Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Hebammen. 297 
digungsfrist empfiehlt sich. Gegen die Kündigung steht der H. der Recurs 
zu (MVO. vom 23. October 1884 im SWB. S. 197, DKB. S. 68, 
ZKB. S. 62, Zeitschr. f. V. VI S. 21, MVO. vom 27. Juni 1885 
im SWB. S. 151). 
IV. Die Bezahlung der H. erfolgt nach der der Hebammenordnung 
beigegebenen Taxe von 1892 S. 299. Diese Taxe ist auf Anregung der 
Bezirksärzte, die auch die Gebührenrechnungen auf Erfordern von Be- 
hörden zu prüfen haben, zeitweilig bekannt zu machen (MO. vom 
10. Februar 1877, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 34). Für 
gerichtliche und polizeiliche Verrichtungen der H. besteht die Taxe vom 
14. März 1872 S. 147. Die Obrigkeiten und Bezirksärzte haben dafür 
zu sorgen, daß die H. ihren nothdürftigen Unterhalt finden, entweder 
durch Aussetzung eines festen Gehaltes oder durch die Bestimmung, daß 
Wöchnerinnen, die sich nicht der Bezirkshebamme bedienen, an letztere 
für den einzelnen Entbindungsfall eine Umgehungsentschädigung (s. d.) 
von mindestens 2-7, bei unbemittelten Wöchnerinnen 1= zu entrichten 
haben (Mand. vom 2. April 1818 S. 9 § 221, VO. vom 13. Juni 
1832 S. 339, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 2710, M. vom 
4. April 1874 in der Zeitschr. f. V. VIII S. 123 und SW . S. 98). 
Die Kosten der Entbindung armer Personen sind als Armenunterstützung 
(s. d.) von der Armencasse zu erstatten (VO. vom 13. Juni 1832 S. 339 
8 3, MVO. vom 24. August 1878 im SWB. von 1879 S. 160, 
M VO. vom 28. Februar 1883 im SW B. S. 81, Zeitschr. f. V. IV 
S 200). Dasselbe gilt von den beim Kindbettfieber (s. d.) entstehen- 
den Aufwand für Carbolsäure. 
V. Die Pflichten der H. sind zusammengestellt in der umgeänderten 
Hebammenordnung vom 22. Juni 1892 S. 291 § 4 flg. Neuere 
Bestimmungen sind dazu ergangen rücksichtlich des Kindbettfiebers (s. d.), 
der Augenentzündung (s. d.), der Kindertinctur (s. d.), der nach § 15 
an die Bezirksärzte einzureichenden halbjährlichen Geburtstabellen (s. Ge- 
burtslisten III) und der in §§ 16, 17 geordneten Anzeigepflicht. Die 
hier geordnete Verpflichtung der H., dafür Sorge zu tragen, daß die 
Geburtsanzeigen rechtzeitig zur Eintragung in das Kirchenbuch (s. d. 1) 
angemeldet und die Kinder rechtzeitig zur Taufe (s. d.) gebracht werden, 
bleibt aufrecht erhalten. Außerdem trifft die H. an zweiter Stelle die 
Verpflichtung zur Anzeige von Geburten an den Standesbeamten (RGes. 
vom 6. Februar 1875 S. 23 § 182). Zuwiderhandlungen gegen die 
Vorschriften der Hebammenordnung sind mit Geld bis zu 150 oder 
Haft bis zu 6 Wochen zu bestrafen (VO. vom 22. Juni 1892 S. 287 
8 10). Außer den im Lehrbuche genannten und für jeden Fall genau 
bestimmten Heilmitteln dürfen H. Arzneimittel weder verordnen noch an- 
wenden. Unbefugtes Curiren wird gerichtlich mit Gefängniß bis zu 
8 Wochen oder Geld bis zu 600 -“ bestraft (Hebammenordnung § 14, 
VO. vom 1. October 1878 S. 903 Pct. D XV, V0O. vom 21. October 
1869 S. 315 unter A 1). Die Ausübung der Hebammenthätigkeit durch 
Personen, die für einen bestimmten Bezirk als H. nicht angestellt sind,
	        
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