Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

298 Hebammenbezirke — Hebammenbuch. 
ist in allen Fällen gerichtlich, nicht als Verstoß gegen die Hebammen- 
ordnung zu bestrafen (MVO. von 1873 im 8KB. S. 20 DKB. S. 7). 
VI. Die Versetzung in Ruhestand erfolgt in Städten RStO. durch 
den Stadtrath, im Uebrigen durch die Amtshauptmannschaft nach Gehör 
der Gemeinde bez. Gutsvertretung. Die Höhe der Unterstützung und 
die Beiträge zur Unterstützungscasse sind ortsgesetzlich zu regeln. Die 
Unterstützungen werden den Gemeinden zur Hälfte bis zu 150 4 vom 
Staate erstattet (Ges. vom 20. März 1894 S. 98). Den Entwurf eines 
Unterstützungsstatuts giebt MVO. vom 20. März 1894 in d. Zeitschr. f. V. 
XV S. 228. Ist die Gewährung einer Jahresunterstützung auf Grund 
des Ortsstatuts beschlossen, so sind die Acten dem Ministerium zu über- 
reichen; die aus der Staatscasse zu erstattenden Beträge werden am 
Jahresschlusse verlagsweise aus der Casse der Amtshauptmannschaft (in 
Städten RStO. der Kreishauptmannschaft) ausgezahlt (a. O.). Die 
Uebernahme des Aufwands auf den Bezirksverband ist unzulässig (MV0O. 
vom 4. März 1894 in der Zeitschr. f. V. XV S. 229). 
Hebammenbezirke. Zu Sicherstellung des Unterhaltes der Hebammen 
(s. d. IV) sind von den Amtshauptmannschaften und Stadträthen RStO. 
im Einvernehmen mit den Bezirksärzten H. zu bilden und ersterenfalls 
thunlichst so abzugrenzen, daß die einzelnen Ortschaften nicht in die Be- 
zirke verschiedener Amtshauptmannschaften gehören. Die einzelnen Ge- 
meinden haben über die zu wählenden Personen sich zu verständigen; 
in Ermangelung einer Vereinigung, ingleichen bei unterlassener oder nicht 
rechtzeitiger Besetzung durch die Gemeinden haben die Amtshauptmann- 
schaften nach erfolgter Aufforderung im Einvernehmen mit dem Bezirks- 
arzte Entscheidung zu treffen. Werden von den Gemeinden mehr Heb- 
ammen angestellt, als nothwendig, so ist, wenn Einverständniß der Bezirks- 
gemeinden nicht vorliegt, den weitergehenden Anträgen der Gemeinden 
nicht zu fügen, bei Einverständniß dagegen die Verpflichtung der Heb- 
ammen an die Bedingung zu knüpfen, daß für den nothdürftigen Unter- 
halt derselben gesorgt wird. Ausübung der Hebammenthätigkeit durch 
Nichtberechtigte hat, wenn die Betreffende einem anderen Bezirke angehört, 
Zahlung der Umgehungsentschädigung (s. Hebammen IV), wenn sie über- 
haupt für einen Bezirk nicht angestellt ist, Bestrafung wegen Medicasterei 
(s. Hebammen V) zur Folge (Mand. vom 2. April 1818 S. 9 §§ 229, 
VO. vom 30. September 1856 S. 370 § 3, VO. vom 20. August 1874 
S. 114 § 6, MO. vom 2. September 1875 im SW. S. 191, Instr. 
vom 10. Juli 1884 S. 210 § 27 Abs. 2 Pct. 1, 3 und 10, § 30). 
Die Privatentbindungsanstalten (s. Krankenanstalten A) sind von den 
Hebammenbezirken ausgenommen. 
Hebammenbuch. Das durch Bek. vom 15. April 1875 S. 242 einge- 
führte, nach Bek. vom 14. Januar 1892 S. 7 in 5. Auflage erschienene 
Lehrbuch dient als Leitfaden des Unterrichts in den Hebammenschulen, 
zum Anhalte für die Hebammen bei Ausübung ihres Berufs und aushilfs- 
weise zu Beurtheilung des Verfahrens der Hebammen bei ungewöhnlichen 
Ereignissen auch für die Behörde und den Bezirksarzt (Mand. vom 2. April
	        
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