Grundsteuereinheiten. — Grundstücksabtrennung. 287
Grundsteuereinheiten bilden die Grundlage der Grundsteuer (s. d.). Auf
je 1 4 des Grundstücksreinertrages wird eine Steuereinheit gelegt, von
der jährlich eine Steuer von 4 & erhoben wird. Die Berechnung des
Reinertrages erfolgt nach den Grundsätzen der Geschäftsanweisung vom
30. März 1838. So lange nicht die Regierung mit den Ständen sich
über eine allgemeine Revision der Grundsteuer vereinigt, bleibt die Zahl
der für ein Flurstück im Grundsteuercataster (s. d.) stehenden Steuerein-
heiten unverändert. Auch im Falle einer Revision soll jedoch eine Er-
höhung des Gesammtertrages der Steuer nicht eintreten. Bei Flurstücks-
gliederung findet Oblastenvertheilung (s. d.), bei Aufhören der Steuer-
pflichtigkeit durch Verwendung des Grundstückes zu Straßen= 2c. Zwecken
(s. Grundsteuerbefreiung) Abschreibung der Steuer statt (s. Ges. vom
9. September 1843 S. 97 98 3, 18, 29 und die in 8§ 19, 20 ent-
haltenen Ausnahmen von der Unveränderlichkeit der Steuer, Ges. vom
3. Juli 1878 S. 153 8 5).
Grundsteuerentschädigungscapitale. Die Zinsen der zum Pfarrlehn
(s. d.) gehörigen G. sind zunächst zur Bezahlung der verminderten Grund-
steuer, sodann zur Uebertragung der Einkommensteuer von dem aus
Nutzungen der Pfarrlehnsgrundstücke herrührenden Einkommen zu ver-
wenden, der hiernach übrig bleibende Theil ist dem pensionsfähigen Ein-
kommen zuzurechnen; Capital und Zinsen sind daher im Cataster zu ver-
lautbaren (VO. vom 29. October 1892 im Cons.-B. S. 146, VO. vom
14. Juli 1879 im Cons.-B. S. 59, VO. vom 20. Januar 1885 in
der Zeitschr f. V. VI S. 150). Die Zinsen der G. der Schullehne
fließen zur Schulcasse (DV. vom 25. August 1874 S. 155 § 223,
MVV0O. vom 7. December 1875 im Cod. S. 583).
Grundstücksabtrennung. Einer Beschränkung der Theilbarkeit unterliegen
nur Rittergüter und die innerhalb ländlicher Gemeinden gelegenen, als
geschlossen zu betrachtenden Grundstücke mit Ausnahme von Dorfangern
und Gemeindgrundstücken. Abgetrennt werden darf nur so viel, daß /
der Grundsteuereinheiten, die beim Erlaß des Dismembrationsgesetzes auf
dem Grund und Boden hafteten, beim Stamm verbleiben. Ausnahmen
sind insofern nachgelassen, als bei Tausch, Abtrennung zum Zwecke der
Handelsgärtnerei, zum Erbauen von Wohnhäusern im Falle dringenden
Wohnungsbedürfnisses, ingleichen bei Abtrennung zu wirthschaftlichen
Zwecken ½ der sonst unabtrennbaren Einheiten abgetrennt werden darf
und bei Abtrennung zu öffentlichen Zwecken (insbesondere also zu Wege-
zwecken) und zu Gewerbeanlagen eine Beschränkung überhaupt nicht
stattfindet. Ueber vorstehende Bestimmungen hinaus können die Amts-
hauptmannschaften mit den Bezirksausschüssen dispensiren (Ges. vom
30. November 1843 S. 255 §§ 1—5, AO. vom 30. November
1843 S. 258 § 1, VO. vom 21. October 1851 S. 373, Ges. vom
21. April 1873 S. 275 § 66c, 11 Pct. 7, AVO. vom 22. August
1874 S. 125 § 12, VO. vom 12. November 1874 S. 430 Äbs.
2). An obigen Grundsätzen wird durch privatrechtliche Hinzuschla-
gung (s. d.) Nichts geändert, jedoch kann die Erstreckung der gesetz-
lichen Dismembrationsbeschränkung auf das hinzugeschlagene Grund-