Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

208 Fortbildungsschule. 
Unterricht auf wöchentlich 6 Stunden erweitern (Ges. § 14 Abs. 2 und 3, 
A#VO. 8 32 Abs. 1 und 2, MV0O. vom 9. November 1878 im Cod. 
S. 524). Arbeitgeber haben ihren fortbildungsschulpflichtigen Arbeitern 
die dazu nöthige Zeit einzuräumen und sind bei von ihnen verschuldeten 
Schulversäumnissen straffällig (Schulges. § 5 Abs. 2 und 4, RGes. vom 
1. Juni 1891 S. 261 88§8 1201, 126). Die Weigerung der Erziehungs- 
pflichtigen, die Fortbildungsschulpflichtigen in die F. zu schicken, ist, so 
lange sie nicht in positivem Handeln Ausdruck gefunden hat, als Schul- 
versäumniß, nicht als eigenmächtiges Einschreiten zu bestrafen (M0. 
vom 22. Januar 1876 in der Zeitschr. f. R. 43 S. 83). Im Uebrigen 
gelten die Bestimmungen über Schulversäumnisse (s. d.) und eigenmäch- 
tiges Einschreiten (s. d.) auch hier (Ges. § 5 Abs. 2 und 4, A#.#. 
§ 36 Abs. 6 und 10). Zum Besuche der F. einer andern Schulge- 
meinde bedarf es nur des Einverständnisses der beiderseitigen Schulvor- 
stände, es kann jedoch § 4 des Ges. (Genehmigung des Bezirksschul- 
inspectors) auch hier angewendet werden (MO. vom 25. Januar, 15. Fe- 
bruar und 23. August 1876 in der Zeitschr. f. R. Bd. 43 S. 82, Bd. 
44 S. 529, S. 530). 
II. Aufgabe der F. ist die weitere allgemeine Ausbildung, insbeson- 
dere die Befestigung in denjenigen Kenntnissen und Fertigkeiten, die für 
das bürgerliche Leben vorzugsweise von Nutzen sind. In der sechsstün- 
digen sog. erweiterten F. (s. oben I) können auch solche Unterrichtszweige 
in den Lehrplan ausgenommen werden, die in der Volksschule gar nicht 
oder nur andeutend berücksichtigt werden. Die Vereinigung der allge- 
meinen F. mit einer gewerblichen Schule (s. d.) ist unter der Voraus- 
setzung zulässig, daß der allgemeine Fortbildungszweck dadurch nicht be- 
einträchtigt wird. Die F. wird in der Regel ohne Berücksichtigung des 
Bekenntnisses eingerichtet (Lehrplan vom 18. October 1881 S. 197, 
Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 14 Abs. 1, 4 und 5, A#. vom 
25. August 1874 S. 155 § 32 Abs. 3 und 4). 
III. Schulzucht. Die zulässigen Strafmittel der F. sind Erinnerun- 
gen und Verweise durch den Lehrer, den Ortsschulinspector (Director), 
vor dem Lehrercollegium, vor dem Schulvorstande oder vor der Bezirks- 
schulinspection, Strafarbeiten im Hause oder unter Zurückbehaltung in 
der Schule, zwangsweise Abholung zur Schule, Carcerstrafe (s. d.), end- 
lich Ausstoßung mit öffentlicher Bekanntmachung vor der Classe und mit 
dem Verluste der Fähigkeit zur Aufnahme in eine andere öffentliche F. 
Dagegen ist körperliche Züchtigung und disciplinelle Verlängerung der 
3jährigen Schulpflicht (s. oben 1) ausgeschlossen. Ueber die verfügten 
Strafen ist vom Lehrer ein Straf= oder Sittenbuch zu halten. Die 
Schulzucht erstreckt sich auch auf das Betragen außerhalb der Schule, 
insbesondere ist der Besuch öffentlicher Tanzvergnügungen (worunter je- 
doch die Mitwirkung bei Ausführung der Tanzmusik nicht fällt), die sitt- 
liche Reinheit gefährdender Schaustellungen und der dem Vereinsgesetze 
unterliegenden öffentlichen Versammlungen (s. d.) verboten. Verbote 
dieser Art erfolgen nicht im Wege ortspolizeilicher Regelung, sondern 
durch den Schulvorstand in Ausübung der Schulzucht, sie sollen jedoch 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.