Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Jagd. 309 
8 37 der Grundrechte vom 2. März 1849 S. 33 waren alle Jagdrechte 
auf fremdem Grund und Boden, soweit durch lästige Verträge erworben, 
für ablösbar, soweit dies nicht der Fall, für aufgehoben erklärt worden. 
Das Ges. vom 25. November 1858 S. 323 und die AVO. vom 27. No- 
vember 1858 S. 332 stellte die früheren Jagdrechte wieder her, erklärte 
aber sowohl die nach den Grundrechten aufgehobenen als die darnach 
ablösbaren für ablösbar. Mit Ausnahme der Fälle, in denen von dieser 
Ablösung kein Gebrauch gemacht worden ist, ist daher auch gegenwärtig 
das Jagdrecht Ausfluß des Grundeigenthums (Jagdzesetz § 17). 
Auf den hiernach jagdberechtigten Grundstücken sind 
1) zur selbstständigen Ausübung der Jagd berechtigt 
a) die sogenannten Altberechtigten, d. i. die Eigenthümer und 
Nutznießer der bereits vor dem 2. März 1849 berechtigten Grundstücke 
und Diejenigen, denen die Jagd auf fremdem Grund und Boden, ohne 
abgelöst worden zu sein, nach dem Gesetze vom 25. November 1858 
zurückgegeben worden ist, beiderseits unter der Voraussetzung, daß die 
jagdbare Fläche bei forstmäßiger Cultur mindestens 5 Acker, außerdem 
mindestens 30 Acker beträgt (Jagdges. 88 3, 5), 
b) die Besitzer und Nutznießer solcher Grundstücke, die mindestens 
300 Acker ununterbrochene jagdbare Fläche enthalten (Gesetz §§ 4, 5). 
2) Alle nicht unter 1 fallenden Grundstücke sind zu Jagdbezirken 
zu vereinigen. Ueber diese und ihr Verhältniß zu den zur selbstständigen 
Jagdausübung Berechtigten, über die Vertretung der Jagdbezirke durch 
Jagdgenossenschaften und die Beschlüsse der letzteren wegen Ausübung der 
Jagd s. Jagdbezirke, Jagdgenossenschaft, Jagdverpachtung. 
II. Gegenstand der J. sind alle herrenlosen und in ungezähmtem 
Zustande lebenden Säugethiere und Vögel, die bisher als zur J. gehörig 
angesehen worden und in 8 1, des Jagdgesetzes einzeln, jedoch nicht 
erschöpfend aufgeführt sind. Der größere Theil der kleineren Feld-, 
Wald= und Singvögel (s. Vogelschutz), ingleichen die innerhalb geschlossener 
Räume, Wildgärten 2c. gehaltenen jagdbaren Thiere sind als Wild in 
diesem Sinne nicht zu betrachten; das frühere Verfügungsrecht der Haus- 
und Hofbesitzer über die in den Häusern und Gehöften vorkommenden 
kleineren Vögel ist in Wegfall gekommen. Dagegen sind die Hausbesitzer 
auch ferner berechtigt, die in den Häusern, Gehöften und damit zusam- 
menhängenden eingefriedigten Gärten vorkommenden Raubthiere zu fangen 
und zu tödten. Jedem Grundstücksbesitzer ist das Tödten und Fangen 
von Hamstern auf seinem Grund und Boden gestattet, nur ist hierbei 
der Gebrauch des Schießgewehres an die Genehmigung der Obrigkeit 
und des Jagdberechtigten gebunden. Auch die in einer Entfernung von 
500 Schritten vom nächsten bewohnten Hause ohne Beisein des Besitzers 
revierenden Hunde oder ohne Aufsicht umherlaufenden Katzen kann der 
Jagdberechtigte tödten. Das Recht, verendetes Wild sowie abgeworfene 
Hirschstangen innerhalb der Wildbahn sich anzueignen, ist Ausfluß des 
Jagdrechtes (Jagdges. §§ 1, 2, 356, Ges. vom 22. Juli 1876 S. 299 § 1). 
III. Wer die J. ausüben will, bedarf hierzu einer Jagdkarte (. d.). 
Die Ausübung der J. ist weiter beschränkt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.