Jagd. 309
8 37 der Grundrechte vom 2. März 1849 S. 33 waren alle Jagdrechte
auf fremdem Grund und Boden, soweit durch lästige Verträge erworben,
für ablösbar, soweit dies nicht der Fall, für aufgehoben erklärt worden.
Das Ges. vom 25. November 1858 S. 323 und die AVO. vom 27. No-
vember 1858 S. 332 stellte die früheren Jagdrechte wieder her, erklärte
aber sowohl die nach den Grundrechten aufgehobenen als die darnach
ablösbaren für ablösbar. Mit Ausnahme der Fälle, in denen von dieser
Ablösung kein Gebrauch gemacht worden ist, ist daher auch gegenwärtig
das Jagdrecht Ausfluß des Grundeigenthums (Jagdzesetz § 17).
Auf den hiernach jagdberechtigten Grundstücken sind
1) zur selbstständigen Ausübung der Jagd berechtigt
a) die sogenannten Altberechtigten, d. i. die Eigenthümer und
Nutznießer der bereits vor dem 2. März 1849 berechtigten Grundstücke
und Diejenigen, denen die Jagd auf fremdem Grund und Boden, ohne
abgelöst worden zu sein, nach dem Gesetze vom 25. November 1858
zurückgegeben worden ist, beiderseits unter der Voraussetzung, daß die
jagdbare Fläche bei forstmäßiger Cultur mindestens 5 Acker, außerdem
mindestens 30 Acker beträgt (Jagdges. 88 3, 5),
b) die Besitzer und Nutznießer solcher Grundstücke, die mindestens
300 Acker ununterbrochene jagdbare Fläche enthalten (Gesetz §§ 4, 5).
2) Alle nicht unter 1 fallenden Grundstücke sind zu Jagdbezirken
zu vereinigen. Ueber diese und ihr Verhältniß zu den zur selbstständigen
Jagdausübung Berechtigten, über die Vertretung der Jagdbezirke durch
Jagdgenossenschaften und die Beschlüsse der letzteren wegen Ausübung der
Jagd s. Jagdbezirke, Jagdgenossenschaft, Jagdverpachtung.
II. Gegenstand der J. sind alle herrenlosen und in ungezähmtem
Zustande lebenden Säugethiere und Vögel, die bisher als zur J. gehörig
angesehen worden und in 8 1, des Jagdgesetzes einzeln, jedoch nicht
erschöpfend aufgeführt sind. Der größere Theil der kleineren Feld-,
Wald= und Singvögel (s. Vogelschutz), ingleichen die innerhalb geschlossener
Räume, Wildgärten 2c. gehaltenen jagdbaren Thiere sind als Wild in
diesem Sinne nicht zu betrachten; das frühere Verfügungsrecht der Haus-
und Hofbesitzer über die in den Häusern und Gehöften vorkommenden
kleineren Vögel ist in Wegfall gekommen. Dagegen sind die Hausbesitzer
auch ferner berechtigt, die in den Häusern, Gehöften und damit zusam-
menhängenden eingefriedigten Gärten vorkommenden Raubthiere zu fangen
und zu tödten. Jedem Grundstücksbesitzer ist das Tödten und Fangen
von Hamstern auf seinem Grund und Boden gestattet, nur ist hierbei
der Gebrauch des Schießgewehres an die Genehmigung der Obrigkeit
und des Jagdberechtigten gebunden. Auch die in einer Entfernung von
500 Schritten vom nächsten bewohnten Hause ohne Beisein des Besitzers
revierenden Hunde oder ohne Aufsicht umherlaufenden Katzen kann der
Jagdberechtigte tödten. Das Recht, verendetes Wild sowie abgeworfene
Hirschstangen innerhalb der Wildbahn sich anzueignen, ist Ausfluß des
Jagdrechtes (Jagdges. §§ 1, 2, 356, Ges. vom 22. Juli 1876 S. 299 § 1).
III. Wer die J. ausüben will, bedarf hierzu einer Jagdkarte (. d.).
Die Ausübung der J. ist weiter beschränkt