250 Gendarmeriewirthschaftsdepöt — Gerbereien.
je nachdem der Stellvertreter aus demselben amtshauptmannschaftlichen
oder demselben Regierungsbezirke beschafft werden soll, die Amtshaupt-
mannschaft, die Kreishauptmannschaft oder das Ministerium des Innern.
Von der Verwendung militärischer Hülfsgendarme soll abgesehen werden
(MV0O. vom 5. Juni 1874 Pct. 8). Ministerialentschließung über die
Entschädigungsfrage ist nur dann einzuholen, wenn sich von Haus aus
übersehen läßt, daß die auswärtige Verwendung längere Zeit andauern
wird (MVO. vom 23. April 1880, Ges. vom 15. März 1880 S. 39
§ 2).
7 Die Militärbehörden sind zur Unterstützung der G. in ihren Dienst-
verrichtungen, die beurlaubten Soldaten zu unbedingter Respectirung der-
selben angewiesen (Gener. vom 7. April 1820 s XVII.
Gendarmeriewirthschaftsdepot. Dem G. ist das Gendarmeriewirth-
schaftswesen und der Betrieb der Druckformulare (s. d.) für Polizeisachen
übertragen (Instr. vom 15. September 1874 S. 234 § 3.); das Ex-
peditionspersonal ist dem Obergendarmerieinspector unterstellt.
Generalcommisston für Ablösungen (s. d.) und Gemeinheitstheilungen
(s. d.).
Generaldirection der Staatseisenbahnen, s. Eisenbahnbehörden 2.
Genfer Vertrag zur Verbesserung des Looses der in den Feldarmeen ver-
wundeten Militärs vom 22. August 1864 ist nach dem Beitritte Sachsens
veröffentlicht durch Bek. vom 9. Juli 1866 S. 175.
Genossenschaften. Die Bestimmungen über eingetragene G. (RGes. vom
4. Juli 1868 S. 415), über Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften
(RGes. vom 1. Mai 1889 S. 55), desgleichen über Gesellschaften mit
beschränkter Haftung (RGes. vom 20. April 1892 S. 477, A#O. vom
12. October 1892 S. 407) gehören dem Privatrechte an. Nur bei
ihrer Auflösung wegen gesetzwidriger Handlungen, durch die das Gemein-
wohl gefährdet wird, wirken die Verwaltungsbehörden mit und tritt
das Verwaltungsstrafverfahren ein (Ges. von 1868 § 35, Ges. von
1889 § 79, VO. vom 14. August 1889 S. 78 88§ 7, 8, NMBek. vom
11. Juli 1889 S. 150 § 21, RGes. vom 20. April 1892 § 604,
§ 62, AuO. vom 12. October 1892 § 9). Andre in das Verwal=
tungsgebiet einschlagende Vorschriften trifft das RGes. vom 12. August
1896 S. 695 zur Abänderung des RGes. vom 1. Mai 1889 rücksicht-
lich der Consumvereine (s. d.). Hiernach ist die Anweisung, welche die
Art der Legitimation zur Durchführung des Verbotes regelt, daß nicht
an Nichtmitglieder verkauft werden darf, der Kreish. zu überreichen,
gegen deren weitere Anordnung Beschwerde an das Ministerium des
Innern zulässig ist. Die Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der
Markenausgabe und des Verkaufs an Nichtmitglieder sind darin als
polizeiliche Uebertretungen behandelt (Ges. §§ 30a, 30b, 1453—145).
Die Bestimmungen für die Gerichte giebt Gesch. O. §§ 589, 599. Ueber
sonstige G. s. Juristische Personen, Unfallversicherung, Krankenversicherung.
Geodätische Unterlagen, s. Dismembrationsanbringen, Feldmesser II.
Geometer, s. Feldmesser.
Gerbereien sind Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von § 16 der G.