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urtheilung nicht gestellen. Wegen strafbarer Handlungen, die nur mit
Haft= oder Geldstrafe bedroht sind, darf die Verhaftung nur gegen die
unter 2 und 3 Genannten oder unter Polizeiaufsicht Stehenden oder
wegen Uebertretungen, wegen der Ueberweisung an die Landespolizeibe-
hörde zulässig ist, verfügt werden. Der Festgenommene ist unverzüglich
dem Amtsrichter des Bezirks der Festnahme zuzuführen (St PO. 88§ 127,
128, 112, 113)0. In Verwaltungsstrafsachen (s. d. II 3 und 4) hat
die Verwaltungsbehörde bei Abgabe der Sache der Staatsanwaltschaft
den vorläufig Festgenommenen zur Entschließung über Fortdauer der Haft
zuzuführen (AVO. vom 15. September 1879 S. 351 §#„ 2, 5°,). Ge-
langt die Verwaltungsstrafsache in anderer Weise als durch die zuständige
Verwaltungsbehörde an die Staatsanwaltschaft, so hat die Abgabe an
die Verwaltungsbehörde zu unterbleiben, wenn an den Angeschuldigten
ein Haftbefehl erlassen worden ist (§ 111). Reichs= und Landtagsab-
geordnete dürfen während der Sitzungsperiode ohne Genehmigung des
Reichs= und Landtags nur, wenn auf frischer That ergriffen, verhaftet
werden; diesfalls ist dem Reichsamt des Innern unverzüglich und dem
Justizministerium ausführlich Bericht zu erstatten (Vll. § 84, Reichsverf.
vom 16. April 1871 S. 64 Art. 31, MVO. vom 18. März 1882).
II. Als Strafe ist Haft zulässig bei Uebertretungen (s. d.). Der
Höchstbetrag ist 6 Wochen, bei Concurrenz 3 Monate, der Mindestbetrag
1 Tag (StG. 88 18, 18, 772, 782). Jedoch dürfen in Verwaltungs-
strafsachen (s. d. I 1 und 3) Gemeindevorstände und Gutsvorsteher Haft
überhaupt nicht, Bürgermeister kl. StO. mit Ausnahme von Steuerstraf-
sachen (s. d. 1I) nur bis zu 8 Tagen, die übrigen Verwaltungsbehörden
nur bis zu 14 Tagen erkennen und (s. Strafandrohung 1) androhen,
während für Ungehorsamsstrafen (s. Strafandrohung II) und für Dis-
eiplinarstrafen (s. d.) ein allgemeines Höchstmaaß nicht aufgestellt ist.
Für die Strafverwandlung (s. d.) von Geld= in Haftstrafe ist ein beson-
deres Werthsverhältniß festgestellt. Die Haftstrafe besteht in einfacher
Freiheitsentziehung und wird in den dafür bestimmten Räumen der Unter-
suchungsbehörden, aushilfsweise in den Gerichtsgefängnissen (s. d.) ver-
büßt (StGB. § 188, VO. vom 19. December 1870 S. 408 F 4). Im
Getrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über Strafvollstreckung
(s. d.).
III. Die civilprocessualen Bestimmungen über Anordnung von Haft
wegen Nichtleistung des Offenbarungseides (s. d.) leiden auch auf Zwangs-
vollstreckungen (s. d.) wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen An-
wendung (CPO. §§ 782—795, Ges. vom 7. März 1579 S. 84 § 4).
Hiernächst ist Haft als Sicherungsmaßregel zulässig (CPPO. §8 796 ff.).
Halden. Ungangbare H. dürfen nicht ohne Genehmigung des Bergamtes,
die nur aus polizeilichen Gründen oder im Interesse einer künftigen
Wiederaufnahme des Bergbaues versagt werden kann, eingeebnet werden.
Die Ausfsicht über die Einebnung gebührt den Stadträthen, Bürgermeistern
kl. StO. und Gemeindevorständen, denen auch die Bescheinigung über
die bergamtliche Genehmigung vorzuzeigen ist. Die Erbauung neuer
Häuser auf oder in unmittelbarer Nähe von H. ist nur zu gestatten,