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prüfungen, Einrichtung gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs, Einrichtung
von Hülfscassen zur Unterstützung auch der Mitglieder und Gehülfen (s.
Krankencassen B V/), und von Gewerbegerichten (s. d.) zur Entscheidung
von Streitigkeiten auch zwischen Mitgliedern und Gesellen (8§ 97, 97a).
Denjenigen J., deren Thätigkeit auf dem Gebiete des Lehrlingswesens
sich bewährt hat, kann die Kreishauptmannschaft das Recht verleihen,
ihre Thätigkeit auch auf Lehrlinge von Nichtmitgliedern zu erstrecken,
(s. Lehrlingswesen). Durch Bestimmung der Kreishauptmannschaft können
zu den Kosten des Herbergswesens, der gewerblichen Ausbildungsanstalten
und des Schiedsgerichts auch Nichtinnungsmitglieder herangezogen wer-
den, wenn diese Einrichtungen zur Erfüllung ihres Zwecks geeignet er-
scheinen (GO. § 100f—100 m, § 148 10 in der Fassung des RGes. vom
6. Juli 1887 S. 281). Die J. sind berechtigt, Minimaltarife einzu-
führen und deren Uebertretung mit Strafe zu bedrohen (MVO. vom
8. September 1892 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 59, SW. S. 180).
Ueber Aufgabe, Einrichtung und Verwaltung der J. ist durch Innungs-
statut, über Hülfscassen und Gewerbegerichte (s. d. 5) der in § 97a
Pct. 5 und 6 bezeichneten Art und über Einrichtung gemeinschaftlichen
Geschäftsbetriebs (§ 97a4) durch Nebenstatuten, die in gleicher Weise,
wie die Innungsstatuten, der Bestätigung durch die Kreishauptmann-
schaft bedürfen, Bestimmung zu treffen. Gegen Versagung der Genehmi-
gung des Innungsstatuts findet Recurs wie bei Versagung der Ge-
nehmigung von Gewerbeanlagen (s. d.), gegen Versagung der Genehmi-
gung des Nebenstatuts binnen 4 Wochen Beschwerde an das Ministerium
Statt (§§ 98, 98a, 98b, 98e). Innungsmitglieder sind nur selbst-
ständige Gewerbetreibende, Werkmeister und dergl. Gesellen haben be-
schränktes Recht auf Theilnahme an der Verwaltung; der Austritt ist
jeder Zeit gestattet (§§ 100, 100a). Die Wahl der Gesellen zum Ge-
sellenausschuß statutarisch den Meistern zu überlassen, ist zulässig (MV0.
vom 4. November 1886 in der Zeitschr. f. V. VIII S. 46, SW.
S. 256). Die Innungsbeiträge werden nach den für Gemeindeabgaben
bestehenden Bestimmungen beigetrieben; über die Verbindlichkeit zu ihrer
Bezahlung entscheidet der Rechtsweg (§ 100b). Die J. wählt zu ihrer
Vertretung einen Vorstand (§ 101). Von mehreren derselben Aufsichts-
behörde unterstehenden J. kann zur Vertretung der gemeinsamen Interessen
ein Innungsausschuß (8 102), von J., die verschiedenen Aufsichtsbehörden
unterstehen, zur gemeinsamen Verfolgung ihrer Aufgaben ein Innungs-
verband (8S 104 a bis 104g, RGes. vom 23. April 1886 S. 125) ge-
bildet werden, der auf Erfordern auch Gutachten über gewerbliche Fragen
abzugeben hat, durch Bundesrathsbeschluß juristische Persönlichkeit erlangen
und Einrichtungen der in § 97., § 97a 1—5 vorgesehenen Art treffen
kann. Die J. steht, wenn sie ihren Sitz in einer Stadt hat, unter Auf-
sicht der Gemeindebehörde, andernfalls der von der Kreishauptmannschaft
bez. dem Ministerium bestimmten Behörde. Die Aussichtsbehörde ent-
scheidet Streitigkeiten über Aufnahme und Ausschließung und hat zu den
Verhandlungen über Statutenabänderung oder Auflösung einen Vertreter
zu senden. Beschwerden über Entscheidungen der Aufsichtsbehörde sind