Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

318 Imprägniranstalten — Indirecte Abgaben. 
der Aufforderung mit Geld bis zu 50 .7 oder Haft bis zu 3 Tagen 
bestraft (RGes. vom 8. April 1874 S. 31 §§ 1—5, 12, 14, A##. 
vom 20. März 1875 S. 167 § 16, VO. vom 10. Mai 1886 S. 97 
nebst Instruction für die Impfärzte S. 99 und Verhaltungsvorschriften 
für die Angehörigen der Impflinge S. 102). Abweichungen von § 12, 
der Instruction zur Erleichterung der J. gestattet MVO. vom 17. Februar 
1896 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 186). Menschenlymphe soll nur 
ausnahmsweise verwendet werden (Instr. vom 10. Mai 1886 S. 99 
§ 2). Die Eltern sind nicht verpflichtet anzuzeigen, daß sie ihre Kinder 
privatim impfen lassen wollen (MVO. vom 10. März 1885 in der 
Zeitschr. f. V. VI S. 140). Treten nach der J. Erscheinungen der 
Ausschlagskrankheit (impetigo contagiosa) ein, so hat der Impfarzt so- 
fortige Anzeige an den Bezirksarzt und die Lymphanstalt zu machen, 
welche die weitere Versendung der Lymphe einzustellen hat. Auch jeder 
andere Fall angeblicher Impfschädigung ist dem Bezirksarzte und von 
diesem der Kreishauptmannschaft sofort anzuzeigen (MVO. vom 2. Mai 
1895 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 298). Von der Kreishauptmann- 
schaft ist Anzeige an das Ministerium des Innern zu erstatten (M#. 
vom 5. Februar 1889 in der Zeitschr. f. V. X S. 206). Zur Durch- 
führung des Impfzwangs dienen die Vorschriften über Impfärzte (s. d.), 
Impblbezirke (s. d.), Impflisten (s. d.), Impfscheine (s. d.) und Lymph- 
anstalten (s. d.). 
II. Bei drohendem oder erfolgtem Ausbruche der Menschenblattern hat 
die Ortsbehörde auf Antrag des Bezirksarztes außerordentliche J. 
anzuordnen und nicht nur die Erziehungspflichtigen anzuhalten, ihre noch 
nicht geimpften Kinder dem Impfarzte zu diesem Zwecke zuzuführen, son- 
dern auch an die Erwachsenen die Aufforderung zu richten, sich bez. 
nochmals impfen zu lassen (obiges RGes. § 18;, obige AO. 8 17). 
Arbeiter aus Ländern, in denen der Impfzwang nicht oder höchstens seit 
zehn Jahren eingeführt ist, sind sofortiger Untersuchung ev. J. zu unter- 
werfen (MVO. vom 7. December 1894 und 9. Mai 1895 in der Zeitschr. 
f. V. XVI S. 29, S. 300). Wegen der Meldepflicht s. Gesundheitspolizei I. 
III. Thierimpfungen. Für Rinder, die in Folge von J. gegen 
Lungenseuche umgestanden sind oder geschlachtet werden mußten, wird von 
den Beitragspflichtigen (s. Viehseuchen III) Entschädigung nach ½ des 
Werths gewährt und die Schlachtsteuer wie bei Nothschlag (s. d.) zurück- 
erstattet (RGes. vom 1. Mai 1894 S. 410 § 45, § 57, 8§ 591, § 66.4 
und, soweit hierdurch nicht erledigt, Ges. und AVO. vom 22. Februar 
1884 S. 61, S. 62). Der Nachweis der reactionslosen J. mit Tuber- 
kulin ist Bedingung der Staatsbeihilfe für die Zuchtgenossenschaften (s. d.). 
Die J. der Schafe ist nach Feststellung der Schafpocken (s. d.) anzu- 
ordnen, ohne diese Anordnung aber verboten. 
Imprägniranstalten für Holz mit Theeröl sind Gewerbeanlagen (s. d.) 
im Sinne von § 16 der GO. » 
Indirecte Abgaben. I. Von den zur Staatscasse fließenden i. A. 
beruht auf Landesrecht nur die Schlachtsteuer, die Verbrauchsabgabe von 
vereinsausländischem und die Uebergangsabgabe von vereinsinländischem
	        
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