Amtskleidung — Amtsthierärzte. 25
IV. sie sind Beschwerde= und Rekursinstanz in allen Angelegenheiten,
in denen die Gemeindeorgane der mittleren und kleinen Städte sowie
des platten Landes in erster Instanz entscheiden (obiges Ges. § 6.).
B. Ueber Zahl, Personal und Geschäftsführung der A. be-
stimmen §8 8, 8 des obigen Ges. vom 21. April 1873 und §§ 2—7
der AVO. vom 20. August 1874 S. 113. Zu den durch letztere Ver-
ordnung gebildeten 25 amtshauptmannschaftlichen Bezirken ist infolge Weg-
falls der Verwaltungskommission zu Glauchau die A. Glauchau getreten
(VO. vom 1. November 1878 S. 403, und VO. vom 20. November
1878 S. 510, letztere die infolge dessen eingetretene veränderte Abgrenzung
der amtshauptmannschaftlichen Bezirke Zwickau, Chemnitz und Schwarzen=
berg betr.) Die A. Dresden ist durch VO. vom 11. September 1880
S. 109 in die A. Dresden-Altstadt und Dresden-Neustadt zerlegt worden.
Die Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz sind von der Zuständigkeit
der A., soweit sie nicht auftragsweise eintritt (s. eximirte Städte), aus-
genommen. Innerhalb des Bezirks der A. Freiberg besteht die Dele-
gation (s. d.). Sayda. Das Personal der A. besteht aus dem Vorstande
(Amtshauptmann), den zur Stellvertretung und Unterstützung nach Maaß-
gabe des Bedarfs beigegebenen Hülfsarbeitern (Bezirksassessoren) und dem
erforderlichen Canzleipersonale (obiges Ges. vom 21. April 1873 § 8).
Jeder A. ist für gewisse Geschäftszweige theils als entscheidendes, theils
als berathendes Organ ein Bezirksausschuß (s. d.) beigeordnet. Die A.
haben innerhalb ihres Geschäftsbereiches für thunlichste Vereinfachung und
Abkürzung ihres Geschäftsganges Sorge zu tragen (VO. vom 20. August
1874 S. 113 § 9). S. auch Amtstage.
Amtskleidung, s. Abzeichen.
Amtsstraßenmeister, s. Straßenbaubeamte A II, B II.
Amtstage. Die Amtshauptmannschaften haben an Orten ihres Bezirks,
die ihrer Lage und Bedeutung nach, insbesondere auch als Sitz einer
Gerichtsbehörde, den Verkehrsmittelpunkt der Gegend bilden, zu Erledigung
der laufenden Geschäfte, zu Rücksprache mit den Gemeindeorganen 2c. nach
Bedürfniß A. abzuhalten (AVO. vom 20. August 1874 S. 113 § 9,9).
Amtsthierärzte. Die Befähigung zu thierärztlichen Verrichtungen in
Polizei= und Justizsachen erlangen approbirte Thierärzte erst durch die
mit VO. vom 9. März 1870 S. 57 und vom 20. Mai 1893 S. 128
geordnete vor der Commission für das Veterinärwesen zu bestehende Prü-
fung. Die Anmeldung zu derselben ist nach Ablauf von zwei Jahren
nach erlangter Approbation als Thierarzt gestattet (VO. vom 29. Sep-
tember 1869 S. 279 Pct. 3 und 4 ad A II, Pct. k und 1 A II, und
VO. vom 14. Juni 1856 S. 129 8S§ 48. 11). Thierärzte, welche diese
Prüfung bestanden haben, erhalten das Prädikat „Amtsthierarzt“, zunächst
jedoch ohne Anspruch auf Gehalt oder feste Anstellung. Aus der Zahl
der A. werden die Bezirksthierärzte (s. d.) gewählt, ohne daß es
zu diesem Behufe einer nochmaligen Prüfung bedarf (VO. vom 29. Sep-
tember 1869 Pct. 5 zu A II und VO. vom 9. März 1870 S. 57
Einleitg.). Bei Behinderung des Bezirks= und Amtsthierarztes oder aus
sonstigen dringenden Gründen können in den vom Res. vom 1. Mai