Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

320 Innungen. 
prüfungen, Einrichtung gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs, Einrichtung 
von Hülfscassen zur Unterstützung auch der Mitglieder und Gehülfen (s. 
Krankencassen B V/), und von Gewerbegerichten (s. d.) zur Entscheidung 
von Streitigkeiten auch zwischen Mitgliedern und Gesellen (8§ 97, 97a). 
Denjenigen J., deren Thätigkeit auf dem Gebiete des Lehrlingswesens 
sich bewährt hat, kann die Kreishauptmannschaft das Recht verleihen, 
ihre Thätigkeit auch auf Lehrlinge von Nichtmitgliedern zu erstrecken, 
(s. Lehrlingswesen). Durch Bestimmung der Kreishauptmannschaft können 
zu den Kosten des Herbergswesens, der gewerblichen Ausbildungsanstalten 
und des Schiedsgerichts auch Nichtinnungsmitglieder herangezogen wer- 
den, wenn diese Einrichtungen zur Erfüllung ihres Zwecks geeignet er- 
scheinen (GO. § 100f—100 m, § 148 10 in der Fassung des RGes. vom 
6. Juli 1887 S. 281). Die J. sind berechtigt, Minimaltarife einzu- 
führen und deren Uebertretung mit Strafe zu bedrohen (MVO. vom 
8. September 1892 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 59, SW. S. 180). 
Ueber Aufgabe, Einrichtung und Verwaltung der J. ist durch Innungs- 
statut, über Hülfscassen und Gewerbegerichte (s. d. 5) der in § 97a 
Pct. 5 und 6 bezeichneten Art und über Einrichtung gemeinschaftlichen 
Geschäftsbetriebs (§ 97a4) durch Nebenstatuten, die in gleicher Weise, 
wie die Innungsstatuten, der Bestätigung durch die Kreishauptmann- 
schaft bedürfen, Bestimmung zu treffen. Gegen Versagung der Genehmi- 
gung des Innungsstatuts findet Recurs wie bei Versagung der Ge- 
nehmigung von Gewerbeanlagen (s. d.), gegen Versagung der Genehmi- 
gung des Nebenstatuts binnen 4 Wochen Beschwerde an das Ministerium 
Statt (§§ 98, 98a, 98b, 98e). Innungsmitglieder sind nur selbst- 
ständige Gewerbetreibende, Werkmeister und dergl. Gesellen haben be- 
schränktes Recht auf Theilnahme an der Verwaltung; der Austritt ist 
jeder Zeit gestattet (§§ 100, 100a). Die Wahl der Gesellen zum Ge- 
sellenausschuß statutarisch den Meistern zu überlassen, ist zulässig (MV0. 
vom 4. November 1886 in der Zeitschr. f. V. VIII S. 46, SW. 
S. 256). Die Innungsbeiträge werden nach den für Gemeindeabgaben 
bestehenden Bestimmungen beigetrieben; über die Verbindlichkeit zu ihrer 
Bezahlung entscheidet der Rechtsweg (§ 100b). Die J. wählt zu ihrer 
Vertretung einen Vorstand (§ 101). Von mehreren derselben Aufsichts- 
behörde unterstehenden J. kann zur Vertretung der gemeinsamen Interessen 
ein Innungsausschuß (8 102), von J., die verschiedenen Aufsichtsbehörden 
unterstehen, zur gemeinsamen Verfolgung ihrer Aufgaben ein Innungs- 
verband (8S 104 a bis 104g, RGes. vom 23. April 1886 S. 125) ge- 
bildet werden, der auf Erfordern auch Gutachten über gewerbliche Fragen 
abzugeben hat, durch Bundesrathsbeschluß juristische Persönlichkeit erlangen 
und Einrichtungen der in § 97., § 97a 1—5 vorgesehenen Art treffen 
kann. Die J. steht, wenn sie ihren Sitz in einer Stadt hat, unter Auf- 
sicht der Gemeindebehörde, andernfalls der von der Kreishauptmannschaft 
bez. dem Ministerium bestimmten Behörde. Die Aussichtsbehörde ent- 
scheidet Streitigkeiten über Aufnahme und Ausschließung und hat zu den 
Verhandlungen über Statutenabänderung oder Auflösung einen Vertreter 
zu senden. Beschwerden über Entscheidungen der Aufsichtsbehörde sind
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.