Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

246 Gendarmerie. 
II. Das bei Erhebung von Kirchenanlagen vorgeschriebene Gehör der 
Vertreter der politischen Gemeinden, ingleichen die vorgeschriebene 
Mitvollziehung der Urkunde bei Darlehnsaufnahmen beschränkt sich in zu- 
sammengesetzten Kirchenspielen auf die Vorstände der politischen Gemeinden. 
Auch bei den durch die kirchliche Verbindung hervorgerufenen Rechtsstrei- 
tigkeiten der einzelnen Gemeinden und Gemeindetheile unter sich werden 
die streitenden Theile durch die Organe der politischen Gemeinden vertre- 
ten (Ges. vom 30. März 1868 S. 201 8§8§ 4, 6, 8 und dazu Kirchen- 
anlagen A II#, Darlehnsaufnahme II, Kirchenvorstand B). 
III. Ueber den Antheil, mit dem die einzelnen Bestandtheile zu 
den Bedürfnissen einer zusammengesetzten Kirchengemeinde beizutragen 
haben, gelten verschiedene Bestimmungen, je nachdem es sich lediglich um 
zusammengesetzte Kirchspiele in dem bisher erwähnten Sinne oder solche 
Parochien handelt, deren einzelne Gemeinden, ohne zu einander im Filial- 
verhältnisse zu stehen, für ihre Kirchen einen gemeinschaftlichen Geistlichen 
haben; hierüber und über die Beiträge der Rittergüter s. Kirchenanlagen 
A II, 1 und III. 
B. Im Uebrigen s. Filialgemeinden, Grenzparochien, Kirchspiele. 
Gendarmerie. Die Verhältnisse und Obliegenheiten der Landgendarmerie 
sind geordnet durch Generale vom 7. April 1820 S. 105 und Instruc- 
tion vom 13. September 1879 S. 343. Danach besteht 
I. die Aufgabe und Zuständigkeit der G. in der Führung der 
polizeilichen Aufsicht, insbesondere in der Fürsorge für die öffentliche 
Sicherheit, in der Ermittelung und Verhütung strafbarer Handlungen, 
daneben aber auch in der Ueberwachung der wohlfahrtspolizeilichen Be- 
stimmungen und in der Mithülfe bei Unglücksfällen (Generale § VIII—X, 
Instruction § 1, § 2, § 8). Jedoch erstreckt sich diese Thätigkeit 
1) auf die Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz überhaupt nicht 
(Instr. § 1). In anderen Städten RSt . hat sich die G. in der Regel 
des unmittelbaren Einschreitens zu enthalten und auf die Anzeigeerstattung 
zu beschränken (Instr. § 1469). Auch in den übrigen Ortschaften soll die 
Handhabung der eigentlichen Ortspolizei zunächst der Ortspolizeibehörde 
und deren Organen (s. Polizeibehörden) obliegen (Instr. § 1). 
2) Die G. soll zur Aussichtsführung bei Jagden, königliche ausge- 
nommen, gar nicht, zum Aufsichtsdienst beim Ersatz= und Oberersatzge- 
schäfte nur soweit es der übrige Dienst gestattet, bezüglich der öffentlichen 
Tanzbelustigungen nicht zur Beaufsichtigung, sondern nur zu Revisionen 
(MV0O. vom 5. December 1876, MBeschl. vom 10. November 1871), 
zu gewöhnlichen Botendiensten aber von der Amtshauptmannschaft nur 
in besonderen Fällen, Seitens der Staatsanwaltschaft überhaupt nicht 
verwendet werden (MV0. vom 10. und 15. October 1880, vom 13. Fe- 
bruar und 24. April 1882 im JMB. S. 18, S. 19 und in der Zeit- 
schrift f. V. III S. 302). Unzulässig ferner erscheint es, bei ausgebroche- 
ner Rinderpest das zu keulende Vieh durch G. erschießen zu lassen (VO. 
der Kreish. Zw. vom 7. März 1877). Die Aussichtsführung bei Con- 
trolversammlungen hat sich auf Beaufsichtigung der in der Nähe des 
Versammlungslocals aufhältlichen Publikums zu beschränken und daher
	        
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