Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

250 Gendarmeriewirthschaftsdepöt — Gerbereien. 
je nachdem der Stellvertreter aus demselben amtshauptmannschaftlichen 
oder demselben Regierungsbezirke beschafft werden soll, die Amtshaupt- 
mannschaft, die Kreishauptmannschaft oder das Ministerium des Innern. 
Von der Verwendung militärischer Hülfsgendarme soll abgesehen werden 
(MV0O. vom 5. Juni 1874 Pct. 8). Ministerialentschließung über die 
Entschädigungsfrage ist nur dann einzuholen, wenn sich von Haus aus 
übersehen läßt, daß die auswärtige Verwendung längere Zeit andauern 
wird (MVO. vom 23. April 1880, Ges. vom 15. März 1880 S. 39 
§ 2). 
7 Die Militärbehörden sind zur Unterstützung der G. in ihren Dienst- 
verrichtungen, die beurlaubten Soldaten zu unbedingter Respectirung der- 
selben angewiesen (Gener. vom 7. April 1820 s XVII. 
Gendarmeriewirthschaftsdepot. Dem G. ist das Gendarmeriewirth- 
schaftswesen und der Betrieb der Druckformulare (s. d.) für Polizeisachen 
übertragen (Instr. vom 15. September 1874 S. 234 § 3.); das Ex- 
peditionspersonal ist dem Obergendarmerieinspector unterstellt. 
Generalcommisston für Ablösungen (s. d.) und Gemeinheitstheilungen 
(s. d.). 
Generaldirection der Staatseisenbahnen, s. Eisenbahnbehörden 2. 
Genfer Vertrag zur Verbesserung des Looses der in den Feldarmeen ver- 
wundeten Militärs vom 22. August 1864 ist nach dem Beitritte Sachsens 
veröffentlicht durch Bek. vom 9. Juli 1866 S. 175. 
Genossenschaften. Die Bestimmungen über eingetragene G. (RGes. vom 
4. Juli 1868 S. 415), über Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften 
(RGes. vom 1. Mai 1889 S. 55), desgleichen über Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung (RGes. vom 20. April 1892 S. 477, A#O. vom 
12. October 1892 S. 407) gehören dem Privatrechte an. Nur bei 
ihrer Auflösung wegen gesetzwidriger Handlungen, durch die das Gemein- 
wohl gefährdet wird, wirken die Verwaltungsbehörden mit und tritt 
das Verwaltungsstrafverfahren ein (Ges. von 1868 § 35, Ges. von 
1889 § 79, VO. vom 14. August 1889 S. 78 88§ 7, 8, NMBek. vom 
11. Juli 1889 S. 150 § 21, RGes. vom 20. April 1892 § 604, 
§ 62, AuO. vom 12. October 1892 § 9). Andre in das Verwal= 
tungsgebiet einschlagende Vorschriften trifft das RGes. vom 12. August 
1896 S. 695 zur Abänderung des RGes. vom 1. Mai 1889 rücksicht- 
lich der Consumvereine (s. d.). Hiernach ist die Anweisung, welche die 
Art der Legitimation zur Durchführung des Verbotes regelt, daß nicht 
an Nichtmitglieder verkauft werden darf, der Kreish. zu überreichen, 
gegen deren weitere Anordnung Beschwerde an das Ministerium des 
Innern zulässig ist. Die Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der 
Markenausgabe und des Verkaufs an Nichtmitglieder sind darin als 
polizeiliche Uebertretungen behandelt (Ges. §§ 30a, 30b, 1453—145). 
Die Bestimmungen für die Gerichte giebt Gesch. O. §§ 589, 599. Ueber 
sonstige G. s. Juristische Personen, Unfallversicherung, Krankenversicherung. 
Geodätische Unterlagen, s. Dismembrationsanbringen, Feldmesser II. 
Geometer, s. Feldmesser. 
Gerbereien sind Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von § 16 der G. 
 
	        
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