Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

306 Honigfälschung — Hülfslehrer und Vicare. 
MV0O. vom 6. und 18. April 1883, Entsch. des OLG. vom 26. Sep- 
tember 1889 in der Zeitschr. f. V. XI S. 119). 
Honigfälschung, s. Gesundheitspolizei II. 
Hopfendörren sind Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von § 16 der GO. 
Hospitäler, s. Krankenanstalten, Armenhäuser, Landeshospital. 
Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft, s. gerichtliche Polizei. 
Hülfscafsen, s. Krankenversicherung, Unfallversicherung. 
Hülfsgeistliche und Vicare werden vom Landesconsistorium ohne Betheili- 
gung des Collators und Kirchenvorstandes angestellt, nicht confirmirt 
und haben keinen Anspruch auf Pension. Die Dienstzeit als H. wird 
ihnen, wenn sie in einem ständigen Amte in Ruhestand treten, vom er- 
füllten 25. Lebensjahre an angerechnet. Auch an der Wittwen= und 
Waisen-Pensionscasse nehmen sie keinen Antheil (Ges. vom 15. April 
1873 S. 383 § 11, VO. vom 2. Juli 1878 im Cons.-B. S. 58, ein- 
geschärft durch VO. vom 29. April 1882 im Cons.-B. S. 185, Ges. 
vom 3. Mai 1892 S. 132 § 1, §9, Ges. vom 1. December 1837 
S. 185 § 3). Im Kirchenvorstande können sie berathende Stimme er- 
halten (s. Geistliche IV 1). 
Hülfslehrer und Vicare. I. An höheren Unterrichtsanstalten 
(s. d.) werden H. nur mit Vorbehalt dreimonatlicher Kündigung ange- 
nommen. Sie sind nicht Mitglieder der Lehrerconferenz (s. d.) und wer- 
den nur mittelst Handschlages verpflichtet (Ges. vom 22. Aug. 1876 S. 
317 88 9, 17—21, A#O. vom 29. Jan. 1877 S. 43 Pct. 5 und 13). 
II. Für die Hülfslehrerstellen an Volksschulen wird die Anwart- 
schaft durch die Schulamtscandidatenprüfung (s. d.), von Candidaten der 
Theologie und des Predigtamtes auch ohne diese Prüfung erworben. 
Der Anstellung als ständiger Lehrer (s. d.) hat eine mindestens drei- 
jährige Verwendung als H oder Vicar vorauszugehen, doch kann die 
Wahlfähigkeitsprüfung bereits im dritten Jahre erfolgen. Die Verthei- 
lung der Schulamtscandidaten erfolgt durch die Commission für die 
Schulamtscandidatenprüfung nach den Anordnungen des Cultusministeri- 
ums und unter thunlichster Berücksichtigung etwaiger Anträge der Be- 
zirksschulinspectoren (Schulges. vom 26. April 1873 S. 350 §§ 179, 
178, 18,, Prüfungsordnung vom 1. November 1877 S. 307 88 13, 
16). Die vorübergehende Beschäftigung von Candidaten der Theologie 
als H. ist erwünscht (s. Candidaten I). Die Bestellung der H. erfolgt 
durch die Bezirksschulinspection (MVO. vom 24. December 1874 und 
vom 17. Februar 1878 in der Zeitschr. f. R. Bd. 41 S. 471, Bd. 44 
S. 381), die Anstellung von Vicaren durch den Bezirksschulinspector, 
der dafür Sorge zu tragen hat, daß ständige Lehrerstellen nicht mit H. 
besetzt werden. Die Bezirksschulinspectoren haben daher nicht das Recht, 
H. nach einem andern Ort zu versetzen (M. vom 8. Februar 1894 
in der Zeitschr. f. V. XVI S. 98). Die Verpflichtung und Einführung 
geschieht durch den Ortsschulinspector oder Director, die Verpflichtung 
mittelst Handschlags unter Ermahnung zu treuer Pflichterfüllung (Schul- 
ges. 88 20., 33,, AVO. vom 26. August 1874 S. 155 §§ 352, 398, 
63 Abs. 1 und 2). Infolge Dienstentsetzung werden H. und Vicare
	        
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