ein Straf= oder Sittenbuch zu halten. Die
Schulzucht erstreckt sich auch auf das Betragen außerhalb der Schule,
insbesondere ist der Besuch öffentlicher Tanzvergnügungen (worunter je-
doch die Mitwirkung bei Ausführung der Tanzmusik nicht fällt), die sitt-
liche Reinheit gefährdender Schaustellungen und der dem Vereinsgesetze
unterliegenden öffentlichen Versammlungen (s. d.) verboten. Verbote
dieser Art erfolgen nicht im Wege ortspolizeilicher Regelung, sondern
durch den Schulvorstand in Ausübung der Schulzucht, sie sollen jedoch