Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Grundsteuereinheiten. — Grundstücksabtrennung. 287 
Grundsteuereinheiten bilden die Grundlage der Grundsteuer (s. d.). Auf 
je 1 4 des Grundstücksreinertrages wird eine Steuereinheit gelegt, von 
der jährlich eine Steuer von 4 & erhoben wird. Die Berechnung des 
Reinertrages erfolgt nach den Grundsätzen der Geschäftsanweisung vom 
30. März 1838. So lange nicht die Regierung mit den Ständen sich 
über eine allgemeine Revision der Grundsteuer vereinigt, bleibt die Zahl 
der für ein Flurstück im Grundsteuercataster (s. d.) stehenden Steuerein- 
heiten unverändert. Auch im Falle einer Revision soll jedoch eine Er- 
höhung des Gesammtertrages der Steuer nicht eintreten. Bei Flurstücks- 
gliederung findet Oblastenvertheilung (s. d.), bei Aufhören der Steuer- 
pflichtigkeit durch Verwendung des Grundstückes zu Straßen= 2c. Zwecken 
(s. Grundsteuerbefreiung) Abschreibung der Steuer statt (s. Ges. vom 
9. September 1843 S. 97 98 3, 18, 29 und die in 8§ 19, 20 ent- 
haltenen Ausnahmen von der Unveränderlichkeit der Steuer, Ges. vom 
3. Juli 1878 S. 153 8 5). 
Grundsteuerentschädigungscapitale. Die Zinsen der zum Pfarrlehn 
(s. d.) gehörigen G. sind zunächst zur Bezahlung der verminderten Grund- 
steuer, sodann zur Uebertragung der Einkommensteuer von dem aus 
Nutzungen der Pfarrlehnsgrundstücke herrührenden Einkommen zu ver- 
wenden, der hiernach übrig bleibende Theil ist dem pensionsfähigen Ein- 
kommen zuzurechnen; Capital und Zinsen sind daher im Cataster zu ver- 
lautbaren (VO. vom 29. October 1892 im Cons.-B. S. 146, VO. vom 
14. Juli 1879 im Cons.-B. S. 59, VO. vom 20. Januar 1885 in 
der Zeitschr f. V. VI S. 150). Die Zinsen der G. der Schullehne 
fließen zur Schulcasse (DV. vom 25. August 1874 S. 155 § 223, 
MVV0O. vom 7. December 1875 im Cod. S. 583). 
Grundstücksabtrennung. Einer Beschränkung der Theilbarkeit unterliegen 
nur Rittergüter und die innerhalb ländlicher Gemeinden gelegenen, als 
geschlossen zu betrachtenden Grundstücke mit Ausnahme von Dorfangern 
und Gemeindgrundstücken. Abgetrennt werden darf nur so viel, daß / 
der Grundsteuereinheiten, die beim Erlaß des Dismembrationsgesetzes auf 
dem Grund und Boden hafteten, beim Stamm verbleiben. Ausnahmen 
sind insofern nachgelassen, als bei Tausch, Abtrennung zum Zwecke der 
Handelsgärtnerei, zum Erbauen von Wohnhäusern im Falle dringenden 
Wohnungsbedürfnisses, ingleichen bei Abtrennung zu wirthschaftlichen 
Zwecken ½ der sonst unabtrennbaren Einheiten abgetrennt werden darf 
und bei Abtrennung zu öffentlichen Zwecken (insbesondere also zu Wege- 
zwecken) und zu Gewerbeanlagen eine Beschränkung überhaupt nicht 
stattfindet. Ueber vorstehende Bestimmungen hinaus können die Amts- 
hauptmannschaften mit den Bezirksausschüssen dispensiren (Ges. vom 
30. November 1843 S. 255 §§ 1—5, AO. vom 30. November 
1843 S. 258 § 1, VO. vom 21. October 1851 S. 373, Ges. vom 
21. April 1873 S. 275 § 66c, 11 Pct. 7, AVO. vom 22. August 
1874 S. 125 § 12, VO. vom 12. November 1874 S. 430 Äbs. 
2). An obigen Grundsätzen wird durch privatrechtliche Hinzuschla- 
gung (s. d.) Nichts geändert, jedoch kann die Erstreckung der gesetz- 
lichen Dismembrationsbeschränkung auf das hinzugeschlagene Grund-
	        
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