Fristung — Gänsetreiber. 211
Jahres an das Ministerium des Innern einzuberichten (MVO. vom
31. Mai 1876 und 2. Februar 1877).
Fristung, s. Gewerbebetrieb F II 2 d.
Frohnleichnamsfest ist voller Feiertag in den katholischen Schulen der
Oberlausitz, s. Schulferien.
Frühgeburten. Todte F. sind nur in das Sterberegister, und auch in
dieses nur dann einzutragen, wenn die Leibesfrucht über 6 Monate alt
war (SW. von 1876 S. 217). S. auch Anatomie.
Füchse genießen als Raubthiere (s. d.) keine Schonzeit.
Führungszeugnisse, insbesondere für die Zwecke polizeilicher Anmeldung
(s. d. 1), sind auf das Nichtvorhandensein der in § 3 des Freizügig-
keitsgesetzes (s. Ausweisung) aufgeführten Gründe zur Aufenthalts-
beschränkung zu richten. Von den Bürgermeistern kl. StO. und den
Gemeindevorständen kann für die Ausstellung eine Gebühr von 25 4.
berechnet werden (3 KBB. Jahrg. 1868 S. 72, Jahrg. 1869 S. 76, V0.
vom 1. Mai 1878 S. 68 Ziffer 1, VO. vom 26. August 1874 S. 153).
Wegen rückständiger Gemeindeleistungen (s. d. A VI) können die Zeug-
nisse nicht mehr vorenthalten werden. Vor Ausstellung der F. für 3
und 4jährige Freiwillige sollen die persönlichen Verhältnisse aufs Strengste
geprüft werden (MV0O. vom 1. April 1892 in der Zeitschr. f. V. XIV.
S. 37, 8KB. S. 2117.
Fürstenschulen. Für die beiden F. zu Meißen und Grimma gelten zu-
nächst die allgemeinen Bestimmungen über Gymnasien (s. d.). Als be-
sondere Bestimmungen sind hervorzuheben, daß zur Aufnahme ein Alter
von 13 statt von 9 Jahren erfordert wird und Aufnahmegesuche in das
Alumnat beim Cultusministerium, nicht beim Rector, anzubringen sind
(Lehrordnung vom 28. Januar 1893 S. 15 § 488, § 498). daß der
Lehrcursus aus 6 statt 9 Classen besteht (Ges. vom 22. August 1876
S. 317 § 39), daß es zur Entlassung von Zöglingen des Alumnats
ministerieller Genehmigung bedarf (Ges. § 40), 2c. Die Aufnahme= und
sonstigen Bedingungen enthält, soweit nicht durch Vorstehendes erledigt,
die Bek. vom 7. December 1832 im Cod. S. 170. Darnach hat die
Schule zu Meißen 105 Freistellen und 25 Koststellen zu 120 , die
Schule zu Grimma 104 Freistellen und 22 Koststellen.
Fuhrkosten, s. Reisekosten.
Fuhrleute, Fuhrwerke, s. Fahrverkehr, Fahrzeuge.
Fund. Die beim F. vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung hat von
der Sicherheitspolizeibehörde (s. d.) des Fundortes auszugehen (VO. vom
9. Januar 1865 S. 1 § 6).
Fußwege. Die gesetzliche Mindestbreite öffentlicher F. beträgt 1 m (Ges.
vom 12. Januar 1870 S. 59 15,). Fahren, Reiten, Viehtreiben oder
Hüten auf F. wird mit Geld bis zu 60 event. Haft bis zu 14 Tagen
bestraft (VO. vom 9. September 1872 S. 347 § 19). Im Uebrigen
s. öffentliche Wege.
Futterentwendung ist polizeilich strafbare Entwendung (s. d.).
Gänsetreiber, s. Viehtreiber.
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