294 Handfeuerwaffen — Haushaltplan.
mit Marokko vom 1. Juni 1890 (RGBl. von 1891 S. 378), mit Co-
lumbien vom 23. Juli 1892 (RGBl. 1894 S. 471), mit Uruguay
vom 20. Juni 1892 (RGBl. 1894 S. 505), mit Japan vom 4. April
1896 S. 715. Der Zollzuschlag gegenüber Spanien ist in Wegfall ge-
kommen (RVO. vom 25. Juli 1896 S. 651).
Handfeuerwaffen, s. Waffen.
Handgepäck, s. Eisenbahnbetrieb II.
Handwerksburschen, s. Herbergen, Almosenverbände.
Hasen. Die Schonzeit (s. Jagd III) dauert vom 1. Februar bis 30. Sep-
tember (Ges. vom 22. Juli 1876 § 30).
Hauptbuch ist über die in die Volks= und die Fortbildungsschule aufge-
nommenen Kinder vom Director bez. Lehrer zu führen (AVO. 25. Au-
gust 1874 S. 155 §§8 64, 320).
Hauptregister der Standesämter, s. Standesregister.
Hauptschädenbericht ist in Gebäudeversicherungssachen binnen 8 Tagen
nach Eingang des Schädenwürderungsprotocolls von der Brandversicherungs-
behörde (s. d.) I. Instanz an die Brandversicherungskammer zu erstatten
(AVO. vom 18. November 1876 S. 509 § 64).
Hauptstaatsarchib untersteht der Aufsicht des Gesammtministeriums. Mit
demselben vereinigt sind die Archive des vormaligen Landesjustizcollegiums
und der vormaligen Landesregierung mit Ausnahme des Lehnsarchives,
ingleichen das Archiv des vormaligen Oberhofgerichtes (VO. vom 7. No-
vember 1831 S. 323 § 4 G 6, VO. vom 28. März 1835 S. 212
§ 19,, VO. vom 28. Februar 1835 S. 163 8§ 6). Im Uebrigen s.
Archivwesen.
auptsteuerämter, Hauptzollämter, s. Steuerbehörden II.
ausapotheken, s. Aerztliche Hausapotheken, Krankenanstalten C.
ausarbeiten, Hausaufgaben. In der Volksschule haben sich die
Lehrer, damit die Schüler nicht mit H. überhäuft werden, über deren
Umfang zu verständigen. H. für die Nachmittagsstunden dürfen nicht
erst an demselben Tage gegeben, durch Strafarbeiten darf den Kindern
nicht die zur Erholung nöthige Zeit entzogen werden (VO. vom 3. April
1873 S. 258 S. 50 Absatz 5 und 6). In den höheren Unterrichts-
anstalten (s. d.) sollen nur während der Sommerferien Ferienarbeiten
gegeben, in den sonstigen Ferien die Schüler nur zur Selbstbeschäftigung
angehalten werden, s. VO. vom 8. Juli 1882 S. 151 Pct. 4 und die
Lehrordnungen (s. d.) für Gymnasien § 46, Realgymnasien § 51, Real-
schulen § 46.
Hausfideicommiß, s. Königliches Hausfideicommiß.
Hausgesetz, s. Königliches Hausgesetz.
Haushaltplan. Für das Kirchen= und Kirchengemeindevermögen ist aller
3 Jahre oder nach Bedürfniß alljährlich ein Voranschlag aufzustellen und
der Kircheninspection zur Prüfung vorzulegen. Ausgaben, die über den
Voranschlag hinausgehen, bedürfen der Genehmigung der Kircheninspection.
Der Kirchenpatron ist zur Einsichtnahme in den H. berechtigt (K##. vom
30. März 1868 S. 204 §§ 244, 5). Auch für Volksschulen ist
ein jährlicher Voranschlag aufzustellen und der Inspectionsbehörde zu