Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

316 Impfgebühren — Impflisten. 
S. 31 § 6, AVO. vom 20. März 1875 S. 167 §§ 1—4, Instr. vom 
o dui 1881 S. 210 § 14, § 36, VO. vom 10. Mai 1886 S. 97 
Impfgebühren. Der Aufwand für die regelmäßigen Impfungen (s. d. 1) 
ist als Polizeiaufvand von den Gemeinden zu übertragen; die Impfung 
ist daher den Geimpften gegenüber unentgeltlich. Von den Gemeinden 
haben die Impfärzte, dafern hierüber ein Fixationsabkommen nicht er- 
zielt wird, für jede Impfung am Orte 1./, außerhalb des Wohnortes 
1½ 4 zu erhalten. Dagegen erfolgen die außerordentlichen Impf- 
ungen (s. d. II), dafern sich das Fixationsabkommen nicht auch auf diese 
erstreckt, auf Kosten der Impfpflichtigen (RGes. vom 8. April 1874 
S. 31 § 6, AV O. vom 20. März 1875 S. 167 § 18). Auch für 
diejenigen in den Schullisten (s. Impflisten I) aufzuführenden Schüler, 
für die der Nachweis der ersten Impfung nicht erbracht ist, ist die Impfung 
den Geimpften gegenüber unentgeltlich, falls sie in den regelmäßigen 
Impfterminen erscheinen (MVO. vom 29. August 1875 in der Zeitschr. 
f. R. 42 S. 370). Auf die früher als in dem dem Impfjahre un- 
mittelbar vorausgegangenen Jahre geborenen nicht schulpflichtigen Kinder 
ingleichen diejenigen, die vor dem Impfjahre das 12. Lebensjahr erreicht 
haben, findet die Unentgeltlichkeit, wo ein Fixationsabkommen nicht be- 
steht, keine Anwendung; die Gebühren sind, wie bei den außerordentlichen 
Impfungen, auf Antrag der Ortsbehörde gerichtlich beizutreiben (MV0O. 
vom 11. September 1875 in der Zeitschr. f. R. 42 S. 372). Auf 
die ärztliche Untersuchung wegen vorläufiger oder gänzlicher Befreiung 
von der Impfung erstreckt sich die Unentgeltlichkeit nicht (MVO. vom 
10. Februar 1877). 
Impflisten. Zum Zwecke der regelmäßigen Impfungen (s. d.) bez. Wieder- 
impfungen sind J., und zwar 
I. behördliche J. aufzustellen. Dieselben umfassen 1) die im vor- 
hergehenden Jahre geborenen, 2) die nach Ausweis der vorjährigen J. 
noch nicht geimpften und die im Vorjahre zugezogenen Kinder, 3) die 
Schüler, die im Laufe des Jahres ihr 12. Lebensjahr zurückgelegt haben, 
und diejenigen, für die der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist. 
Die Listen unter 1 und 2 werden von der Ortsbehörde (Stadtrath, 
Bürgermeister, Gemeindevorstand) auf Grund der von den Standes- 
beamten im Monate Januar jeden Jahres einzureichenden Geburtslisten 
(s. d.) aufgestellt. Die Listen unter 3 (sog. Schullisten) sind von den 
Vorstehern der Schulanstalten bei Strafe bis zu 100 .4 spätestens 
4 Wochen nach Beginn des neuen Schuljahres an die vorgenannten Be- 
hörden abzuliefern und bilden einen Theil der behördlichen J. (Res. 
vom 8. April 1874 S. 31 §§ 7, 13/4, 15, AVO. vom 20. März 1875 
S. 167 88 5, 6, 10. 11, 22 nebst Schema S. 182 und VO. vom 
2. Januar 1879 S. 3). Die zugezogenen Kinder sind als solche hinter 
den unter 1 und 2 Genannten aufzuführen (MVO. vom 26. September 
1880 im SWB. S. 207). Die ausgefüllten Listen sind im Impf- 
termine dem Impfarzte vorzulegen, der darin vermerkt, ob die Impfung 
mit Erfolg vollzogen oder unterblieben ist, und sie dann der Ortsbehörde
	        
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